Beschluss vom 01.07.2010 -
BVerwG 9 B 57.10ECLI:DE:BVerwG:2010:010710B9B57.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2010 - 9 B 57.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:010710B9B57.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 57.10

  • Bayerischer VGH München - 18.03.2010 - AZ: 13 A 08.1366

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 18. März 2010 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass das Vertretungserfordernis auch gilt „für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird“ (S. 6 oben).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.