Pressemitteilung Nr. 10/2012 vom 02.02.2012

Degradierung von zwei Unteroffizieren wegen Misshandlung eines Untergebenen

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat durch Urteil vom 1. Februar 2012 zwei Unteroffiziere der Marine  in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt, weil sie gemeinsam einen Untergebenen misshandelt haben.


Die beiden Unteroffiziere (Dienstgrade Maat bzw. Obermaat d.R.) hatten auf einem Schiff der Marine  einen ihnen unterstellten Hauptgefreiten mit Klebeband an Fuß- und Handgelenken gefesselt, anschließend mit einem Schlauch nassgespritzt, wobei sie das kalte Wasser auch in die geöffnete Hose laufen ließen, und ihn dann auf dem Musterungs­platz hinter angetretenen Soldaten so aufgestellt, dass sein Zustand erst bei deren Wegtreten auffiel.


Das Truppendienstgericht hatte gegen die beiden Soldaten ein vierjähriges Beförderungsverbot und eine vierjährige Kürzung der Bezüge um ein Zehntel verhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungen der beiden Soldaten zurückgewiesen und auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft beide in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, in Fällen  einer entwürdi­gen­den Behandlung eines Untergebenen durch einen Vorgesetzten eine Dienstgrad­herabsetzung auszusprechen und zwar regelmäßig um mehrere Dienstgrade, bei Soldaten auf Zeit bis in einen Mannschaftsdienstgrad. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Maßnahme gerechtfertigt hätten, vermochte der Senat nicht zu erkennen; insbesondere der Annahme der verurteilten Soldaten, es habe sich dabei um einen „Spaß" gehandelt, maß er kein solches Gewicht bei.


BVerwG 2 WD 1.11 - Urteil vom 01. Februar 2012

Vorinstanz:

TDG Nord, N 8 VL 1/10 und 2/10 - Urteil vom 18. Oktober 2012 -


Urteil vom 01.02.2012 -
BVerwG 2 WD 1.11ECLI:DE:BVerwG:2012:010212U2WD1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 01.02.2012 - 2 WD 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:010212U2WD1.11.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 1.11

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Februar 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Fregattenkapitän Hansmann und
ehrenamtlicher Richter Obermaat Thurow,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger zu 1. und
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger zu 2.,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufungen des Soldaten ... und des früheren Soldaten ... gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 18. November 2010 werden zurückgewiesen.
  2. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 18. November 2010 aufgehoben. Der Soldat ... wird in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten und der frühere Soldat ... in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten und dem früheren Soldaten jeweils zur Hälfte auferlegt. Ihre darin entstandenen notwendigen Auslagen tragen sie selbst.

Gründe

I

1 1. Der 1984 geborene Soldat zu 1 verfügt seit Juli 2001 über die Fachoberschulreife und seit Februar 2005 über den Gesellenbrief als Metallbauer. Nachdem er im März 2005 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen worden war, wurde er Anfang Juli 2006 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen, wobei seine Dienstzeit zuletzt auf acht Jahre festgesetzt wurde und voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2013 endet.

2 Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Juli 2008 zum Maat. Die bereits verfügte Ernennung zum Obermaat wurde wegen des laufenden Disziplinarverfahrens nicht ausgesprochen. Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zunächst auf der Fregatte ... als Antriebsgast verwendet, bevor er im Juni 2008 am Unteroffizierlehrgang 1 teilnahm, den er mit „befriedigend“ bestand. Den sich anschließenden Fachlehrgang Antriebstechnikmaat bestand er mit „gut“. Nach weiteren fachspezifischen Lehrgängen wurde er zum 5. Januar 2009 auf die Fregatte ... versetzt und dort als Antriebstechnikmaat verwendet. Seit dem 5. Januar 2012 bis zum 15. Juni 2012 ist er im Rahmen einer BFD-Maßnahme zur Bundeswehrfachschule kommandiert.

3 In der „Laufbahnbeurteilung“ aus Anlass des Wechsels in die Laufbahn der Unteroffiziere vom 21. August 2007 wird der Soldat als sehr pflichtbewusst, lernstark und leistungswillig beschrieben. Er falle durch sein angenehmes und ruhiges Wesen auf, trage seine Beiträge sachlich vor und verhalte sich bei unterschiedlichen Meinungen durchweg tolerant. Die Kameraden schätzten seine aufrichtige Kameradschaft, seine ausgeprägte Hilfsbereitschaft und Bescheidenheit. Durch sein rücksichtsvolles Verhalten falle ihm die Integration in die militärische Gemeinschaft sehr leicht. Obwohl von ruhiger Natur, erteile er Anweisungen klar und bestimmt. Die Leistungsmotivation sei eine wesentliche Stärke des Soldaten. Sowohl unter Belastung als auch in schwierigen Situationen bewähre er sich mit ungebrochen hoher Einsatzbereitschaft. Für den Laufbahnwechsel sei er „besonders geeignet“.

4 In der aus Anlass der vorgeschlagenen Beförderung zum Stabsgefreiten erstellten „Aussage mit Beurteilungscharakter“ vom 17. April 2008 wird er als äußerst leistungsstarker und fleißiger Mannschaftsdienstgrad beschrieben, der stets zuverlässig arbeite und besonderer Förderung bedürfe; seine Gesamtleistung wurde mit der höchsten Stufe „7“ bewertet.

5 In der Sonderbeurteilung vom 21. Januar 2011, die sich auf die Verwendung auf der Fregatte ... bezieht, wurde seine Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (bei möglicher Höchstnote „9“) einmal mit „8“, dreimal mit „7“ und sechsmal - darunter „Führungsverhalten“ - mit „6“ bewertet, woraus sich der Durchschnittswert 6,50 ergab. Der Soldat sei verlässlich und umsichtig, zeige sich entscheidungsfreudig und geistig flexibel, greife bei Bedarf auf improvisierte Lösungen zurück und weise Ergebnisse von tadelloser Qualität auf. Er sei bereit, aus einmal gemachten Fehlern zu lernen. Wegen seiner akkuraten und präzisen Arbeitsweise habe ihm die besonders verantwortungsvolle Aufgabe des Gasturbinen-Unteroffiziers übertragen werden können. Bei seinen Vorgesetzten sei er besonders wegen seiner Loyalität und Kritikfähigkeit geschätzt und weil er es gut verstehe, unangenehme Aufträge gegenüber Gleichgestellten und Untergebenen umzusetzen. Durch seine Bereitschaft, oftmals selbst Teile der mit einem Auftrag verbundenen Last zu übernehmen, habe er sich den Respekt seiner Kameraden erarbeitet. Insgesamt sei er ein nachdenklicher, ruhiger und zurückhaltender Soldat, der sich nicht in den Vordergrund dränge, aber bereit sei, sich für seine bzw. die Belange seiner Kameraden zu engagieren und seinen Standpunkt auch gegen mögliche Widerstände zu vertreten. Auffällig sei, dass er einen relativ festen Kameradenkreis habe, mit dem er sich sowohl dienstlich wie auch privat austausche; gleichwohl sei er wegen seiner Verlässlichkeit und Hilfsbereitschaft ein anerkanntes Mitglied des gesamten Unteroffizierkorps. Der nächsthöhere Vorgesetzte ergänzte, der Soldat steche aus der großen Anzahl der Unteroffiziere seines Hauptabschnittes positiv hervor. Die im Rahmen dieser Beurteilung jeweils vom selben Fachvorgesetzten erstellten Beurteilungsbeiträge charakterisieren den Soldaten als zurückhaltende Persönlichkeit, die den Respekt seiner Vorgesetzten habe und als Vorgesetzter sicher und souverän auftrete, wobei erkennbar sei, dass er grundsätzlich keine Führungsrolle beanspruche.

6 In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht sagte der als Leumundszeuge vernommene nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zur Tatzeit, Fregattenkapitän R., aus, der Soldat habe bei seinem Dienstantritt an Bord zunächst eine große Unsicherheit gezeigt, die sich bald in gute Arbeit gewandelt habe. Der Soldat habe nach dem angeschuldigten Vorfall nicht in seiner Leistung nachgelassen. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nächste Disziplinarvorgesetzte, Fregattenkapitän P., gab an, der Soldat sei im positiven Sinn unauffällig, immer adrett und mache seinen Dienst perfekt. Fachlich sei er ein tadelloser Vorgesetzter. Während seiner - des Zeugen - Dienstzeit an Bord der Fregatte (ab Oktober 2009) sei der angeschuldigte Vorfall kein Thema mehr gewesen. Er habe von einem Ritual des „Tapens“ nie etwas gehört.

7 In der Berufungshauptverhandlung hat der Leumundszeuge Korvettenkapitän F. ausgesagt, der Soldat sei verlässlich, menschlich zurückhaltend, ruhig und professionell im Umgang mit Untergebenen. Der erste Offizier und Disziplinarvorgesetzte, Korvettenkapitän K., hat ausgeführt, der Soldat habe sehr gute dienstliche Leistungen erbracht und 2011 erneut eine Leistungsprämie erhalten. Er verfüge über eine hohe Leistungsbereitschaft und sei als Vorgesetzter anerkannt. Er sei überwachend eingesetzt. Die Unterschiede zwischen Unteroffizieren und Mannschaften würden verschwimmen. Die Vorgesetztenstellung von Unteroffizieren gegenüber Mannschaften werde „so nicht gelebt“. Der frühere Disziplinarvorgesetzte Fregattenkapitän P. hat ausgeführt, der Soldat sei fachlich sehr gut, menschlich zurückhaltend und ein ausgezeichneter Soldat, der das ruhige Wort pflege und sich leistungsmäßig im oberen Bereich des mittleren Drittels bewege. Er könne sich den Vorfall nicht erklären.

