Beschluss vom 01.02.2007 -
BVerwG 1 B 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B1B7.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2007 - 1 B 7.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B1B7.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 7.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.10.2006 - AZ: OVG 13 A 2820/04.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann sowie die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.