Beschluss vom 01.12.2006 -
BVerwG 8 B 72.06ECLI:DE:BVerwG:2006:011206B8B72.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2006 - 8 B 72.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:011206B8B72.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 72.06

  • VG Magdeburg - 19.05.2006 - AZ: VG 5 A 47/06 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Mai 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 269 446,80 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beschwerde rügt die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes, weil das Verwaltungsgericht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG und die tatsächlichen Umstände dazu nicht in seine Entscheidungsfindung mit einbezogen habe.

3 Um als Verfahrensfehler im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheblich sein zu können, kommt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in Betracht, wenn ein Mangel im Tatsachenbereich gesehen wird. Der Kläger wendet sich jedoch nicht gegen die tatsächliche Grundlage für die innere Überzeugung des Gerichts, sondern gegen die Würdigung des Gesamtergebnisses der vorgenommenen Tatsachenfeststellung. Er meint, der Schädigungstatbestand sei falsch gewichtet worden. Das genügt als materiellrechtlicher Angriff nicht.

4 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG verneint, zieht die Beschwerde andere rechtliche Schlüsse als das Verwaltungsgericht. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht dargelegt.

5 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6 Die Beschwerde möchte geklärt wissen, inwieweit die staatlichen Organe der ehemaligen DDR bei Kenntnis einer rechtswidrigen Verfügung über in Privateigentum stehende Grundstücke verpflichtet gewesen wären, im Jahre 1988 und damit noch während der DDR-Zeit dieses Unrecht durch Grundbuchberichtigung wiedergutzumachen.

7 Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn sie ist nicht klärungsbedürftig. Das Unterbleiben der Grundbuchberichtigung im Jahr 1988 stellt keinen Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG dar. Sie kann nicht als Enteignung oder unlauterer Zugriff auf das Eigentum qualifiziert werden. Hinzu kommt, dass - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - die Ausstellung des Erbscheins nach dem Tod der eingesetzten Anerbin (1987) erst am 12. März 2002 erfolgt ist. Vorher war eine Grundbuchberichtigung nicht angezeigt gewesen.

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.