Beschluss vom 01.02.2007 -
BVerwG 6 B 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B6B3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2007 - 6 B 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B6B3.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 3.07

  • VGH Baden-Württemberg - 12.10.2006 - AZ: VGH 6 S 1059/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers „gegen den Beschluss vom 17.10.2006“ wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

2 Nach § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs nur in den Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidung vom (richtig:) 12. Oktober 2006 über die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil gehört nicht zu diesen Fällen.

3 Auch wenn das Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verstanden würde, wäre sie unzulässig.

4 Das wäre allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil das Verfahren wegen fehlender Zulassung der Berufung nicht zulässigerweise in die Revisionsinstanz gelangen konnte (dazu Beschlüsse vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8 und vom 13. Juni 2001 - BVerwG 3 B 64.01 -). Wäre der Schriftsatz vom 27. April 2006 als Antrag auf Zulassung der Berufung zu verstehen, wie der Kläger meint, wäre über diesen Antrag noch nicht entschieden, und der hier angefochtene Beschluss hätte über eine gar nicht erhobene Berufung befunden, so dass dieser Beschluss in einem zugelassenen Revisionsverfahren aufzuheben wäre (vgl. <für den Fall der Rüge eines entsprechenden Verfahrensfehlers> Beschluss vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6).

5 Die Beschwerde müsste aber deshalb erfolglos bleiben, weil in der Beschwerdebegründung ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt worden ist. Nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird - wie hier unterstellt - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 125 Abs. 2 Satz 4, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

6 Der Kläger legt keinen der Revisionszulassungsgründe dar, sondern kritisiert lediglich den angefochtenen Beschluss. Das genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

7 Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden kann (Beschlüsse vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 und vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 3).

8 Insoweit gilt nichts anderes als für die vergleichbare Frage der Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde oder umgekehrt einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision (vgl. Beschluss vom 13. Juni 1994 - BVerwG 9 B 374.94 - Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Der Anwaltszwang (§ 67 VwGO) setzt der Zulässigkeit einer Umdeutung enge Grenzen (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 211). Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. Januar 1962 - BVerwG 2 C 83.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 27 und vom 12. September 1988 - BVerwG 6 CB 35.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83). Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe - wie hier - unterschiedlichen Zwecken dienen (vgl. Beschluss vom 2. August 1995 - BVerwG 9 B 303.95 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 26 m.w.N.).

9 Auslegungsfähig ist der Schriftsatz vom 27. April 2006 nicht. Drucktechnisch hervorgehoben wird das Wort „Berufung“. Außerdem wird in den wenigen Zeilen des Schriftsatzes noch die Bezeichnung „Berufungskläger“ verwandt und bleibt die „Berufungsbegründung“ vorbehalten. Von einem Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht ansatzweise die Rede.

10 Der Revisionszulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht geltend gemacht. Abgesehen davon liegt auch ein solcher Mangel, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht vor.

11 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.