8 Die Auszüge aus dem Zentralregister und dem Disziplinarbuch vom 27. Dezember 2011 bzw. vom 17. Januar 2012 enthalten keine Eintragung. Im Jahre 2007 und 2011 erhielt der Soldat Leistungsprämien. Er ist berechtigt, das Sonderabzeichen „Seefahrendes Personal, Stufe II, Silber“ und das Tätigkeitsabzeichen „Technisches Personal, Stufe I, Bronze“ zu tragen. Für seine Teilnahme an mehreren Auslandseinsätzen wurden ihm Einsatzmedaillen verliehen.

9 Der Soldat ist ledig und kinderlos. Er erhält Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 5 von monatlich brutto 2 002,93 € und netto 1 736,18 €. Seine fixen Ausgaben belaufen sich auf insgesamt knapp 1 400 €, wobei er einen noch eineinhalb Jahre laufenden Kredit mit einer Restschuld von etwa 2 000 € monatlich mit 350 € bedient.

10 2. Der im Mai 1981 geborene, frühere Soldat zu 2 erlangte im Juli 1998 den qualifizierenden Hauptschulabschluss und bestand im Juli 2002 die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf „Metallbauer/Konstruktionstechnik“. Mit Wirkung vom 5. März 2003 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zuletzt auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit endete mit Ablauf des 28. Februar 2011. Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt zum 30. Januar 2008 zum Obermaat (Besoldungsgruppe A 6). Seine Einweisung in eine Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 7 erfolgte wegen des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht.

11 Nach der Grundausbildung zum „Antriebstechnikgast“ wurde der frühere Soldat zunächst in dieser Funktion auf der Fregatte ... verwendet. Den Unteroffizierlehrgang 1 bestand er mit „befriedigend“, ebenso den anschließenden Fachlehrgang zum „Antriebstechnikmaat“. Nach weiterer fachspezifischer Ausbildung wurde er im Mai 2007 auf die Fregatte ... versetzt und ab Dezember 2009 zum Marinestützpunktkommando in W. Der frühere Soldat wurde seit Januar 2010 bis Februar 2012 im Rahmen einer Berufsförderungsmaßnahme zum Restaurantfachmann umgeschult.

12 In der planmäßigen Beurteilung vom 4. Oktober 2007 wurden seine Leistungen im Beurteilungszeitraum (bei möglicher Höchstnote „7“) fünfmal mit „5“, fünfmal mit „4“ und einmal - „Durchsetzungsverhalten“ - mit „3“ bewertet, woraus sich ein Durchschnittswert von „4,36“ ergab. Es heißt dort, der frühere Soldat überzeuge durch eine hohe Einsatzbereitschaft. Motiviert und ohne Scheu vor neuen Herausforderungen gehe er Probleme an und sei dabei auch bereit, persönliche Belange bereitwillig zurückzustellen. Er habe den Wechsel von der Mannschafts- in die Unteroffizierlaufbahn zwar erfolgreich vollzogen, solle aber seinen Vorgesetztenstatus stärker betonen und noch eigenständiger agieren. Er verfüge über den für seine Dienststellung erforderlichen Blick für Einsatz und Fürsorge. Dabei falle er durch seinen kooperativen Führungsstil auf, arbeite zielorientiert mit anderen Soldaten seines Hauptabschnitts zusammen und leiste konstruktive Problemlösungsbeiträge. Er trete höflich und zuvorkommend auf und habe sich in sehr kurzer Zeit in die bestehende Gemeinschaft integrieren können. Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich der Beurteilung „grundsätzlich“ an. Der frühere Soldat habe seine Potenzialreserven noch nicht ausgeschöpft; bei weiterhin positiver Leistungsentwicklung sei er grundsätzlich förderungswürdig.

13 In der planmäßigen Beurteilung vom 18. November 2008 wurde die „Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten“ (bei möglicher Höchstnote „9“) einmal mit „7“, einmal mit „6“, viermal mit „5“, dreimal - darunter „Führungsverhalten“ - mit „4“ und einmal mit „3“ bewertet, woraus sich der Durchschnittswert „4,80“ ergab. Der frühere Soldat habe sich zu einem erfahrenen Unteroffizier entwickelt, der Aufgaben selbstständig und zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledige, was zukünftig aber auch ohne Anstoß von außen geschehen solle. Er sei ein geschätzter Fachmann und versierter Praktiker, der es trotz seiner zurückhaltenden Art vermocht habe, sich in eine Gruppe zu integrieren und im Team zu arbeiten. Im Umgang mit unterstellten Soldaten solle er verbindlicher auftreten, um seinen Führungsanspruch stärker als bisher zu dokumentieren. Insgesamt sei er in seinem Bereich ein Fachmann und eine wertvolle Stütze innerhalb des Unteroffizierkorps, der sich gegenüber Untergebenen stets korrekt und hilfsbereit verhalte, dabei seinen Vorgesetztenstatus zuweilen aber stärker betonen solle. Ein aus Anlass seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis erteiltes „Vorläufiges Dienstzeugnis“ vom 26. Juli 2009 beschreibt den früheren Soldaten als stets höflich und aufgeschlossen.

14 In der Sonderbeurteilung vom 11. Februar 2011, die sich auf die Verwendung des früheren Soldaten auf der Fregatte ... bezieht, aber bereits vom Chef der Einheit des Marinestützpunktkommandos W. und mangels persönlicher Kenntnis aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, wird der frühere Soldat als geschätzter Fachmann und versierter Praktiker beschrieben, der es trotz seiner zurückhaltenden Art verstehe, im Team zu arbeiten. Bei der technischen Ausbildung agiere er äußerst ruhig und geduldig. Im Umgang mit unterstellten Soldaten solle er verbindlicher auftreten, um seinen Führungsanspruch besser zu dokumentieren. Insgesamt sei er aufgrund seiner unaufdringlichen und freundlichen Art voll und ganz in die Bordgemeinschaft integriert.

15 In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht erklärte der nächste Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten zur Tatzeit, Fregattenkapitän R., zu dessen Person könne er nur Positives ausführen. Der frühere Soldat sei ein eher positiv unauffälliger Mensch und habe seinen Job gut gemacht. Seine Art der Menschenführung sei zeitgemäß gewesen, bis zum Tattag habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Er, der Zeuge, sei sehr überrascht gewesen, als er die Meldung über den Vorfall erhalten habe, der wie ein Lauffeuer an Bord bekannt geworden sei und die Mannschaft sensibilisiert habe. Der Vorfall selber sei „kein so großes Problem“ gewesen, er habe sich mehr Sorgen um den seelischen Zustand des Zeugen S. gemacht. Da die personelle Lage im Hauptabschnitt schlecht gewesen sei, hätte ein Weggang beider Angeschuldigter Probleme bereitet; einen Vertrauensverlust gegenüber beiden Soldaten habe er nicht gehabt. Während der Vernehmung im Disziplinarverfahren hätten ihm „zwei Häufchen Elend“ gegenüber gesessen; man habe ihnen ihre tiefe Betroffenheit deutlich anmerken können. Der frühere Soldat habe nach dem Vorfall auch nicht in seiner Leistung nachgelassen.

16 Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der frühere Disziplinarvorgesetzte, Fregattenkapitän R., mit durch Verlesung eingeführtem Schriftsatz vom 16. Januar 2012 eine Stellungnahme abgegeben, in der er unter Aufrechterhaltung seiner früheren Leistungsbewertung unter anderem ausführte, in den weiteren Vernehmungen der Soldaten sei das Thema „Entschuldigung“ zwar frühzeitig erwähnt worden, nur habe er es zu diesem Zeitpunkt für besser befunden, dem Soldaten S. erst einmal Ruhe zu gewähren. Aus der Vernehmung habe sich ergeben, dass der Vorfall von dem Soldaten eher als Scherz angesehen worden sei. Im Rahmen der persönlichen Auseinandersetzung mit der Tat habe der frühere Soldat erkannt, dass von ihm eine Grenze überschritten worden sei. Leider sei eine frühzeitige Entschuldigung oder direkte Aussprache mit dem Soldaten S. nicht möglich gewesen, weil dieser bereits von Bord gewesen und anschließend wegversetzt worden sei. Der frühere Soldat habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalls erst relativ kurze Zeit an Bord und noch in der Findungsphase befunden, wobei abzusehen gewesen sei, dass er sich mit der Zeit zu einem der Leistungsträger an Bord hätte entwickeln können.

17 Der Auszug aus dem Zentralregister vom 27. Dezember 2011 enthält keine Eintragung. Der frühere Soldat ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen „Technisches Personal, Stufe I, Bronze“ zu tragen. Für seine Teilnahme an Auslandseinsätzen wurden ihm Einsatzmedaillen verliehen.

18 Der frühere Soldat ist ledig und kinderlos. Er erhält Übergangsgebührnisse bis zum 31. November 2012. Die Übergangsbeihilfe in Höhe von 12 478,26 € wird einbehalten. Bis Januar 2012 wurden ihm Übergangsgebührnisse von monatlich etwa 1 643 € netto ausgezahlt, ab Februar 2012 etwa 1 200 € netto. Aus einer Festanstellung im früheren Ausbildungsbetrieb bezieht er monatlich 1 290 € brutto. Einen Kredit zur Finanzierung eines Autokaufs bedient er noch zwei Jahre lang monatlich mit 500 €.

