Beschluss vom 01.12.2006 -
BVerwG 5 B 105.06ECLI:DE:BVerwG:2006:011206B5B105.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2006 - 5 B 105.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:011206B5B105.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 105.06

  • Hessischer VGH - 11.08.2006 - AZ: OVG 10 TP 3246/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. November 2005 (Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe) zurückgewiesen wurde, nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.