Beschluss vom 01.07.2005 -
BVerwG 8 B 20.05ECLI:DE:BVerwG:2005:010705B8B20.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2005 - 8 B 20.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010705B8B20.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 20.05

  • VG Potsdam - 13.12.2004 - AZ: VG 15 K 4128/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 445 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Divergenzrüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht vom Divergenztatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfasst ist. Im Übrigen liegt eine die Revision eröffnende Divergenz nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts. Eine derartige Rechtssatzabweichung hat die Beschwerde schon nicht formulieren können.
Auch der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht ein. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag und damit die Klärung der Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht ist. Eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht formulieren können. Die Beschwerde erspart sich eine Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, wenn sie ohne jede Problematisierung ausführt: "Die grundsätzliche Behandlung derartiger Positionen wurde vom BVerwG bisher abweichend beurteilt. Für zukünftige Fälle ist dies klärungsbedürftig im Hinblick auf die Vorgaben des EGMR und daher auch aus diesem Grunde die Revision zuzulassen". Wenn die Beschwerde damit auf das Urteil der III. Sektion des EGMR vom 22. Januar 2004 - 46720/99, 72203/01 und 72552/01 - (VIZ 2004, 166 ff.) abstellt, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die in diesem Urteil behandelte Fallgestaltung der Verurteilung früherer Bodenreformeigentümer, die durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl DDR I S. 134) vollwertiges Eigentum erworben hatten, nichts mit der vorliegenden Fallgestaltung zu tun hat. Hier nämlich geht es um den Rückfall in den Bodenfonds und die Überführung in Eigentum des Volkes in abschließender Weise bereits zu Zeiten, in denen die DDR noch existierte. Ein Handeln der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und damit ein Eingreifen der Europäischen Menschenrechtskonvention war zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben.
Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie wird schlicht mit dem Satz begründet: "Außerdem stellt es einen Verfahrensmangel dar, dass das Schreiben vom 2.8.90 von der Beklagten unbeachtet blieb". Damit verkennt die Beschwerde schon, dass es für die Beurteilung des Verfahrensmangels allein auf den materiellen Rechtsstandpunkt der Vorinstanz ankommt. Danach war das Schreiben vom 2. August 1990 für das Verwaltungsgericht ohne jede Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.