II

19 1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Soldaten zu 1 wurde nach dessen Anhörung durch Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 4. September 2009 eingeleitet. Die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft legte dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2009 folgenden Sachverhalt zur Last:
„Obwohl der Soldat am 25.02.2009 gegen 17:15 Uhr in der Antriebswerkstatt an Bord der Fregatte ... in der Nähe von Plymouth/Großbritannien in See zusammen mit Obermaat ... beobachtete, wie der Hauptgefreite ... B. den Hauptgefreiten ... S. in den Schwitzkasten nahm, ihn trotz dessen Versuchen, sich zu lösen und dem Ruf, ihn loszulassen, noch fester drückte und mit der Faust schmerzhaft über seinen Kopf rieb, schritt er nicht ein, sondern lachte wie die beiden anderen Kameraden darüber. Dann übernahm er den Hauptgefreiten S. und wiederholte die Prozedur, obwohl er sich dagegen wehrte.
Anschließend drehte er gemeinsam mit Obermaat ... die Arme des Hauptgefreiten S. auf dessen Rücken, damit der Hauptgefreite B. zunächst die Füße und dann die auf den Rücken gedrehten Arme des Hauptgefreiten S. mit Panzerband fesseln konnte.
Sodann legte er gemeinschaftlich mit den beiden anderen Kameraden den Hauptgefreiten S. mit dem Rücken auf den Boden. Zusammen mit Obermaat ... nahm er die Beine des Hauptgefreiten S., während Hauptgefreiter B. dessen Oberkörper griff, damit sie ihn zu dritt zum Waschbecken tragen konnten. Er griff weder ein, als Obermaat ... einen Schlauch an einem Kaltwasserhahn installierte, diesen aufdrehte und das kalte Wasser über Kopf und Oberkörper des Hauptgefreiten S. laufen ließ, noch als Obermaat ... die Hose des Hauptgefreiten S. öffnete und den Schlauch, aus dem weiter Wasser lief, hineinsteckte.
Zu dritt trugen sie den nass gespritzten und gefesselten Hauptgefreiten S. mit dem Gesicht nach unten durch den Z-Gang des Schiffes in Richtung des Musterungsplatzes und legten ihn vor dem Sanitätsbereich ab. Gegen 17:40 Uhr stellten sie ihn gemeinschaftlich zur Wachmusterung auf, welche von dem SBO Kapitänleutnant ... G. durchgeführt wurde. Aufgrund der Aufstellungsformation der 3. Seewache bemerkten der SBO und der sodann dazu kommende STO Korvettenkapitän Sch. das Geschehen erst, nachdem die Wache weggetreten war und der Hauptgefreite S. allein und bewegungsunfähig zurückblieb.“

20 Das sachgleich wegen „Freiheitsberaubung“ geführte Strafverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 15. Februar 2010 endgültig gem. § 153a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem der Soldat die Auflage, 200 € zu zahlen, erfüllt hatte.

21 2. Das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten zu 2 wurde nach dessen Anhörung durch Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 4. September 2009 eingeleitet. Die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft legte dem früheren Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2009 folgenden Sachverhalt zur Last:
„Obwohl der Soldat am 25.02.2009 gegen 17:15 Uhr in der Antriebswerkstatt an Bord der Fregatte ... in der Nähe von Plymouth/Großbritannien in See beobachtete, wie der Hauptgefreite ... B. den Hauptgefreiten ... S. in den Schwitzkasten nahm, ihn trotz dessen Versuchen, sich zu lösen und dem Ruf, ihn loszulassen, noch fester drückte und mit der Faust schmerzhaft über seinen Kopf rieb, ihn sodann an Maat ... bergab, welcher die Prozedur wiederholte, obwohl sich Hauptgefreiter S. dagegen wehrte, schritt er nicht ein, sondern lachte wie die beiden anderen Kameraden darüber.
Anschließend drehte er gemeinsam mit Maat ... die Arme des Hauptgefreiten S. auf dessen Rücken, damit der Hauptgefreite B. zunächst die Füße und dann die auf den Rücken gedrehten Arme des Hauptgefreiten S. mit Panzerband fesseln konnte.
Sodann legte er gemeinschaftlich mit den beiden anderen Kameraden den Hauptgefreiten S. mit dem Rücken auf den Boden. Zusammen mit Maat ... nahm er die Beine des Hauptgefreiten S., während Hauptgefreiter B. dessen Oberkörper griff, damit sie ihn zu dritt zum Waschbecken tragen konnten. Er installierte einen Schlauch an dem Kaltwasserhahn, drehte diesen auf und ließ das kalte Wasser über Kopf und Oberkörper des Hauptgefreiten S. laufen. Nachdem er die Hose des Hauptgefreiten S. geöffnet hatte, steckte er den Schlauch, aus dem weiter Wasser lief, hinein.
Zu dritt trugen sie den nass gespritzten und gefesselten Hauptgefreiten S. mit dem Gesicht nach unten durch den Z-Gang des Schiffes in Richtung des Musterungsplatzes und legten ihn vor dem Sanitätsbereich ab. Gegen 17:40 Uhr stellten sie ihn gemeinschaftlich zur Wachmusterung auf, welche von dem SBO Kapitänleutnant ... G. durchgeführt wurde. Aufgrund der Aufstellungsformation der 3. Seewache bemerkten der SBO und der sodann dazu kommende STO Korvettenkapitän Sch. das Geschehen erst, nachdem die Wache weggetreten war und der Hauptgefreite S. allein und bewegungsunfähig zurückblieb.“

22 Das gegen den früheren Soldaten sachgleich wegen „Nötigung u.a.“ geführte Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 16. November 2009 endgültig gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem er die Auflage, 200 € an den geschädigten Zeugen S. zu zahlen, erfüllt hatte.

23 3. Nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Hauptverhandlung verhängte das Truppendienstgericht mit Urteil vom 18. November 2010 gegen beide Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von ebenfalls 48 Monaten.

24 Das Truppendienstgericht hat die angeschuldigten Sachverhalte als erwiesen angesehen und hinsichtlich der von den Soldaten bestrittenen Tatumstände im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der frühere Soldat zu 2 bestreite, den Hosenschlitz des Zeugen S. geöffnet und den wasserführenden Schlauch dort hinein gesteckt zu haben, und der Soldat zu 1 bestreite, den Zeugen S. in den Schwitzkasten genommen, am Kopf gerieben und ihm einen Arm auf den Rücken gelegt zu haben, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Beide würden durch die Aussage des glaubwürdigen Zeugen S. überführt, an dessen in sich konsistenter Aussage zu zweifeln, kein Anlass bestehe. Der Zeuge habe in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Ablaufs der Tätlichkeiten seine während der Vorermittlungen getätigten Aussagen im Kern bestätigt; sein Aussageverhalten vor Gericht sei auch frei von inhaltlichen oder sprachlichen Strukturbrüchen gewesen. Den ihm gestellten Fragen sei er nicht ausgewichen, auch habe er unter wahrnehmbarer körperlicher und psychischer Anspannung das Tatgeschehen detailliert beschrieben und dabei unangenehme Fragen „ohne Verwindungen“ beantwortet. Auch die individuelle Prägung seiner Aussage spreche für deren Glaubhaftigkeit. So habe er während der Schilderung ständig mit den Tränen gerungen, sichtlich bemüht, die Fassung nicht zu verlieren. Körperhaltung und Stimmlage seien deutliche Anzeichen dafür gewesen, dass er den Vorfall noch nicht überwunden habe. Seine Einlassung, während des gesamten Vorfalls weder verbalen noch tätlichen Widerstand geleistet zu haben, weil er sich angesichts von drei Tätern seiner Unterlegenheit bewusst gewesen sei, sei nachvollziehbar und glaubhaft. Konkrete Anhaltspunkte für Belastungseifer, insbesondere ernsthafte Motive dafür, dass er die Schlauchaktion erfunden haben könnte, seien nicht ersichtlich. Nach seiner Einlassung habe er seit Beginn seiner Tätigkeit an Bord eine hohe Meinung von beiden Angeschuldigten gehabt und es tue ihm leid, sie nun vor Gericht zu sehen. Er hätte ihr Verhalten, auch wenn er es als zutiefst erniedrigend empfunden habe, niemals gemeldet. Die Schilderungen des Zeugen S. hinsichtlich des vom Soldaten zu 1 bestrittenen Vorgehens würden auch durch die Aussage des früheren Soldaten zu 2 bestätigt; er habe vor Gericht eingeräumt, gesehen zu haben, wie der Soldat zu 1 den Zeugen S. in den Schwitzkasten genommen und mit der Faust über den Kopf gerieben habe.

25 Durch das festgestellte Verhalten hätten beide Angeschuldigte jeweils vorsätzlich gegen ihre Pflichten zur Fürsorge gegenüber Untergebenen aus § 10 Abs. 3 SG, zur Achtung der Würde, Ehre und Rechte der Kameraden aus § 12 SG sowie zum innerdienstlichen Wohlverhalten aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen und dabei als Vorgesetzte in Haltung und Pflichterfüllung ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben (§ 10 Abs. 1 SG).

