Beschluss vom 01.02.2005 -
BVerwG 8 B 97.04ECLI:DE:BVerwG:2005:010205B8B97.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2005 - 8 B 97.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010205B8B97.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 97.04

  • VG Potsdam - 17.06.2004 - AZ: VG 1 K 832/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Juni 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 204 516,75 € festgesetzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ist wie hier ein Urteil auf mehrere, die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn für alle tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt. Dies ist der Fall.
Hinsichtlich der ersten entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG einen rechtswirksamen Rückübertragungsantrag gestellt hat, bietet das Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung der aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Frage, ob in den Fällen, in denen der ehemalige Eigentümer des Vermögenswertes vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorben ist und über seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet hat, ausschließlich der Testamentsvollstrecker und nicht der Erbe eine wirksame Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche vornehmen kann.
Zu der zweiten die Entscheidung tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts kann in einem Revisionsverfahren voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass ein landwirtschaftliches Grundstück, das ursprünglich einer Fabrik zu betrieblichen Zwecken diente und später verpachtet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 2.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.