Beschluss vom 01.07.2010 -
BVerwG 5 B 24.10ECLI:DE:BVerwG:2010:010710B5B24.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2010 - 5 B 24.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:010710B5B24.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 24.10

  • VGH Baden-Württemberg - 07.07.2009 - AZ: VGH 12 S 1327/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juli 2009 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.