26 Das Dienstvergehen der beiden Angeschuldigten wiege schwer. Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung Untergebener sei für einen Vorgesetzten ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten. Auch die Öffentlichkeit nehme die Misshandlung oder entwürdigende Behandlung Untergebener, die der Gesetzgeber durch die §§ 30 und 31 WStG zu kriminellem Unrecht erklärt habe, mit größtem Befremden zur Kenntnis. Erschwerend komme hier der Verstoß der Angeschuldigten gegen den allgemein bekannten Grundsatz hinzu, dass ein Vorgesetzter Untergebene niemals anfassen dürfe, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben sei. Gegen die Angeschuldigten spreche darüber hinaus, zum einen in Kenntnis des Umstandes gehandelt zu haben, dass der Zeuge S. bereits an Bord einer anderen Fregatte Opfer einer Fesselung mit Klebeband gewesen sei, und sie zum anderen dessen zurückhaltende Wesensart ausgenutzt hätten. Das gemeinschaftliche Vergreifen an einem Schwächeren in Erwartung mangelnder Gegenwehr zeige bei beiden Angeschuldigten, die sich an den vom Zeugen Obermaat B. initiierten Tätlichkeiten beteiligt hätten, statt diesem Einhalt zu gebieten, gewichtige charakterliche Mängel. Der Umstand, dass der Zeuge S. weder verbalen noch körperlichen Widerstand geleistet habe, könne die angeschuldigten Soldaten weder entlasten noch ihr Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen, weil dessen „gute Miene zum bösen Spiel“ auf der nachvollziehbaren Einschätzung beruht hätte, den Tätern ohnehin körperlich unterlegen zu sein. Dass die Angeschuldigten nach dem Vorfall nicht von ihren jeweiligen Dienstposten abgelöst worden seien, könne ihnen nicht zugute gehalten werden, weil diese Entscheidung mit Blick auf den Erhalt ihrer dienstpostenspezifischen Fähigkeiten für den Betrieb der Fregatte getroffen worden sei. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass sich die Vorfälle an Bord herumgesprochen hätten und der Zeuge S. nach nur zwei Monaten wieder von Bord habe genommen werden müssen. Mildernd zu berücksichtigen seien die bislang tadelfreie Führung der Anschuldigten sowie deren „auf ordentlichem Niveau“ liegenden dienstlichen Leistungen. Gleiches gelte für die in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung beider Soldaten gegenüber dem Zeugen S. sowie ihre Einsicht und Reue. Insgesamt habe die Kammer unter Einbeziehung des glücklichen Umstandes, dass dem Zeugen S. keine physischen Schäden zugefügt worden seien, bei beiden Angeschuldigten zwar von einer Dienstgradherabsetzung absehen können, jedoch nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen ein Beförderungsverbot im höchstzulässigen Maß verhängen müssen, das mit einer spürbaren Kürzung der Dienstbezüge zu verbinden gewesen sei.

27 4. Gegen das Urteil haben sowohl die beiden Angeschuldigten als auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft Berufung eingelegt.

28 a) Gegen das ihm am 9. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Soldat zu 1 am 10. Januar 2011 in vollem Umfang Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen, hilfsweise, eine mildere Disziplinarmaßnahme als die vom Truppendienstgericht ausgesprochene zu verhängen. Er begründet die Berufung im Wesentlichen damit, dass die Kammer dem tatsächlichen Tatgeschehen nicht gerecht geworden sei und im Rahmen der Zumessungserwägungen zu seinen Lasten festgestellte Tatsachen zu streng bewertet, zu seinen Gunsten sprechende hingegen zu schwach gewichtet habe. Die Kammer habe außerdem den in der Anschuldigungsschrift nicht enthaltenen Tatvorwurf der Beteiligung an der „Schwitzkastenaktion“ festgestellt, ihn zu seinem Nachteil berücksichtigt und zu Unrecht eine Schutzbehauptung angenommen. Darüber hinaus habe es sich bei dem Vorfall nicht um eine geplante Aktion, sondern um einen Spaß des Hauptgefreiten B. gehandelt, in den er - der Soldat zu 1 - sich gedankenlos habe verwickeln lassen. Aufgrund des äußeren Verhaltens des Hauptgefreiten S., der auf Proteste und Gegenwehr weitestgehend verzichtet habe, habe er nicht erkannt, dass dieser sich erniedrigt gefühlt habe. Der als besonders schwerwiegend gewertete Umstand, dass sich der Soldat an der „Tapeaktion“ beteiligt habe, obwohl er gewusst habe, dass der Hauptgefreite S. bereits auf einer anderen Fregatte Opfer eines Übergriffs gewesen sei, unterstelle zu Unrecht einen vorgefassten Plan. Die Bemerkung des Hauptgefreiten S., 'er kenne das schon, das sei ja alt', habe zusammen mit dessen übrigem Verhalten - Verzicht auf weiteren verbalen oder auch tatsächlichen Widerstand - bei ihm den Eindruck erweckt, der Zeuge mache freiwillig mit. Deshalb habe er nicht mit Erniedrigungs- oder Demütigungsabsicht gehandelt. Dies müsse sich im Rahmen der Zumessungserwägungen auswirken. Tat- und schuldangemessen sei allein eine Kürzung der Dienstbezüge, die nach der Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens jedoch gemäß § 16 WDO nicht mehr verhängt werden dürfe. Die gleichzeitige Verhängung eines Beförderungsverbotes komme wegen des De-facto-Beförderungsverbots und der Verfahrensdauer nicht in Betracht.

29 b) Der frühere Soldat zu 2 hat gegen das ihm am 21. Dezember 2010 zugestellte Urteil am 17. Januar 2011 in vollem Umfang Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen, hilfsweise, eine mildere Disziplinarmaßnahme als die vom Truppendienstgericht ausgesprochene zu verhängen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe mit der „Schwitzkasten“-Handlung nichts zu tun gehabt. Das Truppendienstgericht habe festgestellt, dass der Zeuge S. vom Zeugen Obermaat B. an den Soldaten zu 1 übergeben worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Kammer, er sei gegen diese Angriffe nicht eingeschritten, habe sie außer Acht gelassen, dass der Zeuge S. nach eigener Aussage keinen Widerstand verbaler oder körperlicher Art geleistet und für ihn - den früheren Soldaten - deshalb auch keine Veranlassung bestanden habe, einzuschreiten. Soweit es das „Tapen“ betreffe, habe das Truppendienstgericht zum einen festgestellt, dass der Zeuge S. keinen Widerstand geleistet habe, zum anderen, dass er seine Arme selbst auf dem Rücken zusammengeführt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs des Benässens sei zu beachten, dass mit dem Verlängerungsstück von etwa 20 - 30 cm Länge der Reißverschluss der Hose des herangetragenen Soldaten überhaupt nicht habe erreicht werden können. Außerdem habe nach den Feststellungen der Kammer der Zeuge S. auch insoweit weder verbalen noch aktiven Widerstand geleistet. Soweit das Truppendienstgericht auf die Aussage des Zeugen S. in der Hauptverhandlung verweise, habe es unzutreffend angenommen, sie sei frei von inhaltlichen Strukturbrüchen. Darüber hinaus habe es bei der Bestimmung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme die Kriterien des § 38 Abs. 1 WDO falsch gewichtet. Er habe einen Untergebenen ohne Erniedrigungs- oder Demütigungsabsicht angefasst. Der Zeuge S. habe nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts vielmehr eine „entspannte“ Mimik gezeigt und keinen erkennbaren Widerstand geleistet. Zu Unrecht sei das Truppendienstgericht auch davon ausgegangen, dass die angeschuldigten Soldaten in Kenntnis einer früheren Misshandlung des Zeugen S. gehandelt hätten; es sei nicht erkennbar, worauf sich diese Annahme gründe. Soweit das Truppendienstgericht ihnen ihre unterbliebene Ablösung vom Dienstposten nicht zu Gute gehalten habe, beruhe dies auf nicht dargelegten Erkenntnisquellen. Erschwerend dürfe auch nicht berücksichtigt werden, dass sich der Vorfall an Bord herumgesprochen habe; dies lasse sich wegen der räumlichen Enge auf einem Schiff nie gänzlich vermeiden. Nicht gewürdigt habe das Truppendienstgericht schließlich entlastende Aussagen der Zeugen Stabsunteroffizier Bl., Kapitänleutnant G. und Fregattenkapitän Sch. Dem Zeugen Kapitänleutnant G. gegenüber habe der Zeuge S. bejaht, dass er mit Zustimmung in diesen Zustand geraten sei bzw. ein verlegenes Lächeln gezeigt. Bei der Verhängung der Kürzung der Dienstbezüge sei schließlich verkannt worden, dass die hierfür nach Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO erforderliche Gefährdung der militärischen Ordnung ebenso wenig vorgelegen habe wie eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr.

