Beschluss vom 01.03.2007 -
BVerwG 1 B 118.06ECLI:DE:BVerwG:2007:010307B1B118.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2007 - 1 B 118.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010307B1B118.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 118.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.06.2006 - AZ: OVG 4 A 892/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

2 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hält zunächst sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob für eine alleinstehende Mutter, die mit einem Kleinkind in die Demokratische Republik Kongo zurückkehrt, wegen der dort herrschenden wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Verhältnisse eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Diese Frage zielt nicht, wie für eine Grundsatzrüge erforderlich, auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Kongo. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Soweit sie darauf verweist, dass in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Unterschiede in der Bewertung der maßgeblichen Verhältnisse im Kongo bestünden, wäre damit allenfalls eine grundsätzliche Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht dargetan. Mit einem solchen Vorbringen kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden.

3 Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch insofern nicht dargetan, als die Beschwerde der Sache nach rügt, das Berufungsgericht habe die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts verfahrensfehlerhaft zugelassen. Die Beschwerde verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich - und so auch hier - entzogen ist (vgl. etwa Beschluss vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 82 m.w.N.).

4 Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO), legt sie nicht ansatzweise dar, worin sie die Verletzung im Einzelnen sieht.

5 Eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht veranlasst.

6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.