Beschluss vom 01.12.2008 -
BVerwG 2 B 47.08ECLI:DE:BVerwG:2008:011208B2B47.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 B 47.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:011208B2B47.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 47.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.04.2008 - AZ: OVG 1 A 2977/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 690 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Im Berufungsverfahren beantragte der Kläger im Ergebnis seiner verschiedenen Anträge eine Zuwendung der Beklagten zu den Kosten der Unterbringung seiner Tochter Julia-Aline in dem ihm gehörenden Haus während seines Auslandaufenthalts für die Zeit von November 2003 bis Juli 2004 auf der Grundlage der Richtlinien der Beklagten für die Gewährung von Zuwendungen an Auslandsdienstkräfte. Das Berufungsgericht hat den Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dem Kläger seien keine finanziellen Mehrbelastungen im Sinne dieser Richtlinien entstanden. Denn er sei zur Übernahme der Unterbringungskosten für seine Tochter nach gesetzlichen Unterhaltsvorschriften verpflichtet.

3 Mit der Beschwerde wirft der Kläger als vermeintlich rechtsgrundsätzlich die Fragen auf,
„ob und inwieweit ein volljähriges, wirtschaftlich von seinen Eltern getrennt lebendes ‚Kind’ mit rechtlichen Konsequenzen im vorliegenden Fall dem Verantwortungsbereich einer ‚Familie’ zuzuordnen ist, die in ihrem Bestand eigentlich nur noch aus den Eltern und dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind besteht. Anders ausgedrückt: Ist das rechtsgeschäftliche Ergebnis und zielorientierte Verhalten eines Menschen seinen Eltern (und seiner Schwester) gegenüber anders zu beurteilen als das eines Dritten?“,
ferner,
ob eine „anderweitige Unterbringung“ im Sinne der Richtlinie immer dann vorliege, wenn dies durch von „der Familie“ unabhängige und selbständige Rechtssubjekte geschehe, selbst wenn diese Familienangehörige im familienrechtlichen Sinne sein sollten.

4 Die erste Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn die Tochter Ninja ist durch die streitigen Maßnahmen der Beklagten rechtlich nicht betroffen gewesen. Sie erhielt zwar keine Mietzahlung ihrer Schwester, war jedoch im Gegenzug von der Mietzahlung an ihren Vater befreit.

5 Die zweite Frage führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn das Revisionsgericht wäre an die Auslegung der Richtlinien wie an eine Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nach dieser Auslegung stellt die durch Aufrechnung an seine Tochter Ninja geleistete Zahlung keine finanzielle Mehrbelastung dar, weil der Kläger zu dieser Leistung auf der Grundlage des Familienrechts verpflichtet war. Nach der Richtlinie, so das Berufungsgericht, sollen aber nur Mehrbelastungen ausgeglichen werden, nicht jedoch finanzielle Belastungen, die der Beamte ohnehin z.B. auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu tragen hat. Dass die Beklagte die Richtlinie abweichend von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis angewandt hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.