30 c) Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen das ihr am 13. Dezember 2010 zugestellte Urteil am 5. Januar 2011 auf die Maßnahmebemessung beschränkt Berufung mit dem in der Berufungshauptverhandlung gestellten Antrag eingelegt, die angeschuldigten Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten - beim früheren Soldaten zu 2 der Reserve - herabzusetzen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Angesichts der Dauer, Intensität und Erheblichkeit der Verfehlungen beider Angeschuldigter sei die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad geboten. Das Truppendienstgericht habe zwar die unwürdige oder ehrverletzende Behandlung eines Untergebenen als sehr ernstzunehmendes, gegen Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßendes und durch §§ 30, 31 WStG als kriminelles Unrecht charakterisiertes Fehlverhalten gekennzeichnet; auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in derartigen Fällen regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen sei, könne die Entscheidung der Kammer jedoch keinen Bestand haben. Der Hauptgefreite S. sei für den nicht unerheblichen Zeitraum von etwa einer halben Stunde durch das Zusammenbinden von Armen und Füßen seiner Bewegungsfreiheit beraubt und durch die Wässerung seiner Arbeitshose im Genitalbereich menschenverachtend behandelt worden. Die Ablösung des Zeugen S. von seiner Bordverwendung und deshalb erforderlicher Personalersatz seien vom Truppendienstgericht nicht hinreichend gewichtet worden. Der als Milderungsgrund angeführte Umstand, dass es beim Opfer nicht zu physischen Schäden gekommen sei, könne nicht zum Absehen von einer Dienstgradherabsetzung führen, zumal dies nur auf einem Zufall beruhe und es außerdem beim Zeugen S. durchaus zu psychischen Beeinträchtigungen gekommen sei. Sofern dieser „entspannte“ Miene zum bösen Spiel gemacht habe, hätten die Angeschuldigten aufgrund der besonderen Situation nicht davon ausgehen dürfen, dass er sich einvernehmlich einer derartigen Behandlung unterziehen würde; im Übrigen sei es auf ein Einvernehmen auch nicht angekommen. Die angeschuldigten Soldaten hätten sich für die Zukunft als Vorgesetzte disqualifiziert.

III

31 Die zulässigen Berufungen (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO) des Soldaten zu 1 und des früheren Soldaten zu 2 (Soldaten) sind unbegründet, die ebenfalls zulässige Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist begründet. Die Soldaten sind wegen Dienstpflichtverletzungen in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen, da sie in einer Vorgesetztenstellung nicht mehr tragbar sind.

32 Da die Soldaten im Gegensatz zur Wehrdisziplinaranwaltschaft unbeschränkt Berufung eingelegt haben, hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung (1.) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (2.), diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (3.) sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (4.).

33 1. Die auf den Soldaten zu 1 bezogene Anschuldigungsschrift wird den Bestimmtheitsanforderungen gem. § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 107 Abs. 1, 99 Abs. 1 Satz 2 WDO gerecht (vgl. etwa Urteile vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - Rn. 24, und vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - Rn. 19 ff.). Aus der Formulierung in Satz 2 der Anschuldigungsschrift, anschließend habe der Soldat zu 1 den Zeugen S. übernommen und die Prozedur wiederholt, erschließt sich im Zusammenhang mit der zuvor beschriebenen Verhaltensweise (des jetzigen Obermaats B.) zwanglos, welche Verhaltensweise als Pflichtverletzung angeschuldigt worden ist. Ebenso wenig bestehen Bedenken im Hinblick auf die zunächst unzutreffende Bezeichnung des Tages der Pflichtverletzungen. Die zunächst falsche Bezeichnung hat bei keinem Soldaten Unklarheiten darüber entstehen lassen (können), welcher Sachverhalt ihnen vorgeworfen wird; dem entspricht, dass die Soldaten sich vor dem Truppendienstgericht entsprechend eingelassen haben.

34 2. Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest:
a) Ohne eine Abrede zwischen den angeschuldigten Soldaten und dem seinerzeitigen Hauptgefreiten B. nahm zunächst der Hauptgefreite B. in Gegenwart der angeschuldigten Soldaten den Zeugen S. am 24. Februar 2009 gegen 17.15 Uhr in den Schwitzkasten und fuhr mit den Fingerknöcheln heftig über dessen Kopf, wogegen sich der Zeuge S. zunächst und erfolglos wehrte. Der Zeuge S. ist 1,73 m groß und wiegt ca. 68 kg, der seinerzeitige Hauptgefreite B. ist 1,95 m groß und wiegt etwa 100 kg. Die angeschuldigten Soldaten schritten nicht ein. Sie wussten nicht, ob der Zeuge S. bereits zuvor Opfer eines Übergriffs gewesen war.

35 Obwohl der in der Berufungshauptverhandlung als Zeuge vernommene Obermaat B. seinen Tatbeitrag in Abrede gestellt hat, steht dieser Sachverhalt zur Überzeugung des Senats deshalb fest, weil dies den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen S. sowie der beiden Soldaten in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht entspricht. In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat zu 2 erneut bestätigt, der Zeuge Obermaat B. habe den Zeugen S. zumindest in den „Schwitzkasten“ genommen und mit der Faust über den Kopf gerieben. Auch der Soldat zu 1 hat angegeben, der Zeuge B. habe den Zeugen S. in den „Schwitzkasten“ genommen. Auf Vorhalt hat sich auch der Zeuge S. erinnert, dass der Zeuge B. ihn in den „Schwitzkasten“ genommen und mit der Faust über den Kopf gerieben hat. Dass die angeschuldigten Soldaten in Kenntnis dieser Umstände versucht hätten, gegen das Handeln des Zeugen B. einzuschreiten, haben sie selbst nicht behauptet.

36 b) Anschließend nahm auch der Soldat zu 1 den Zeugen S. in den „Schwitzkasten“. Der Soldat zu 1 konnte sich zwar in der Berufungshauptverhandlung wie schon zuvor vor dem Truppendienstgericht nicht erinnern, den Zeugen S. ebenfalls in den „Schwitzkasten“ genommen zu haben. Der Senat ist von diesem Geschehensablauf aber deshalb überzeugt, weil der frühere Soldat zu 2 ihn - in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor dem Truppendienstgericht - auch in der Berufungshauptverhandlung bestätigt hat. Glaubhaft ist diese Aussage, weil der frühere Soldat zu 2 kein Motiv hat, zu diesem Teilelement der Handlung die Unwahrheit zu sagen und den Soldaten zu 1 zu belasten.

37 Der Zeuge S. war mit dieser Behandlung wie auch mit dem nachfolgenden Geschehen zur Überzeugung des Senats nicht einverstanden, auch wenn er die Gegenwehr nach der Misshandlung durch den Zeugen B. eingestellt und nicht um einen Abbruch der Behandlung oder um Hilfe gebeten hatte. Nach seinen glaubhaften Angaben in der Berufungshauptverhandlung hat er seine Gegenwehr „aus Stolz“ aufgegeben. Der Senat glaubt dem Zeugen S., weil sein Verhalten nicht ansatzweise einen irgendwie gelagerten Belastungseifer hat erkennen lassen und seine Aussagen in sich stimmig sind.

38 Zwar hat der Zeuge Kapitänleutnant G. in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, der Zeuge S. habe nach seiner Entfesselung auf Nachfrage erklärt, mit seinem Einverständnis in diesen Zustand versetzt worden zu sein. Auch der Zeuge Stabsunteroffizier Bl. hat in der Berufungshauptverhandlung auf Vorhalt seine Aussage in der Vernehmung vom 2. März 2009, der Zeuge S. habe dem Zeugen G. erklärt, es handele sich um einen Scherz, bestätigt. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass diese Äußerung des Zeugen S. inhaltlich nicht der Wahrheit entsprach. Sie war ersichtlich von dem Bemühen getragen, zum einen das für ihn nicht nur demütigende, sondern zugleich auch peinliche Verhalten vor den anderen Soldaten nicht publik werden zu lassen und zum anderen davon, die Kameraden auch nicht zu belasten. In der Berufungshauptverhandlung hat der Zeuge S. zugunsten seiner Kameraden ausdrücklich erklärt, er denke, dass das alles „nicht mutwillig“ geschehen und von der Annahme der angeschuldigten Soldaten getragen gewesen sei, es handele sich um Spaß. Die Sache habe sich „hochgeschaukelt“ und die Entschuldigungen der Soldaten habe er als ehrlich empfunden. Auch hat er in der Berufungshauptverhandlung eine bislang unbekannte E-Mail des früheren Soldaten zu 2 erwähnt, mit dem sich dieser bei ihm (erneut) entschuldigt, auf die er aber nicht reagiert habe. Für den, bereits durch vorgerichtliche Aussagen unterstrichenen, mangelnden Belastungseifer spricht auch, dass er in der Berufungshauptverhandlung hinsichtlich dieses Tatkomplexes äußerte, keine falsche Aussage machen zu wollen und angesichts der verstrichenen Zeit seit dem Vorfall nicht mehr sagen zu können, welcher Soldat ihn nach der Misshandlung durch den Zeugen B. in den „Schwitzkasten“ genommen habe. Da der Zeuge S. allerdings auch nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob dieser Soldat ihn mit den Fingerknöcheln am Kopf gerieben habe, und auch der frühere Soldat zu 2 dieses Handlungselement nicht bestätigt hat, mussten die beim Senat insoweit entstandenen Zweifel zugunsten des Soldaten zu 1 durchschlagen.

