Beschluss vom 01.10.2003 -
BVerwG 4 A 13.02ECLI:DE:BVerwG:2003:011003B4A13.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.10.2003 - 4 A 13.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:011003B4A13.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 13.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:

  1. Das Klageverfahren (BVerwG 4 A 13.02 ) und das Anordnungsverfahren (BVerwG 4 VR 8.02 ) werden eingestellt. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Klage- und des Anordnungsverfahrens jeweils zur Hälfe.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 4 000 € und für das Anordnungsverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Das Klage- und das Anordnungsverfahren sind entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten beide Verfahren als in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Über die Kosten beider Verfahren ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, dass die Beteiligten die Kosten beider Verfahren jeweils zur Hälfte tragen.
Die Erfolgsaussichten der Klage und des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind nach dem gegenwärtigen Stand der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend einzuschätzen. Sie sind als offen zu betrachten. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beklagten angefochtene planfestgestellte Verlegung eines Wirtschaftsweges (Bauwerksverzeichnis Unterlage 10 lfd. Nr. 9) eine vertretbare Kompromisslösung der Zuwegung zu dem an der Autobahn gelegenen Sammel-, Rückhalte- und Sickerbecken darstellte. Ob die vom Kläger angeführte rückwärtige Anbindung des Regensammelbeckens durch einen weiter westlich gelegenen Forstweg (vgl. Anlage K 5 zur Klageschrift vom 16. Mai 2002) eine ernsthaft in Betracht kommende Alternative bildete, ist zwischen den Beteiligten umstritten und hätte vor einer Entscheidung in der Hauptsache weiterer Aufklärung bedurft. Allein der Umstand, dass die Beteiligten sich nunmehr im Wege der Vereinbarung auf eine Zuwegung zum Sammelbecken über vorhandene Forstwege ausgehend von einer stillgelegten Rastanlage an der Autobahn geeinigt haben, lässt die planfestgestellte Lösung im Nachhinein nicht als abwägungsfehlerhaft erscheinen. Dass die Beteiligten sich während des Klageverfahrens auf einen "dritten Weg" geeinigt haben, spricht zwar dafür, dass der Beklagte im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens nicht alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen der Zuwegung zum Sammelbecken hinreichend geprüft hat. Es kann aber weder den dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten des Beklagten noch den in den gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätzen der Beteiligten (nebst Anlagen) entnommen werden, dass der Kläger den jetzt gefundenen "dritten Weg" bereits als vorzugswürdige Alternative in das Planfeststellungsverfahren eingebracht hat.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.