Gerichtsbescheid vom 01.04.2004 -
BVerwG 9 A 59.03ECLI:DE:BVerwG:2004:010404G9A59.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Gerichtsbescheid vom 01.04.2004 - 9 A 59.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:010404G9A59.03.0]
Gerichtsbescheid
BVerwG 9 A 59.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t, V a l l e n d a r, Prof. Dr. R u b e l und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I
Die Klägerin wendet sich mit ihrer auf Planergänzung gerichteten Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den zweiten Verkehrsabschnitt des Neubaus einer Ortsumgehung Frankfurt (Oder) im Zuge der Bundesstraße B 112. Sie bewirtschaftet im Planfeststellungsgebiet landwirtschaftliche Flächen von mehr als 900 ha.
Im Januar 1999 reichte das Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder) den Plan für den Bau der Straße im genannten Abschnitt beim Brandenburgischen Landesamt für Verkehr und Straßenbau zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. Vorgesehen war danach u.a. die Errichtung eines 5 m breiten Brückenbauwerks für den Hauptweg, eine als forstwirtschaftlicher Verbindungs- und Erschließungsweg klassifizierte öffentliche Straße, die die Neubautrasse am Bau-km 8+293.316 kreuzte. Der Hauptweg, der bisher eine Breite von im Mittel 5 m aufwies, sollte nach den eingereichten Unterlagen (Lageplan <Unterlage Nr. 7 Blatt 9> und Bauwerksverzeichnis <Unterlage Nr. 7.2 lfd. Nr. 70>) im Brückenbereich eine Fahrbahnbreite von 3,50 m und zwei durch Hochborde abgegrenzte Randkappen von je 75 cm Breite aufweisen, wobei die Breite des Verkehrsraums zwischen den Geländern 4,50 m betragen sollte.
Das Landesamt veranlasste die Auslegung des Plans vom 1. März bis 1. April 1999 in der Stadt Frankfurt (Oder) nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung. Mit Schreiben vom 26. März 1999 erhob die Klägerin folgende Einwendungen:
- Um den Landverlust durch den Straßenbau so gering wie möglich zu halten, schlage sie vor, zwei Regenrückhaltebecken auf die andere Straßenseite zu verlegen.
- Da sie den Sieversdorfer Weg zum Erreichen ihrer landwirtschaftlichen Flä-chen verliere, benötige sie eine direkte Überfahrt über die Bundesstraße B 5 gegenüber ihrer Stallausfahrt, weil es sonst nicht möglich sei, mit ihren Maschinen zum Forstweg zu gelangen. Die Ausfahrt bzw. Einfahrt von der B 5 zum Forstweg sei durch ihre Traktoristen nicht einsehbar.
- Die geplanten landwirtschaftlichen Wege seien im Vorfeld mit ihr nicht abgestimmt worden und bedeuteten für sie größere Umwege, um zu ihren Feldern zu gelangen. Deshalb sei eine andere Wegeführung erforderlich, insbesondere eine Brücke über das Mühlenfließ neben der neuen Straße.
- Für zeitweilige Mutterbodenablagerungen auf ihren Pachtflächen sei eine Entschädigung zu zahlen.
- Der geplanten Anpflanzung für Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen im Bereich des Schwarzen Bruchfeldes werde nicht zugestimmt.
- Die geplante Umgehungsstraße durchschneide und zerstöre einen Teil der vorhandenen Drainagen.
- Dem geplanten Radweg werde widersprochen.
Hiervon blieb im anschließenden Erörterungstermin, der am 29. Juni 1999 stattfand, im Wesentlichen nur noch der Entzug landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichsmaßnahmen streitig.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2000 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Dabei bestätigte er in der Nebenbestimmung 4.3.1 eine Zusage des Vorhabenträgers, zur Sicherstellung der verkehrlichen Erschließung der westlich der Umgehungsstraße gelegenen Ackerflächen einen Wirtschaftsweg westlich parallel dieser Straße zu bauen, der gleichzeitig den abgebundenen Sieversdorfer Weg mit dem Hauptweg verbindet, eine sandgeschlemmte Schotterdecke in 3 m Breite zuzüglich beidseitiger Bankette von 75 cm Breite erhalten soll und den Mühlgraben überquert. In der Nebenbestimmung 4.3.4 bestätigte er eine Zusage des Vorhabenträgers, den westlich der Umgehungsstraße verbleibenden Teil des bei Bau-km 7+054 durchschnittenen Weidenweges einer zukünftigen Nutzung insbesondere für den Landwirtschaftsverkehr zugänglich zu machen, zur Gewährleistung der Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichem Gerät sowohl die Gebüschstreifen beiderseits des Weges zu beseitigen als auch den Ausbau bzw. Teilausbau als Wirtschaftsweg gemäß den "Richtlinien für den ländlichen Wegebau" durchzuführen. In der Nebenbestimmung 4.3.5 bestätigte er eine Zusage des Vorhabenträgers, zur Sicherstellung der verkehrlichen Erschließung landwirtschaftlicher Flächen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber der nördlich der Bundesstraße B 5 bereits vorhandenen Betriebszufahrt der Klägerin eine Feldzufahrt zu bauen. In der Nebenbestimmung 4.4.7 bestätigte er schließlich eine weitere Zusage des Vorhabenträgers, vorhandene Drainagesysteme funktionsfähig zu erhalten bzw. zu sichern. Mit diesen Regelungen werde auch Forderungen der Klägerin entsprochen. Soweit deren Einwendungen damit nicht bereits erledigt seien und sich gegen naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Bereich des Schwarzen Bruchfeldes richteten, würden sie zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Brückenbauwerks für den Hauptweg wurde der Plan ohne Veränderung der Unterlagen festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihn innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Die vorgesehene Zustellung durch Postzustellungsurkunde an die Klägerin wurde jedoch nicht ausgeführt. Der Beschluss wurde mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans vom 15. bis 28. Juni 2000 in der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) zur Einsicht ausgelegt; Ort und Zeit der Auslegung wurden im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht.
