Beschluss vom 31.07.2019 -
BVerwG 6 B 37.19ECLI:DE:BVerwG:2019:310719B6B37.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2019 - 6 B 37.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:310719B6B37.19.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 37.19

  • VG Bayreuth - 26.06.2018 - AZ: VG B 1 K 17.764
  • VGH München - 19.03.2019 - AZ: VGH 10 BV 18.1917

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2019
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Hahn und
Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger will weiterhin einen Hund der Rasse "American Staffordshire Terrier" halten. Die Beklagte hat abgelehnt, die hierfür landesrechtlich erforderliche Genehmigung zu erteilen, und dem Kläger die weitere Haltung des Hundes untersagt. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass das Halten von Hunden, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist, einer landesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliege. Davon würden Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" erfasst, weil diese Rasse in der sog. Kampfhundeverordnung aufgeführt sei. Die Genehmigungsvoraussetzungen lägen im Fall des Klägers nicht vor.

2 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Genehmigungsvorbehalt und die restriktiven Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) seien von dem Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Die typisierende Annahme, rassespezifische Merkmale stellten eine Mitursache für die erhöhte Gefährlichkeit von Hunden dar, stehe nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zwar nicht fest, sei danach aber vertretbar. Der sich daraus ergebende Gefahrenverdacht in Bezug auf bestimmte Hunderassen rechtfertige im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gesetzgeberische Maßnahmen, die geeignet seien, die aufgrund der Ungewissheiten verbleibenden Risiken insbesondere für Leben und Gesundheit zu vermindern. Aus dem Gutachten, das der Kläger vorgelegt habe, ergebe sich nicht, dass zwischen den rassespezifischen Merkmalen und der Gefährlichkeit von Hunden kein Zusammenhang bestehe. Vielmehr habe die Gutachterin im Ergebnis die Ungewissheiten bestätigt. Der Verordnungsgeber habe die Rasse "American Staffordshire Terrier" zu Recht als gesteigert gefährlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG eingestuft. Hunde dieser Rasse seien nach wie vor an Beißvorfällen beteiligt. Auch sei die Rasse ursprünglich für Hundekämpfe gezüchtet worden und daher mit einer großen Beißkraft ausgestattet.

3 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zur Frage der Bedeutung rassespezifischer Merkmale für die gesteigerte Gefährlichkeit von Hunden ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Einschätzungen des Gesetz- und Verordnungsgebers mittlerweile unhaltbar seien. Insbesondere seien sog. Beißstatistiken aufgrund der lückenhaften tatsächlichen Grundlagen unbrauchbar. Folgerichtig verzichteten mehrere Bundesländer inzwischen auf Rasselisten in der Art der Bayerischen Kampfhundeverordnung.

II

4 Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darauf beschränkt zu prüfen, ob sich aus den Gesichtspunkten, die der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung angeführt hat, ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ergibt. Danach kann die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Dies gilt insbesondere für die hauptsächlich erhobene Aufklärungsrüge. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat. Auch der behauptete Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), liegt nicht vor.

5 Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO verlangt, dass das Tatsachengericht diejenigen Maßnahmen zur Erforschung des rechtlich zu beurteilenden Sachverhalts ergreift, die sich aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auch ohne Beweisantrag Anlass zu weiteren Ermittlungen sehen muss. Hierfür muss nach Lage der Dinge deutlich erkennbar sein, dass die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine Entscheidung nicht sicher tragen. Hinzukommen muss, dass auf der Hand liegt, welche zumutbare Aufklärungsmaßnahme zur Feststellung einer konkreten Beweistatsache in Betracht kommt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 24 f.). Ob diese Voraussetzungen für weitere Nachforschungen vorliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts zu beurteilen. Dieses ist nicht gehalten, Ermittlungen anzustellen, die aus seiner Sicht unnötig, weil ohne jede Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​141216U6C19.15.0] - BVerwGE 157, 46 Rn. 5).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Beurteilung der materiellen Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Einschränkungen der Hundehaltung wegen rassespezifisch gesteigerter Gefährlichkeit die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Danach steht dem Gesetzgeber sowohl bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, als auch bei der Einschätzung der Wirksamkeit von Mitteln zur Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren ein weiter Spielraum zu. Dieser ist erst dann überschritten, wenn die getroffenen Maßnahmen unter keinem vernünftigen Grund gerechtfertigt werden können. Aus diesem Grund kann der Gesetzgeber insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit etwa dann vorsorglich tätig werden, wenn es nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen zwar ernsthaft möglich, aber nicht gesichert erscheint, dass gleichgelagerte Sachverhalte mit einer gemeinsamen gefahrenspezifischen Eigenart generell gefährlich sind, d.h. voraussichtlich Schäden verursachen (vgl. zur abstrakten Gefahr: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 44.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​251017U6C44.16.0] - BVerwGE 160, 157 Rn. 23). Der Gesetzgeber kann unterhalb der Schwelle der abstrakten Gefahr unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit daran anknüpfen, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit sprechen, Ungewissheiten über das Gefahrenpotential und mögliche Kausalverläufe sich aber nicht ausschließen lassen (Gefahrenverdacht).

