Beschluss vom 01.03.2010 -
BVerwG 8 B 87.09ECLI:DE:BVerwG:2010:010310B8B87.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 87.09

  • VG Berlin - 29.04.2009 - AZ: VG 22 A 141.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

2 Die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 eröffnete analoge Anwendung von § 1 Abs. 6 VermG auf die von einem Gebietsaustausch betroffenen Flächen auch die analoge Anwendung der Anmeldefrist von § 30a VermG umfasst,
erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren. Dazu genügt nicht, dass das Urteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 7 C 2.04 - (BVerwGE 122, 286 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 31) diese Frage nicht ausdrücklich entschieden hat, und dass sie auch noch nicht Gegenstand einer anderen höchstrichterlichen Entscheidung war. Nur wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung verlangt, muss zur Wahrung der Rechtseinheit einschließlich der gebotenen Rechtsfortentwicklung ein Revisionsverfahren durchgeführt werden. Daran fehlt es, wenn die Frage sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228). Das ist hier der Fall.

3 Ist § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG auf die Schädigung eines vom Gebietsaustausch betroffenen Grundstücks nach den im Urteil vom 9. Dezember 2004 entwickelten Grundsätzen analog anzuwenden, ergibt sich die entsprechende Anwendbarkeit des § 30a Abs. 1 VermG aus der im Tatbestand des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ausdrücklich angeordneten entsprechenden Anwendung des Vermögensgesetzes. Diese Rechtsfolgenanordnung bezieht sich auf die Gesamtheit der gesetzlichen Regelungen und erübrigt eine gesonderte, auf einzelne Vorschriften bezogene Prüfung der Voraussetzungen einer Analogie. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG löst die Rechtsfolge entsprechender Anwendbarkeit der vermögensrechtlichen Vorschriften unabhängig davon aus, ob der Tatbestand aufgrund unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG erfüllt ist. Seine analoge Anwendung erweitert lediglich den räumlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, ohne die Rechtsfolge entsprechender Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes zu modifizieren.

4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung muss diese Rechtsfolgenanordnung auch nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift einschränkend ausgelegt werden. Die Regelung der Anmeldefrist und deren Ausgestaltung als materiellrechtliche Ausschlussfrist dienen der Rechtssicherheit. Sie gewährleisten, dass nach Fristablauf Gewissheit darüber besteht, welche Vermögenswerte wegen einer Schädigung restitutionsbelastet und von der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG betroffen sind. Danach bezweckt die Regelung der Ausschlussfrist nicht nur, die Investitionssicherheit im Gebiet der neuen Bundesländer zu erhöhen und Investitionshemmnisse dort abzubauen. Sie dient vielmehr dazu, die Verkehrsfähigkeit aller Vermögenswerte wiederherzustellen, die von einer Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes betroffen waren. Dazu zählen auch die Grundstücke, die aufgrund analoger Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

5 Der entsprechenden Anwendung des § 30a VermG lässt sich schließlich nicht entgegenhalten, dass es den Berechtigten nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar gewesen wäre, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche vorsorglich innerhalb der Frist des § 30a VermG geltend zu machen. Da das Bestehen einer Wiedergutmachungslücke in den Fällen des Gebietsaustauschs offenkundig war (Urteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 290 bzw. S. 150), bestand für die Betroffenen genügend Anlass, Ansprüche zumindest vorsorglich innerhalb der Frist geltend zu machen.

6 Die weiter von den Klägern aufgeworfene Frage,
ob die durch die Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit der ausnahmsweisen Unbeachtlichkeit der Anmeldefrist des § 30a VermG in Fällen staatlichen Fehlverhaltens ausscheidet, weil die Betroffenen versäumt haben, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, im Rahmen des von der ... praktizierten Goodwill-Verfahrens sog. Goodwill-Ansprüche innerhalb der von der ... gesetzten Frist bis Ende 1998 anzumelden,
hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das angegriffene Urteil verneint die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung, weil ein - von ihm bezweifeltes - staatliches Fehlverhalten nach seinen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen jedenfalls nicht für das Versäumen der Anmeldefrist ursächlich war. Den Mangel der Kausalität begründet das Verwaltungsgericht nicht mit dem Versäumen der von der Beigeladenen gesetzten Frist für die Geltendmachung sog. Goodwill-Ansprüche. Vielmehr stellt es darauf ab, dass die Behörde ihre Rechtsauffassung, § 1 Abs. 6 VermG sei nicht anwendbar, erst nach Ablauf der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 VermG durch Erlass entsprechender Bescheide manifestierte, und dass eine bis zum Ablauf der Anmeldefrist bestehende Unsicherheit über den Anwendungsbereich eine vorsorgliche Anmeldung zur Vermeidung einer Wiedergutmachungslücke nahelegen musste.

7 Die von den Klägern für grundsätzlich für bedeutsam gehaltene Frage,
ob im Falle einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 6 VermG auf die von einem Gebietsaustausch betroffene Fläche ein anhängiges - westliches - wiedergutmachungsrechtliches Verfahren vor den Wiedergutmachungsämtern in das analog geführte vermögensrechtliche Verfahren mit einzubeziehen ist,
bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Noch ausstehende Entscheidungen über wiedergutmachungsrechtliche Ansprüche, wie sie von den Klägern im derzeit ruhenden Wiedergutmachungsverfahren geltend gemacht werden, sind für den Vermögensrechtsstreit nicht vorgreiflich. Für die analoge Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG genügt, dass das streitige Grundstück durch NS-Verfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet geschädigt worden war, aber vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aufgrund eines Gebietsaustauschs zwischen der DDR und der Bundesrepublik aus dem Beitrittsgebiet ausschied (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 289 f. bzw. S. 150 f.). In solchen Fällen bestand typischerweise eine Wiedergutmachungslücke, da Schädigungen im Beitrittsgebiet grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des alliierten und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts fielen (vgl. Urteil vom 25. November 2009 - BVerwG 8 C 12.08 - juris) und die Schädigung von Vermögenswerten, die nachträglich in den Geltungsbereich dieser Regelungen verbracht wurden, nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden konnte (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 291 bzw. S. 151). Auf die Frage, wie bereits zuerkannte wiedergutmachungsrechtliche Leistungen im vermögensrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, kommt es hier nicht an, weil solche Leistungen wegen der geltend gemachten Schädigung bisher nicht erbracht wurden.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.