Beschluss vom 01.02.2011 -
BVerwG 7 B 10.11ECLI:DE:BVerwG:2011:010211B7B10.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2011 - 7 B 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:010211B7B10.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 10.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.01.2011 - AZ: OVG 10 N 84.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2011 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.