Beschluss vom 31.05.2017 -
BVerwG 5 PB 12.16ECLI:DE:BVerwG:2017:310517B5PB12.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2017 - 5 PB 12.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517B5PB12.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 12.16

  • VG Schleswig - 04.09.2015 - AZ: VG 18 A 7/14
  • OVG Schleswig - 20.04.2016 - AZ: OVG 11 LB 1/15

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und Dr. Harms
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2016 wird verworfen.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 und vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979, jeweils m.w.N.). Dem Bezeichnungserfordernis ist (auch) dann nicht Rechnung getragen, wenn die angefochtene Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Erwägungen beruht, die Divergenzrüge sich hingegen nur auf eine dieser Begründungen bezieht. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 5 PB 23.15 - juris Rn. 13 f. m.w.N.). Anderenfalls erweist sich die behauptete Divergenz nicht als entscheidungserheblich. Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zum einen mit der selbständig tragenden Erwägung zurückgewiesen, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für die erstrebte Verpflichtung des Beteiligten zur Zustimmung fehle. Zum anderen hat es angenommen, die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG lägen nicht vor. Auch diese Erwägung ist selbständig tragend ("unabhängig vom fehlenden Rechtsschutzinteresse"). Nur auf diesen Begründungsstrang bezieht sich die Divergenzrüge.

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.