Beschluss vom 01.10.2004 -
BVerwG 9 A 4.04ECLI:DE:BVerwG:2004:011004B9A4.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.10.2004 - 9 A 4.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:011004B9A4.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 4.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. September 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.