39 Der Soldat zu 1 war sich auch bewusst, dass der Zeuge S. mit der Behandlung nicht einverstanden war. Ebenso wie der Soldat zu 2 hatte er den vergeblichen Versuch des dem Zeugen Obermaat B. - schon nach dem ersten Augenschein - körperlich offensichtlich völlig unterlegenen Zeugen S. wahrgenommen, sich gegen die Behandlung zu wehren, und den Zeugen S. in diesem Zustand „übernommen“. Dass dieser sich solchermaßen geschwächt und angesichts der Überzahl an Gegnern nicht weiter wehrte, wurde auch vom Soldaten zu 1 nicht als Einverständnis verstanden. Er selbst hat in der Berufungshauptverhandlung erkennen lassen, dass auch nach seiner Einschätzung der Zeuge S. den (vermeintlichen) Spaß eher über sich habe ergehen lassen. In diesem Sinne hat sich auch der Soldat zu 2 eingelassen, der zudem ausdrücklich bekundet hat, er selbst wäre mit einer vergleichbaren Behandlung durch vorgesetzte Offiziere nicht einverstanden gewesen. Der Senat hält es deshalb zwar für glaubhaft, dass auf Seiten der angeschuldigten Soldaten das Motiv, „Spaß“ zu haben, leitend war und aus ihrer Sicht keine Erniedrigungs- oder Demütigungsabsicht bestand; zu seiner Überzeugung steht allerdings auch fest, dass nicht schon durch dieses Motiv die Erkenntnis ausgeschlossen war, sich ohne dessen Einverständnis einen Spaß zu machen. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen Kapitänleutnant G. entgegen, der Zeuge S. habe ihm gegenüber seinerzeit erklärt, er sei mit Einverständnis in diesen Zustand geraten. Diese vom Zeugen Stabsunteroffizier Bl. bestätigte Aussage entspricht aus den bereits dargelegten Erwägungen inhaltlich nicht der Wahrheit, was die Soldaten zur Überzeugung des Senats auch erkannten, weil sie die anfängliche Gegenwehr gegen diesen Übergriff des körperlich überlegenen Zeugen B. wahrnahmen und sahen, dass diese erst bei Aussichtslosigkeit weiterer Gegenwehr eingestellt wurde. Zudem ist bei diesem Geschehensablauf auch nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Opfer nicht plötzlich aus freien Stücken an seiner Lage Gefallen findet und es die Behandlung nur noch über sich ergehen lässt, um die demütigende Situation nicht noch durch aussichtslose Abwehrmaßnahmen zu verlängern. Soweit die Soldaten in der Berufungshauptverhandlung angaben, sie hätten aus dem Ende der Gegenwehr geschlossen, der Zeuge S. hätte die Situation als Spaß gewertet und sei einverstanden gewesen, sieht der Senat dies daher als unglaubhafte Schutzbehauptung an.

40 c) Anschließend haben die angeschuldigten Soldaten gemeinschaftlich dazu beigetragen, dass der Zeuge S. vom Zeugen Obermaat B. mittels Klebebands entgegen seinem Willen gefesselt („getapt“) und dadurch bewegungsunfähig wurde. Auch anlässlich dieser Übergriffe hat sich der Soldat weder körperlich gewehrt noch gegen die Behandlung protestiert.

41 Beide Soldaten haben gegen den Willen des Zeugen S. dessen Arme auf dessen Rücken festgehalten, um ein Fesseln der Hände durch den Zeugen Obermaat B. zu ermöglichen. Der Zeuge S. leistete zwar keinen Widerstand, hat die Hände aber nicht freiwillig hinter seinem Rücken verschränkt. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest, da der aus den bereits dargelegten Gründen glaubwürdige Zeuge S. in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat, ein Soldat habe ihn gefesselt, die anderen Soldaten hätten die Hände auf den Rücken gedrückt. Der frühere Soldat zu 2 hat zudem noch in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht erklärt, er und der Soldat zu 1 hätten jeweils einen Arm „ohne Gewalt hinter seinem Rücken“ festgehalten; der Soldat zu 1 selbst hat in der Berufungshauptverhandlung lediglich ausgesagt, er wisse nicht, ob der Zeuge S. die Hände (freiwillig) nach hinten geführt habe.

42 Das Verhalten der angeschuldigten Soldaten entsprach zwar nicht einer vorherigen, ausdrücklichen Absprache; dennoch handelten sie ab diesem Zeitpunkt in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinschaftlich auch mit dem Zeugen B. Indem alle drei handelnden Personen Hand in Hand an der Fesselung und der weiteren Behandlung des Zeugen S. mitwirkten, brachten sie einen spontan durch schlüssiges Handeln beschlossenen Tatplan in gleichwertigen Tatbeiträgen zur Ausführung. Wegen dieses mittäterschaftlichen Handelns kommt es auch nicht darauf an, welcher der Beteiligten welche konkreten einzelnen Teilakte ausführte, weil sich jeder Mittäter die nicht exzessiven Tatbeiträge der Anderen zurechnen lassen muss.

43 Dass sich der Zeuge S. des Weiteren nicht verbal gewehrt hat, lässt die Fesselung ebenso wenig wie die nachfolgenden Misshandlungen freiwillig werden. Nachdem sein Versuch, sich gegen den ersten, allein vom Zeugen Obermaat B. ausgehenden Übergriff zu wehren, erfolglos geblieben war, musste jeglicher Widerstand gegen die Übergriffe von nunmehr drei Soldaten völlig sinnlos erscheinen und in einer weiteren Demütigung enden. Der Zeuge S. hat auch in der Berufungshauptverhandlung überzeugend erklärt, er habe durch aussichtslose Versuche, sich zu wehren, sich seinen Stolz nicht nehmen lassen wollen. Dass sich keiner der Beteiligten über sein Einverständnis irrte, steht wie ausgeführt zur Überzeugung des Senats fest.

44 d) Nach insoweit übereinstimmendem Vortrag der angeschuldigten Soldaten sowie der Zeugen Obermaat B. und S. wurde der Zeuge S. sodann von ihnen gemeinsam in waagerechtem Zustand zum Waschbecken getragen und mit einem am Wasserhahn befindlichen Schlauch auf dem Oberkörper und auf der Hose mit Wasser bespritzt. Dass im Rahmen dieses Tatgeschehens der Schlauch vom Soldaten zu 2 auch gezielt in die Hose des Zeuge S. eingeführt wurde, um dessen Genitalien zu benässen, steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest. Soweit der Soldat zu 2 dies bestreitet, glaubt der Senat ihm nicht.

45 Zum einen hat nicht nur der Zeuge S. auch in der Berufungshauptverhandlung erneut und auf nachdrückliche Nachfrage des Gerichts diesen Tatumstand bestätigt; auch der Zeuge Obermaat B., der in der Berufungshauptverhandlung diesen Vorgang nach Vorlesen seiner anderslautenden Aussage vor dem Truppendienstgericht in Abrede gestellt hat, hatte vor dem Truppendienstgericht noch ausgesagt, er könne sich nicht erinnern, wer den Schlauch in den geöffneten Hosenschlitz eingeführt habe, es habe jeder von ihnen sein können. Dies setzt aber voraus, dass es zu dem Tatgeschehen als solches gekommen ist. Der Senat hält die Aussage des Zeugen B. vor dem Truppendienstgericht für glaubhaft, weil sie zeitlich näher am angeschuldigten Geschehen liegt als die Aussage vor dem Senat, sodass die Erinnerung des Zeugen an das Geschehen damals präsenter war, und weil der Zeuge kein Motiv hatte, dieses Detail zu erfinden. Wegen der übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen S. und Obermaat B. sieht der Senat das Bestreiten der Soldaten als widerlegt an. Hinzu tritt, dass eine solche Verhaltensweise vor dem Hintergrund der vorangegangenen Handlungen nicht mehr fernliegend ist.

46 Anders als von der Verteidigung behauptet, ist ein solches Tatgeschehen zum anderen auch aus technischen Gründen wegen der nur geringen Länge des in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen, ca. 30 cm langen Schlauchs, bei dem es sich nach Aussage des Zeugen Obermaat B. und des Zeugen S. um den seinerzeit angeschlossenen Schlauch gehandelt haben soll, nicht ausgeschlossen. Denn die zu überbrückende Entfernung zwischen Hose und Wasseraustritt konnte durchaus dadurch reduziert werden, dass der gefesselte Zeuge S. so nahe an das Wasserbecken herangehalten wurde, dass ein Wasserschlauch dieser Länge bei einer weitgehend bewegungsunfähigen Person zur Überbrückung des Abstandes ausreichte. Dass der Zeuge S. waagerecht an das Waschbecken herangetragen und dort gehalten worden war, entspricht den Angaben der Zeugen S. und Obermaat B. in der Berufungshauptverhandlung wie auch den Angaben der Soldaten. Aus dieser Situation heraus ist es ohne Weiteres möglich, das Opfer so nahe an das Schlauchende heranzuhalten, dass seine Hose erreicht werden konnte. Dass dies möglich war, hat der Zeuge Kapitänleutnant G., der die Örtlichkeiten kennt, dem Senat ausdrücklich bestätigt. Danach wäre es technisch durchaus möglich, jemanden in der Wagerechten so nahe an das Waschbecken heranzubringen, dass der Schlauch in eine Hose gesteckt werden kann. Wegen des mittäterschaftlichen Handelns kommt es nicht darauf an, welcher Mittäter die Hose des Zeugen S. geöffnet und den Schlauch eingeführt hat.

47 e) Im Anschluss wurde der Zeuge S. von den angeschuldigten Soldaten sowie dem Zeugen Obermaat B. in wagerechter Lage zum Wachmusterungsplatz getragen. Zuvor war die Tür zum Leitstand von einem der Soldaten geschlossen worden. Einen Plan, wer den Zeugen S. nach der Wachmusterung entfesseln sollte, hatten die angeschuldigten Soldaten nicht. Der Zeuge S. wurde dort bewegungsunfähig hinter anderen angetretenen Soldaten so aufgestellt, dass sein Zustand vom Zeugen Kapitänleutnant G. erst nach dem Wegtreten auffiel. Die Entfesselung des Zeugen S. erfolgte auf Befehl des Zeugen G. durch den Zeugen Obermaat B. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der insoweit übereinstimmenden Aussagen der angeschuldigten Soldaten sowie der Zeugen S., Stabsunteroffizier Bl. und Kapitänleutnant G. fest.

