Beschluss vom 25.04.2007 -
BVerwG 7 B 17.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250407B7B17.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 7 B 17.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250407B7B17.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 17.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.03.2007 - AZ: OVG 3 E 118/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichthöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 01.06.2007 -
BVerwG 7 B 17.07ECLI:DE:BVerwG:2007:010607B7B17.07.0

Beschluss

BVerwG 7 B 17.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.03.2007 - AZ: OVG 3 E 118/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die mit Schreiben des Klägers vom 19. Mai 2007 erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie richtet sich gegen die mit Beschluss des Senats vom 24. April 2007 getroffene Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007.

2 Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen.