Beschluss vom 01.06.2005 -
BVerwG 8 B 35.05ECLI:DE:BVerwG:2005:010605B8B35.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.06.2005 - 8 B 35.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010605B8B35.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 35.05

  • VG Potsdam - 26.01.2005 - AZ: VG 6 K 3828/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 57 520,34 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine abstrakte Rechtsfrage mit fallübergreifendem Gewicht aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art hat die Beschwerde nicht zu formulieren vermocht. Der Hinweis der Beschwerde, die erste Instanz habe verkannt, dass das vorliegende Verfahren grundsätzliche Bedeutung habe, reicht keineswegs, ebenso wenig der Hinweis, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen sich mit der anstehenden Rechtsproblematik befasst habe. Die Beschwerde hätte sich mit dieser Rechtsprechung auseinander setzen müssen und eine abstrakte Rechtsfrage herausarbeiten müssen, die auf bisher nicht geklärte Rechtsfragen eingeht.
Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht darlegen können, von welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Die Beschwerde rügt vielmehr die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall, was keine Divergenzrüge zu begründen vermag. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts divergierenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Die vom Verwaltungsgericht auf S. 5 f. aufgestellten Obersätze entsprechen vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Auch die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Beschwerde den Sachverhalt auch durch eine umfängliche Beweisaufnahme hinreichend aufgeklärt und damit nicht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Die Beschwerde ist insoweit schon nicht ordnungsgemäß begründet worden. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört es zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht - hier nach bereits erfolgter Beweisaufnahme - noch hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel zusätzlich in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Im Übrigen sind zusätzliche Beweisanträge ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht gestellt worden. Dies gilt auch für den (lediglich) schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag auf Augenscheinseinnahme.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.