48 Fest steht des Weiteren, dass sich der Zeuge S. wegen der durchnässten Kleidung anschließend umziehen musste. Zwar hat der Zeuge Kapitänleutnant G.in der Berufungshauptverhandlung erklärt, sich nicht daran erinnern zu können, den Zeugen S. aufgefordert zu haben, sich umzuziehen; auch hat der Zeuge Fregattenkapitän Sch. erklärt, ihm sei nicht aufgefallen, dass die Kleidung des Zeugen S. nass gewesen sei. Dies widerlegt jedoch nicht die glaubhafte Aussage des Zeugen S. in der Berufungshauptverhandlung, er sei „unten“ ziemlich durchnässt gewesen (und oben herum nur teilweise). Dass die Zeugen sich nicht mehr an die nasse Kleidung erinnern konnten bzw. diese nicht bemerkten, schließt nicht aus, dass die Kleidung dennoch nass war. Wegen der Farbe der Bekleidung fallen Wasserflecke nicht auf und die Aufmerksamkeit der Zeugen Kapitänleutnant G. und Fregattenkapitän Sch. war auf die Fesselung des Zeugen S. und nicht auf den Zustand seiner Kleidung fokussiert. Auch die Aussage des Zeugen Fregattenkapitän Sch. in der Berufungshauptverhandlung, er habe den Zeugen S. später - außerhalb des Leitstandes, in dem der Zeuge S. zu dieser Zeit Wachdienst hatte - auf dem Gang in „verwirrtem“ Zustand wieder angetroffen, spricht zur Überzeugung des Senats dafür, dass der Zeuge S. dermaßen benässt war, dass ein Kleiderwechsel erforderlich wurde. Denn wäre der Zeuge S. nicht zum Umziehen in seine Unterkunft gegangen, hätte ihn der Zeuge Fregattenkapitän Sch. auch nicht auf dem Gang antreffen können. Die Aussage des Zeugen S. steht zudem auch nicht in Widerspruch zu seinen vorgerichtlichen Aussagen vom 24. Februar 2009.

49 3. Durch das festgestellte Verhalten haben die angeschuldigten Soldaten Pflichtverletzungen begangen, die nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begründen.

50 a) Beide Soldaten haben gegen ihre Verpflichtung aus § 7 SG verstoßen. Die in § 7 SG normierte allgemeine Pflicht zum „treuen Dienen“ schließt auch die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem die Beachtung der Strafgesetze, ein (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 m.w.N. - juris). Gegen diese Loyalitätspflicht haben beide Soldaten verstoßen, weil sie mit ihren Handlungen sowohl die Straftatbestände des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 WStG als auch des § 31 WStG erfüllten.

51 aa) Der Begriff der Misshandlung im Sinne des § 30 Abs. 1 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB eine üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraus, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt. Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchtigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - juris Rn. 36).

52 Nach Maßgabe dessen bildete bereits die sich über mindestens 20 Minuten erstreckende, mittäterschaftlich begangene Fesselung und anschließende Benässung des Zeugen S. eine nicht bloß unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, wobei beim Soldaten zu 1 hinzu tritt, dass er den Zeugen S. zuvor noch in den „Schwitzkasten“ genommen und ihn auch dadurch körperlich misshandelt hat.

53 Dass nach Aussage des Leumundszeugen Korvettenkapitän K. die Vorgesetzteneigenschaft zwischen den Unteroffizieren und den Mannschaften „so nicht gelebt“ wird, ändert nichts daran, dass sie bei beiden Soldaten dem Zeugen S. gegenüber rechtlich bestand, wodurch sich Letzterer im Falle einer massiven Gegenwehr der Gefahr ausgesetzt hätte, von ihnen eines tätlichen Angriffs gegen Vorgesetzte bezichtigt zu werden (§ 25 WStG).

54 bb) Gegen § 30 Abs. 2 WStG haben beide Soldaten verstoßen, indem sie als Vorgesetzte im Sinne des § 4 Vorgesetztenverordnung pflichtwidrig die körperliche Misshandlung des Zeugen S. durch den Zeugen Obermaat B. duldeten. Dabei vermag den Soldaten zu 1 nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen, dass auch der seinerzeit dienstgradhöhere (frühere) Soldat zu 2 nicht eingeschritten ist.

55 cc) Entwürdigende Behandlung im Sinne von § 31 Abs. 1 WStG ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit nicht unerheblich in Frage stellt, dessen Achtung nicht unerheblich beeinträchtigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft und im Besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft Anspruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 a.a.O. Rn. 61). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände. Daran gemessen unterfällt das Geschehen jedenfalls in seiner Gesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 WStG. Zur Fesselung des Zeugen S. trat nämlich die - von ihm als äußerst demütigend empfundene - Bewässerung des Genitalbereichs sowie die Zurschaustellung vor den anderen Soldaten mit der Absicht hinzu, die anderen Soldaten zu unterhalten und ihn lächerlich zu machen.

56 dd) Dass die Soldaten in Kenntnis des fehlenden Einverständnisses des Zeugen S. mit der Misshandlung handelten, steht zur Überzeugung des Senats aus den bereits dargelegten Gründen fest. Selbst wenn die Soldaten jedoch irrtümlich von einer Einwilligung des Zeugen S. ausgegangen wären, hätte dies keine die Tatbestände des § 30 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 1 WStG ausschließende Wirkung gehabt, weil Untergebene über die durch diese Vorschriften geschützten Rechtsgüter nicht verfügen können. §§ 30, 31 WStG schützen nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und die Würde des Untergebenen, sondern ebenso die Disziplin und Ordnung in der Bundeswehr als „überindividuelle Werte“ (vgl. Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 30 Rn. 8, 22 und § 31, Rn. 12). Die ehr- und körperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt einen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenwürde und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete durch das Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht freigestellt werden (Urteile vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 und 2 WD 13.00 - juris Rn. 3, 13, und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20.90 , 2 WD 21.90 - BVerwGE 86, 362 <366> sowie BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 a.a.O. Rn. 61). Ein etwaiger Irrtum der Soldaten über die Bedeutung der Einwilligung eines Untergebenen wäre daher nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln, der den Vorsatz unberührt lässt und der vorliegend nicht unvermeidbar war (vgl. Urteile vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 9). Bei gehöriger Anspannung ihrer intellektuellen Fähigkeiten hätten beide in Vorgesetztenfunktionen stehende Soldaten erkennen können und müssen, dass ihr Verhalten militärischer Ordnung widersprach. Dafür mag zusätzlich der Umstand sprechen, dass sie die Tür zum Leitstand verschlossen haben, bevor sie den Zeugen S. zum Wachablöseplatz trugen.

57 b) Beide Soldaten haben ferner gegen § 10 Abs. 2 SG verstoßen, als sie - wie im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen § 30 Abs. 2 WStG - die Misshandlung des Zeugen S. durch den Zeugen Obermaat B. duldeten. Die Dienstaufsicht muss auch wahrgenommen werden, um Untergebene vor Nachteilen zu bewahren, insbesondere drohende Gefahren eines materiellen oder immateriellen Schadens von ihnen abzuwenden. Hinsichtlich der anschließenden Misshandlungen, an denen die Soldaten gemeinschaftlich mitwirkten, scheidet ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 SG nach der Rechtsprechung des Senats hingegen aus (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 und 13.00 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 44 = juris Rn. 5).

58 c) Die Soldaten zu 1 und 2 haben durch die unterlassene Intervention gegen den Übergriff des Zeugen Obermaat B., der Soldat zu 2 durch die unterlassene Intervention gegen den ausschließlichen Übergriff des Soldaten zu 1 und beide durch ihre gemeinschaftliche Mitwirkung an den nachfolgenden Misshandlungen gegen die Pflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen (Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 17).

59 d) Mit ihrem Verhalten verstießen die Soldaten ebenso gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG. Dabei ist es unerheblich, ob ein Soldat gegenüber dem Betroffenen die Absicht hatte, ihn durch sein Verhalten zu demütigen oder in gesundheitlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht nur um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die auch objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 15 m.w.N.). Dem entspricht, dass es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich ist, ob sich der in seiner Würde und Ehre missachtete Kamerad subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat (Urteil vom 27. November 1990 a.a.O. <S. 364> = juris Rn. 7).

60 e) Darüber hinaus verstießen die Soldaten gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, weil die Misshandlung eines Kameraden eklatant nicht dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Dienst als Soldat erfordert. Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält (zugleich) einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48, 54). Daran besteht kein Zweifel.

61 4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

62 a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich zunächst nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung. Danach wiegen die Dienstvergehen der Angeschuldigten schwer. Die Verletzung der Pflichten aus § 7, § 10 Abs. 2 und Abs. 3, § 12 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG gründet in der demütigenden und ehrverletzenden Behandlung eines Untergebenen und damit in einem Verstoß gegen die tragenden Prinzipien der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr.

