Beschluss vom 01.11.2006 -
BVerwG 7 B 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:011106B7B34.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2006 - 7 B 34.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:011106B7B34.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 34.06

  • VG Dresden - 15.09.2005 - AZ: VG 1 K 184/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 694 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger wenden sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an den Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Rückübertragung nicht durch redlichen Erwerb nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sei: Die Kläger hätten das Grundstück erst nach dem Stichtag des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG von einem privaten Voreigentümer erworben, bei dem seinerseits greifbare Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die als Zulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

3 1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

4 a) Das Verwaltungsgericht durfte bei seiner Beweiswürdigung die Angaben verwerten, welche die von ihm vernommenen Zeugen als Kläger eines anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dort gemacht hatten. Die Kläger hatten Gelegenheit, sich zu diesen Angaben und ihrer Verwertung im vorliegenden Verfahren zu äußern. Das Verwaltungsgericht hat ihnen eingangs der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Schriftstücke in Ablichtung zur Verfügung gestellt und zu deren Durchsicht die mündliche Verhandlung unterbrochen. Die Kläger meinen zwar, sie seien in der mündlichen Verhandlung überfordert gewesen, zu den Angaben der Zeugen aus dem früheren Verfahren Stellung zu nehmen. Sie haben es aber versäumt, unter Hinweis hierauf eine längere Unterbrechung oder eine Vertagung der mündlichen Verhandlung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist zu beantragen. Weil die anwaltlich vertretenen Kläger von diesen prozessualen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht haben, sich bereits in der Vorinstanz Gehör zu verschaffen, können sie sich im Beschwerdeverfahren auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht berufen.

5 b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt nicht deshalb eine Überraschungsentscheidung dar, weil das Verwaltungsgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein Urteil gefällt und entgegen der Erwartung der Kläger keine weitere Beweisaufnahme beschlossen hat. Hiermit mussten die Kläger jedoch rechnen, nachdem das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die Beweisaufnahme geschlossen und die Beteiligten ihre Sachanträge gestellt hatten, ohne dass die Kläger dabei eine weitere Beweisaufnahme beantragt hatten.

6 2. Das Verwaltungsgericht hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO).

7 Die Kläger machen erfolglos geltend, das Verwaltungsgericht hätte ausgehend von den Angaben der Zeugen in deren eigenem früheren Verfahren und den Aussagen in diesem Verfahren weitere Zeugen vernehmen, jedenfalls die vollständige Akte des früheren Verfahrens beiziehen müssen. Die Kläger haben es versäumt, in der mündlichen Verhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme hierauf gerichtete Beweisanträge zu stellen. Unter diesen Umständen könnte die Verfahrensrüge nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Verwaltungsgericht auf der maßgeblichen Grundlage seiner eigenen materiellen Rechtsauffassung von Amts wegen weitere Ermittlungen zu entscheidungserheblichen Fragen hätten aufdrängen müssen. Diese Voraussetzungen haben die Kläger nicht dargetan.

8 Ebenso wenig begründet ist der Vorwurf der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Tätigkeitsbereich der Zeugin T. beim Rat des Kreises nicht hinreichend aufgeklärt. Die Kläger hatten Gelegenheit, die Zeugin (weiter) zu befragen, wenn ihnen die Angaben der Zeugin zu ihrem Tätigkeitsbereich nicht ausreichten oder - wie sie formulieren - zu nebulös waren. Wenn sie dadurch nicht die von ihnen für erforderlich gehaltene Klarheit über den Aufgabenbereich der Zeugin erlangt hätten, hätten sie eine weitere Beweisaufnahme beantragen müssen. Sie haben wiederum nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen solchen Beweisantrag eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

9 3. Im Übrigen greifen die Kläger, namentlich mit ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 7. März 2006, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, und setzen dieser ihre eigene Würdigung entgegen. Mit solchen Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann indes ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht bezeichnet werden, weil die Würdigung des Sachverhalts und der erhobenen Beweise dem sachlichen Recht zuzurechnen sind.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.