Beschluss vom 01.04.2003 -
BVerwG 4 B 26.03ECLI:DE:BVerwG:2003:010403B4B26.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.04.2003 - 4 B 26.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:010403B4B26.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 26.03

  • Bayerischer VGH München - 18.12.2002 - AZ: VGH 26 B 95.2958

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Die Beschwerde geht zutreffend davon aus, dass dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Pflicht des Gerichts entspricht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Gericht auch verpflichtet wäre, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. In der Urteilsbegründung muss es nur auf die wesentlichen Fragen eingehen. Seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, hat ein Gericht nur dann verletzt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (vgl. BVerfG, BVerfGE 22, 267 <273 f>; 96, 205 <216 f>). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht insbesondere vor, es habe das Schreiben des Klägers vom 14. Juli 1990 an die Beklagte nicht berücksichtigt. Dies ist falsch. Im Berufungsurteil (S. 3 f) wird dieses Schreiben auszugsweise zitiert. Deutlicher als durch eine wörtliche Aufnahme eines Schriftstücks in den Tatbestand des Urteils lässt sich nicht dokumentieren, dass es vom Gericht zur Kenntnis genommen worden ist. Für die Annahme der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers hierzu nicht erwogen, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Letztlich zieht die Beschwerde aus dem Sachverhalt nur andere Schlüsse als das Berufungsgericht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt daraus jedoch nicht.
So kritisiert die Beschwerde beispielsweise, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Vergleich der Parteien aus dem Jahre 1984 habe über sechs Jahre seinen Zweck erfüllt. Sie legt aber nicht substantiiert dar, weshalb diese Annahme fehlerhaft sein solle. Das Berufungsgericht ist zu dieser Annahme gelangt, weil der Kläger nach Abschluss des Vergleichs bis zur Veränderung des Spielplatzes, die Anlass für sein Schreiben vom 14. Juli 1990 war, keine Einwände gegen den Platz erhoben hat. Eine derartige Schlussfolgerung liegt nahe. Selbst wenn sie falsch sein sollte, läge jedenfalls kein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vor.
Nicht nur erwogen, sondern sogar geteilt hat das Berufungsgericht ferner die Rechtsauffassung des Klägers, dass die später vorgenommene zusätzliche Ausstattung des Spielplatzes nicht an einem "objektivierten Schutzstandard" zu messen sei, sondern entsprechend Nr. 1 Satz 2 des Vergleichs zusätzliche Abstimmungsmaßnahmen in Bezug auf Lärmschutzeinrichtungen habe auslösen können (vgl. Berufungsurteil S. 12). Anderer Auffassung als die Beschwerde ist das Berufungsgericht nur in der Frage, ob der Kläger nach dem Vergleich wegen der Veränderungen einen Anspruch auf die begehrten Schutzeinrichtungen hat, oder - anders ausgedrückt - welchen Inhalt der vereinbarte "individuelle Schutzstandard" hat. Auch insoweit geht jedoch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. Soweit die Beschwerde im Übrigen geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht erwogen, übersieht sie, dass sich das Berufungsgericht im Urteil auf die für seine Entscheidung wesentlichen Fragen beschränken darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.