Beschluss vom 01.07.2008 -
BVerwG 3 B 20.08ECLI:DE:BVerwG:2008:010708B3B20.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2008 - 3 B 20.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:010708B3B20.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 20.08

  • VG Berlin - 13.03.2007 - AZ: VG 9 A 34.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 1. Der Rechtsbehelf wahrt nicht die Frist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der angefochtene Beschluss vom 11. Dezember 2007 wurde am 3. Januar 2008 zur Post aufgegeben und gilt daher gemäß § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO als am 7. Januar 2008 bekannt gegeben. Die Rügefrist endete somit am 21. Januar 2008 und wurde durch die am 15. Februar 2008 eingegangene Anhörungsrüge vom gleichen Tag nicht eingehalten. Die Klägerin behauptet zwar, Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs „am Abend des 1. Februar 2008 durch Eigenrecherche im Internet“ erhalten zu haben. Dieser Vortrag wird jedoch in keiner Weise substantiiert, geschweige denn, wie gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs 2 VwGO erforderlich, glaubhaft gemacht.

3 2. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Die gesetzlichen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.