Beschluss vom 01.12.2006 -
BVerwG 5 B 105.06ECLI:DE:BVerwG:2006:011206B5B105.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 01.12.2006 - 5 B 105.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:011206B5B105.06.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 105.06
- Hessischer VGH - 11.08.2006 - AZ: OVG 10 TP 3246/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2006 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. November 2005 (Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe) zurückgewiesen wurde, nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.