Beschluss vom 01.09.2005 -
BVerwG 4 B 50.05ECLI:DE:BVerwG:2005:010905B4B50.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2005 - 4 B 50.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010905B4B50.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 50.05

  • Bayerischer VGH München - 12.05.2005 - AZ: VGH 26 B 03.2454

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.

2 Die Fragen,

3 - ob es mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, wenn in textlichen Festsetzungen von Bebauungsplänen bzw. Gestaltungssatzungen Mischfarben, insbesondere "rotbraun", ohne weitere Konkretisierung, etwa durch RAL-Karten, genannt werden,

4 - ob es mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, wenn in textlichen Festsetzungen von Bebauungsplänen bzw. Gestaltungssatzungen zur Bezeichnung des Bedachungsmaterials ausschließlich der Begriff "Dachziegel" verwendet wird,

5 - ob es sich um eine zulässige und insbesondere verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt, wenn eine Gemeinde in einer örtlichen Gestaltungsvorschrift allein aus Gründen der Einheitlichkeit eine bestimmte Farbe bzw. ein bestimmtes Farbspektrum vorgibt,

6 rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie trotz ihres Bezuges zu Art. 20 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GG kein Bundesrecht betreffen. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit dem Vortrag getan, eine Vorschrift des als solches nicht revisiblen Landesrechts stehe mit einer Regelung des Bundesrechts (einschließlich des Bundesverfassungsrechts) nicht im Einklang. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.