Anfang August 2002 stellte die Klägerin unmittelbar vor der Fertigstellung des Brückenbauwerks für den Hauptweg vor Ort fest, dass die 3,50 m breite Fahrbahn des Hauptwegs im Bereich der Brücke beidseitig durch Bordsteine mit einer Kantenhöhe von 20 cm und einer Breite von 50 cm begrenzt war. Sie beanstandete dies mit Schreiben vom 7. August 2002 gegenüber dem Beklagten und machte geltend, dass einer ihrer beiden Mähdrescher, der eine Reifenbreite von 3,60 m habe, zum Überfahren der Brücke den Bordstein mitbenutzen müsse, was wegen des damit verbundenen Reifenverschleißes und statischer Probleme am Brückenbaukörper nicht möglich sei. Außerdem habe ihre Kreiselegge eine Arbeitsbreite von 4,80 m, und ihre beiden Drillmaschinen hätten eine Breite von 5 m. Wegen der geringen Dimensionierung der Brücke könne sie deshalb ca. 300 ha ihrer landwirtschaftlichen Fläche mit der vorhandenen Technik nicht mehr erreichen. Bisher seien diese Flächen ohne Umbaumaßnahmen in Arbeitsstellung von ihrem Betriebssitz aus erreichbar gewesen. Bei der Einsicht in die Planfeststellungsunterlagen seien für sie diese Probleme nicht ersichtlich gewesen, da darin weder die Höhe der Bordsteine noch des Geländers zu erkennen gewesen sei. Sie habe nur erkennen können, dass die Brücke 5 m breit sein werde und sie die Mähbalken über das Geländer heben könne. Durch den Einbau der Stufen sei das nicht möglich.
Der Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2002 mit, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf des 14. August 2000 Bestandskraft erlangt habe und damit Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens oder auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen ausgeschlossen seien.
In den anschließenden Verhandlungen wurde keine Einigung über Alternativlösungen erzielt. Daraufhin beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG und darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden sei, mit Schreiben vom 21. Februar 2003 beim Beklagten, Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen anzuordnen, welche die nachteiligen Wirkungen des festgestellten Plans für sie, insbesondere im Hinblick auf das Brückenbauwerk zur Überführung des Hauptweges, ausschließen, hilfsweise eine angemessene Entschädigung für die erforderliche Neuanschaffung von Agrartechnik mit einer verminderten Transportbreite im Wert von 282 342 € an sie zu zahlen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 28. April 2003 - zugestellt am 3. Mai 2003 - ab, weil die beanstandeten Wirkungen des Vorhabens nicht unvorhersehbar gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin entsprechend seiner Rechtsmittelbelehrung am 3. Juni 2003 beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie zunächst unter Berufung auf § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG beantragt hat,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. April 2003 zu verpflichten, Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen anzuordnen, die die nachteiligen Wirkungen des festgestellten Plans für die Klägerin, insbesondere im Hinblick auf das Brückenbauwerk zur Überführung des Hauptweges, ausschließen,
hilfsweise
eine angemessene Entschädigung für die erforderliche Neuanschaffung von Agrartechnik im Wert von 282 342 € an die Klägerin zu zahlen.
In der am 15. Juli 2003 eingegangenen Klagebegründung hat die Klägerin zusätzlich auf § 74 Abs. 2 VwVfGBbg Bezug genommen und Zweifel daran geäußert, dass der Planfeststellungsbeschluss ihr gegenüber unanfechtbar geworden sei. Daraufhin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. September 2003 das Verfahren abgetrennt, soweit mit der Klage eine Ergänzung des nach dem Vorbringen der Klägerin nicht bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird.
Zur Begründung dieses Begehrens, über das im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, behauptet die Klägerin, sichere Kenntnis über das Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses habe sie erst aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 21. November 2002 erlangt. Die von der Überführung ausgehenden nachteiligen Wirkungen seien erst nach deren Inbetriebnahme entstanden und hätten wegen des zum Zeitpunkt der Anhörung gegebenen Wissensstandes vorher nicht erkannt werden können.
