Beschluss vom 01.08.2005 -
BVerwG 3 B 54.05ECLI:DE:BVerwG:2005:010805B3B54.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2005 - 3 B 54.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010805B3B54.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 54.05

  • VG Berlin - 03.11.2004 - AZ: VG 15 A 359.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf Verfahrensfehlern.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Klagebegehren einen behaupteten Anspruch der Kommunen auf Zuordnung von Geschäftsanteilen am erhöhten Stammkapital der EMB betreffe und dass dies ein anderer Streitgegenstand als der Anspruch derselben Kommunen auf Zuordnung von Geschäftsanteilen am ursprünglichen Stammkapital der EMB sei. Während die Anträge der Kommunen auf Zuordnung von Geschäftsanteilen am ursprünglichen Stammkapital der EMB fristgerecht bei der Zuordnungsbehörde gestellt, von dieser aber noch nicht abschließend beschieden seien, habe die Klägerin die Ansprüche auf Zuordnung von Geschäftsanteilen am erhöhten Stammkapital der EMB aus abgetretenem Recht erstmals mit Schreiben vom 26. September 2001 und damit erst nach Ablauf der Anmeldefrist nach § 2 der Antragsfristverordnung bei der Zuordnungsbehörde geltend gemacht. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht den Versuch der Klägerin, sich hinsichtlich der Anmeldefrist auf die rechtzeitigen Zuordnungsanträge der Kommunen zu berufen, als Klageänderung gewertet und diese als nicht sachdienlich zurückgewiesen und die Klage mit deren ursprünglichem Begehren unter anderem wegen der versäumten Anmeldefrist als unbegründet abgewiesen.
Hieran rügt die Klägerin in erster Linie, eine Klageänderung habe nicht vorgelegen. Durch ihre Berufung auf die schon von den Kommunen - fristgerecht - gestellten Zuordnungsanträge habe sie nicht ihr Klagebegehren geändert, sondern diesem nur eine zusätzliche Begründung gegeben. Damit dringt sie nicht durch. Allerdings ist nicht verkennbar, dass die Klägerin mit ihrem Zuordnungsantrag und sodann mit ihrer Verpflichtungsklage aus abgetretenem Recht Ansprüche der abtretenden Gemeinden aus § 4 Abs. 2 KVG auf Beteiligung an der EMB geltend macht, die in demselben Lebenssachverhalt wurzeln wie diejenigen Ansprüche, die vor der Abtretung - innerhalb der Frist - von den Gemeinden selbst geltend gemacht worden waren. Allein aus der Ungewissheit, ob sich dieser Zuordnungsanspruch auf Anteile (nur) am ursprünglichen Stammkapital oder - nach der Kapitalerhöhung - nunmehr auch am erhöhten Stammkapital der EMB bezieht, lässt sich keine Duplizität von Streitgegenständen herleiten. Die Klägerin verkennt aber, dass sie die von den Gemeinden bereits eingeleiteten Zuordnungsverfahren nach der Abtretung nicht fortgeführt und sich mit ihrem eigenen Zuordnungsantrag auf deren Anträge auch nicht berufen hat. Insofern hat sie selbst Anlass zu der Annahme gegeben, sie berühme sich eines zusätzlichen, von den bereits anhängigen Zuordnungsansprüchen unterschiedenen Anspruchs. Das trägt die Annahme eines selbständigen Streitgegenstandes.
Im Übrigen würde das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel nicht beruhen. Hätte das Verwaltungsgericht sich der Rechtsansicht der Klägerin angeschlossen und eine Identität des klägerischen Begehrens mit den älteren Zuordnungsbegehren der Gemeinden angenommen, so hätte es die Klage ebenfalls - und zwar insgesamt als unzulässig - abweisen müssen. Die Klägerin hätte es nämlich in diesem Falle versäumt, vor Klageerhebung das Verwaltungsverfahren durchzuführen. Zwar waren die Zuordnungsanträge von den Gemeinden gestellt, aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem eigenen Vortrag der Klägerin noch nicht abschließend verbeschieden. Vielmehr lag bislang lediglich ein Quotierungsbescheid vor, der zudem, wie der Senat entschieden hat, rechtswidrig ist (Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - Buchholz 428.21 KVG Nr. 2). Dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben wären, ist nicht ersichtlich. Die Zuordnungsbehörde muss zunächst einen rechtmäßigen Quotierungsbescheid erlassen, auf dessen Grundlage dann über die Anteilsübertragungsansprüche der Gemeinden entschieden werden kann. Erst in diesem Zusammenhang kann dann auch darüber befunden werden, ob die Klägerin Zuordnung der Anteile ihrer Zedenten an sich verlangen kann.
b) Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat (auf Seite 7 seines Urteils) festgestellt, dass die abtretenden Gemeinden Verwaltungsverfahren auf Übertragung der Geschäftsanteile eingeleitet haben und dass diese noch nicht abgeschlossen sind. Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht diese Feststellung auf der Grundlage eines "wenig aussagekräftigen Verwaltungsvorgangs der Beklagten" getroffen habe. Diese Rüge genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin legt nämlich nicht dar, inwiefern eine weitere Sachaufklärung zusätzliche, insbesondere abweichende Erkenntnisse erbracht hätte. Sie legt auch nicht dar, inwiefern eine abweichende Erkenntnis zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können. Das ist auch nicht erkennbar. Hätte das Verwaltungsgericht etwa festgestellt, dass einer oder mehrere dieser Zuordnungsanträge zwischenzeitlich zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurden, so hätte dies zum Nachteil der Klägerin ausschlagen müssen.
c) Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch nicht das Gebot verletzt, der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Soweit die Klägerin bemängelt, ihr habe nur unzureichend Zeit zum Studium eines Verwaltungsvorgangs zugestanden, unterlässt sie schon, darzulegen, an welchem Vortrag sie hierdurch gehindert gewesen ist. Soweit sie sich durch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ihr mündlicher Vortrag zur Klagebegründung sei als Klageänderung zu werten, überrascht gesehen hat, legt sie zwar nunmehr mit ihrer Beschwerdebegründung ihre Rechtsauffassung ausführlich dar. Aus dem Vorstehenden folgt indes, dass diese Darlegungen nicht zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätten führen können.
2. Das angefochtene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat in dem von der Klägerin genannten Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 B 32.03 - die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Abtretung von Zuordnungsansprüchen der Kommunen auf Private nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen. Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil nicht auf diesem Punkt, da es zugleich - selbständig tragend - auf die Nichteinhaltung der Anmeldefrist gestützt ist.
3. Der Rechtssache kommt schließlich nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar ist die von der Klägerin bezeichnete Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang ungeklärt, wie auch das Verwaltungsgericht selbst hervorhebt. Jedoch hat das Verwaltungsgericht, wie erwähnt, seine Entscheidung zugleich - selbständig tragend - auf die Nichteinhaltung der Anmeldefrist gestützt. Insofern macht die Klägerin keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend. Dass das Verwaltungsgericht ihren Versuch, sich hiergegen auf die fristgerechten Zuordnungsanträge ihrer Zedenten zu berufen, ohne Verfahrensfehler zurückgewiesen hat, wurde bereits ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.