7 Nach diesen Grundsätzen kann der Gesetzgeber durch bereichsspezifische Regelungen die Haltung von Hunden bestimmter Rassen aufgrund rassespezifischer Merkmale einschränken, solange nach dem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand der begründete Verdacht besteht, dass rassespezifische Merkmale eine Mitursache für die gesteigerte Gefährlichkeit dieser Hunde darstellen. Der Gesetzgeber muss die fachwissenschaftliche Entwicklung beobachten und die gesetzlichen Beschränkungen aufheben, wenn sich aus fachwissenschaftlicher Sicht ohne vernünftige Zweifel ausschließen lässt, dass rassespezifischen Merkmalen für das Verhalten von Hunden, insbesondere für das Beißverhalten, keine Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 <157 ff.>; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <355> und Beschluss vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 99 Rn. 16).

8 Davon ausgehend haben sich dem Verwaltungsgerichtshof keine weiteren Ermittlungen zu der Frage aufdrängen müssen, ob die Einschränkungen der Haltung von Hunden aufgrund einer rassespezifisch gesteigerten Gefährlichkeit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 LStVG mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar sind. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof den Schluss ziehen können, der diese Einschränkungen rechtfertigende Gefahrenverdacht bestehe unverändert fort, weil es nach wie vor fachwissenschaftlich vertretbar sei, einen Ursachenzusammenhang von rassespezifischen Merkmalen und gesteigerter Gefährlichkeit zu bejahen. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aussagen der Gutachterin dahingehend gewürdigt, sie habe den Erkenntnisstand, der Ursachenzusammenhang sei umstritten, im Ergebnis bestätigt. Gegen diese Beweiswürdigung, die einer nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, hat der Kläger in der Beschwerdebegründung keine substanziierten Einwendungen erhoben. Vielmehr hat er ausgeführt, nach Angaben der Gutachterin sei ein für die Gefährlichkeit von Hunden verantwortliches Gen bislang nicht entdeckt worden. Jedoch könne die Gutachterin eine Mitursächlichkeit einer genetischen Prädisposition für gefährliches Hundeverhalten nicht vollständig ausschließen, was bei wissenschaftlicher Betrachtung wohl auch nachvollziehbar sei. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass es neue weiterführende wissenschaftliche Erkenntnisse gibt. Bei dem Verzicht mehrerer Bundesländer auf Listen über gesteigert gefährliche Hunderassen handelt es sich um rechtspolitische Entscheidungen, an den fortbestehenden Gefahrenverdacht in Bezug auf bestimmte Hunderassen keine generellen Maßnahmen zu knüpfen. Sie sind nicht geeignet, den Einschätzungsspielraum anderer Landesgesetzgeber einzuengen.

9 Im vorliegenden Verfahren hat sich kein tragfähiger Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, der Ursachenzusammenhang zwischen rassespezifischen Merkmalen und gesteigerter Gefährlichkeit könne durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fachwissenschaftlich zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ohne weitere Ermittlungen annehmen können, dass der Verordnungsgeber Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" aus Gründen der Gefahrenvorsorge als rassebedingt gesteigert gefährlich einstufen und damit dem Genehmigungsvorbehalt des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 LStVG unterstellen darf. Soweit die Aufklärungsrüge die Tatsachenfrage der rassebedingt gesteigerten Gefährlichkeit der Hunde dieser Rasse betrifft, genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Auf die Ablehnung seines Hilfsbeweisantrags zu dieser Frage in dem Berufungsurteil ist der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen. Aus dem Beschwerdevortrag erschließt sich auch nicht, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgerichtshof weitere Ermittlungen zu dieser Frage hätten aufdrängen müssen. Wenn der Kläger sog. Beißstatistiken als unbrauchbar ansieht, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs, ohne anzugeben, welchen Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsgerichtshof nicht beachtet haben soll. Darüber hinaus befasst sich die Beschwerdebegründung nicht mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, die rassebedingt gesteigerte Gefährlichkeit der Hunde der Rasse "American Staffordshire Terrier" werde dadurch belegt, dass diese Rasse ursprünglich für Hundekämpfe gezüchtet worden sei und die Hunde typischerweise über eine große Beißkraft verfügten.

11 Die Gehörsrüge des Klägers genügt den Darlegungsanforderungen offensichtlich nicht. Aus der Beschwerdebegründung geht weder hervor, zu welchem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt des Prozessstoffes der Kläger sich nicht hat äußern können, noch, welchen Aspekt seines Vorbringens der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen haben soll (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Vielmehr setzt der Kläger der Auffassung des Gerichts, eine weitere Beweiserhebung sei nicht geboten, seine abweichende Auffassung entgegen. Damit kann ein Gehörsverstoß nicht begründet werden.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.