63 Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für die Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimisst, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Misshandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener gemäß §§ 30, 31 WStG mit Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 2 WD 38.01 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Durchführung und Duldung eines derartigen Vorgehens, das sich in seinen Belastungsmomenten für den Betroffenen als Eingriff in seine Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit darstellt, haben erhebliches disziplinares Gewicht. Wenn einschlägige Vorfälle in der Öffentlichkeit bekannt werden, tragen sie auch dazu bei, das Ansehen der Bundeswehr nachhaltig zu schädigen. Soweit - wie vorliegend - ein zur Dienstaufsicht und Fürsorge berufener Soldat daran teilnimmt oder sie auch nur duldet, versagt er in seiner Erziehungsfunktion und offenbart einen beträchtlichen Mangel an Führungseigenschaften, die von einem militärischen Vorgesetzten im Interesse der Untergebenen zu fordern sind. Er gibt damit zu erkennen, dass er die Stellung eines Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, grundlegend missverstanden hat (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 12 m.w.N.).

64 Hinzu tritt, dass die angeschuldigten Soldaten mit ihrem Fehlverhalten durch den Verstoß gegen §§ 30 und 31 WStG zugleich kriminelles Unrecht begangen haben. Zwar wurden die sachgleich geführten Strafverfahren gem. § 153a Abs. 1 StPO eingestellt; § 153a Abs. 1 StPO setzt jedoch, auch wenn es sich um ein Beendigungsverfahren mit Selbstunterwerfungscharakter handelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 53. Aufl. 2010, § 153a Rn. 12), gerade voraus, dass der jeweilige Straftatbestand erfüllt und der Täter schuldig ist, wobei die Schwere der Schuld - anders als bei § 153 StPO - nicht einmal gering zu sein braucht (Urteil vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 2 WD 35.09 - juris Rn. 33).

65 b) Die Dienstvergehen hatten die Ablösung des Zeugen S. von seiner Bordverwendung und eine psychiatrische Untersuchung, die er nach seinen Aussagen in der Berufungshauptverhandlung zusätzlich als beschämend empfand, zur Folge. Darüber hinaus waren die Übergriffe der angeschuldigten Soldaten Anlass dafür, den Zeugen S. dauerhaft nicht mehr auf seegehenden Einheiten einzusetzen. Schließlich wurde das Geschehen auch unter der Schiffsbesatzung - so der Leumundszeuge Fregattenkapitän R. vor dem Truppendienstgericht - „wie ein Lauffeuer“ bekannt. Dass dies auch der räumlichen Enge an Bord geschuldet sein mag, entlastet die Soldaten nicht, weil ihnen dieser Umstand bekannt war.

66 c) Das Maß der Schuld ist dadurch gekennzeichnet, dass beide Angeschuldigte vorsätzlich gehandelt haben. Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld jeweils mindern könnten, sind nicht gegeben, insbesondere liegt keine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat ansonsten tadelfreier und im Dienst bewährter Soldaten vor (vgl. Urteil 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die Mehraktigkeit der Handlungen sowie der Umstand, dass die angeschuldigten Soldaten während des Übergriffs des Zeugen Obermaat B. die Möglichkeit hatten, ihr weiteres Verhalten zu reflektieren, stehen dem entgegen. Beim (früheren) Soldaten zu 2 war dieser Zeitraum aufgrund der Zwischenhandlung des Soldaten zu 1 noch länger.

67 d) Hinsichtlich der Bemessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Führung“ ist hinsichtlich des Soldaten zu 1 zu beachten, dass er bislang zwar disziplinarisch nicht vorbelastet war, zwei Leistungsprämien erhalten hat und auch in der Berufungshauptverhandlung von den Leumundszeugen Korvettenkapitän K. und Fregattenkapitän P. wegen seines Einsatzes und seiner ruhigen Art gelobt worden ist; gleichwohl bewegt er sich nach Aussage des Zeugen Fregattenkapitän P. im Vergleich zu anderen Soldaten seiner Dienstgradgruppe im oberen Bereich des mittleren Drittels, sodass keine besonders herausragenden oder gesteigerten Leistungen vorliegen, die eine Nachbewährung erkennen ließen.

68 Soweit es den früheren, disziplinarisch bislang ebenfalls nicht vorbelasteten Soldaten zu 2 betrifft, spricht vor allem die aktuelle dienstliche Stellungnahme des Fregattenkapitäns R.l für ihn; im Übrigen liegt auch bei ihm kein bemerkenswert überdurchschnittliches Leistungsbild vor.

69 e) Beweggrund für das Handeln beider Soldaten war nach ihren glaubhaften Aussagen keine Demütigungs- oder Erniedrigungsabsicht, sondern, sich (mit dem Kameraden S.) einen „Spaß“ machen zu wollen. Dadurch verliert die Handlung jedoch nicht ihre Verwerflichkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats endet jeder „Spaß“ dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder - wie vorliegend - mit Kameradschaft nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen körperlich misshandelt, ihn entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, disqualifiziert sich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch sein Einwirken keinen Gesundheitsschaden erleidet. Als Vorgesetzter lässt er dabei die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer Acht und verstößt gegen die Grundregeln der Menschenführung in der Bundeswehr (Urteil vom 27. November 1990 a.a.O. <S. 362> = juris Rn. 3).

70 f) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - Rn. 35 ff.):

71 aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“.

72 Danach ist in Fällen einer Misshandlung, entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen die erforderliche und angemessene Maßnahmeart je nach ihrer Eigenart, Schwere und ihren Auswirkungen regelmäßig die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen.

73 Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, bedarf es in diesen Fällen erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 2 WD 38.01 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, welche Absichten der Soldat mit einem den Betroffenen demütigenden oder gesundheitlich beeinträchtigenden Fehlverhalten verfolgt oder ob eine Misshandlung im konkreten Einzelfall insgesamt noch glimpflich ausgegangen ist; denn der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von Verstößen gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht darf nicht dadurch Vorschub geleistet werden, dass die disziplinare Maßregelung von deren Ausgang abhängig gemacht wird. Allerdings folgt hieraus im Umkehrschluss, dass es für die Einstufung des Dienstvergehens nach Eigenart, Schwere und Umfang darauf ankommt, ob und inwieweit das Fehlverhalten objektiv dazu geeignet war, den betroffenen Untergebenen und Kameraden seelisch oder körperlich zu beeinträchtigen, und ob diese Beeinträchtigung gegebenenfalls nachwirkt. Eine sadistische oder menschenverachtende Einstellung des Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen wirkt sich darüber hinaus erschwerend aus (Urteil vom 11. Juni 2002 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Da der Senat einerseits eine solche Motivation bei den angeschuldigten Soldaten nicht festgestellt hat, andererseits aber auch kein geringfügiger Übergriff vorliegt, bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen somit bei ihnen die Herabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad.

74 bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem anhand der „Eigenart und Schwere“ sowie der „Auswirkungen“ des Dienstvergehens zu klären, ob es sich im Hinblick auf die oben aufgeführten be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber der Regeleinstufung die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren (Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 2 WD 12.09 - Rn. 46).

75 Erhebliche Minderungsgründe, die zugunsten der Soldaten streiten und ein Beförderungsverbot noch als angemessene Disziplinarmaßnahme erscheinen lassen, liegen nicht vor. Die Soldaten haben zwar nicht aus sadistischer Neigung heraus gehandelt, sodass keine Entfernung aus dem Dienst oder eine Herabsetzung bis zum untersten Mannschaftsdienstgrad ausgesprochen werden muss; sie haben jedoch gemeinschaftlich unter Ausnutzung ihrer körperlichen Überlegenheit gehandelt, wobei ihr Verhalten auch objektiv geeignet war, wenn nicht körperliche, so doch massive seelische Schäden zu verursachen. Die spätere Verwendung des Zeugen S. nur noch an Land dokumentiert zudem nachhaltige Auswirkungen beim Opfer und bei der Personalplanung.

76 Das Verhalten und die Einlassungen der Soldaten in der Berufungshauptverhandlung haben schließlich erkennen lassen, dass ihnen - im aktiven Dienst bzw. als Soldat der Reserve - keine Vorgesetztenstellung mehr belassen werden kann. Nach dem Eindruck, den der Senat in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat, herrscht bei ihnen bis in die Gegenwart hinein die Vorstellung vor, ihre „Spaßmotivation“ nehme dem Dienstvergehen seine Schwere. Die Äußerung insbesondere des Soldaten zu 2, er habe seinerzeit an seine Vorgesetztenstellung nicht gedacht, unterstreicht noch einmal deutlich die Pflichtvergessenheit als Vorgesetzter. Da eine Beschränkung der Degradierung auf den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten oder Stabsgefreiten (der Reserve) nicht in Betracht kommt, weil diese Dienstgrade nach der Rechtsprechung des Senats nur solchen Soldaten verliehen werden können, die sich nach ihren dienstlichen Leistungen sowie einer tadelfreien Führung in und außer Dienst deutlich unter den Angehörigen des Mannschaftsdienstes herausheben (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 3.95 - BVerwGE 103, 246 <248>), waren beide Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabzusetzen. Von einer Herabsetzung des Soldaten zu 1 in dem beim Soldaten zu 2 vorgenommenen Umfang hat der Senat wegen der gegenwärtig sehr guten, zudem im Jahre 2011 durch eine Leistungsprämie gewürdigten Leistungen des bislang weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getretenen Soldaten absehen können.

77 5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels folgt aus § 139 Abs. 2 Halbs. 2 WDO, hinsichtlich der beim jeweiligen Soldaten anfallenden notwendigen Auslagen aus § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.