Die Klägerin macht geltend, sie habe ihr Anliegen jedenfalls fristgerecht vorgetragen. Der Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 FStrG könne ihr auch deshalb nicht entgegengehalten werden, da ihr erklärtes Anliegen im Planfeststellungsverfahren die Herstellung der Befahrbarkeit der Wirtschaftswege und die Sicherstellung der verkehrlichen Erschließung der westlich der Umgehungsstraße gelegenen Ackerflächen gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Planfeststellungsbeschluss sei in Bezug auf die Klägerin unanfechtbar geworden, weil seine öffentliche Auslegung ausreichend gewesen sei. Jedenfalls sei die Klägerin materiell präkludiert, da sie im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen zur vorgesehenen Ausbildung des Brückenbauwerks erhoben habe. Die Planfeststellungsunterlagen wiesen zweifelsfrei den geplanten Querschnitt des Hauptweges im Zuge der Brücke aus. Die bildliche Darstellung dieses Querschnitts sei objektiv nicht nur für einen Fachmann erkennbar. Die Gestaltung der Brücke halte sich im Rahmen der Richtlinien für den ländlichen Wegebau und der Grundsätze des Bundesministeriums für Verkehr für die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von der Klägerin angegebenen Abmessungen ihrer landwirtschaftlichen Technik nicht der höchstzulässigen Breite landwirtschaftlicher Arbeitsgeräte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von 3 m entspreche, dass die Klägerin keine diesbezügliche Sondernutzungs- oder Ausnahmegenehmigung besitze und dass sie bei einem aufwendigeren Ausbau gemäß § 16 BbgStrG zur Übernahme der entsprechenden Mehrkosten verpflichtet gewesen wäre.
II
Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Die Klägerin ist mit den Einwendungen, die sie gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anführt, gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen; denn diese Einwendungen wurden von ihr nicht innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg erhoben, die gemäß § 31 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 BGB am 15. April 1999 ablief. Mängel des Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahrens, die die Klägerin dem Ausschluss dieser Einwendungen entgegenhalten könnte, lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Dem innerhalb der Einwendungsfrist gefertigten Einwendungsschreiben vom 26. März 1999 lässt sich die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Einwendung nicht entnehmen. Dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass die Klägerin durch die Dimensionierung der in Rede stehenden Brücke und den Querschnitt des Hauptweges im Brückenbereich Beeinträchtigungen ihres landwirtschaftlichen Betriebes befürchtete, was nach ihrem jetzigen Vorbringen auch nicht der Fall war. Der pauschale Hinweis, dass die geplanten landwirtschaftlichen Wege für sie Umwege zu ihren Feldern zur Folge hätten und deshalb eine andere, von ihr in einer Anlage zum Einwendungsschreiben vorgeschlagene Wegeführung erforderlich sei, betraf weder den schon vorher vorhandenen Hauptweg noch den jetzt erhobenen Einwand, sie könne einen großen Teil ihrer Felder mit der vorhandenen Technik überhaupt nicht mehr erreichen.
Dass der Klägerin die Erhebung dieser Einwendung bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nach ihrem damaligen Wissensstand nicht möglich oder durch den Inhalt der ausgelegten Unterlagen nicht veranlasst war, ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Breite der bei ihr vorhandenen landwirtschaftlichen Arbeitsfahrzeuge war ihr bekannt. Der ausgelegte Lageplan enthielt eine bildliche Wiedergabe des Querschnittes des Hauptweges im Brückenbereich, aus dem sich nicht nur die Brückenbreite von 5 m, sondern auch die Beschränkung der Fahrbahn auf 3,50 m, ihre Abgrenzung durch Hochborde vom übrigen Verkehrsraum und eine Breite dieses Verkehrsraums vom 4,50 m zwischen den Geländern ergaben. Auch bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Wissens eines nicht sachverständigen Bürgers hätten diese dem Plan unmittelbar zu entnehmenden Angaben der Klägerin vernünftigerweise Anlass geben müssen, den sich daraus ergebenden Sachverhalt auf seine voraussehbaren Auswirkungen für ihren Betrieb zu prüfen und die Anhörungsbehörde auf die möglichen Probleme für den Einsatz der in ihrem Betrieb vorhandenen überbreiten Arbeitsfahrzeuge hinzuweisen. Dies gilt nicht nur für die schon die Breite des Verkehrsraums zwischen den Geländern offensichtlich übersteigenden Bodenbearbeitungs- und Drillgeräte, sondern auch für den überbreiten Mähdrescher. Denn mit den insoweit geltend gemachten Beeinträchtigungen beim Befahren des Bordsteins (Reifenverschleiß, statische Probleme am Brückenbaukörper, Unmöglichkeit, die Mähbalken über das Geländer zu heben) musste die Klägerin auch dann rechnen, wenn ihr - wie hier - die genaue Höhe des Bordsteins und des Geländers noch nicht bekannt war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Hien Dr. Storost Vallendar