Beschluss vom 02.01.2017 -
BVerwG 1 B 123.16ECLI:DE:BVerwG:2017:020117B1B123.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.01.2017 - 1 B 123.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:020117B1B123.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 123.16

  • VG Stuttgart - 28.06.2010 - AZ: VG A 4 K 4167/09
  • VGH Mannheim - 05.10.2016 - AZ: VGH A 10 S 332/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2016 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO).

2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

3 2. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"inwieweit die oder eine unzulässige und unzumutbare Dauer des Verfahrens beim Berufungsgericht, die zu einer absoluten rechtswidrigen Dauer des gesamten Asylverfahrens führt, ein Erfüllungsinteresse im Sinne des § 249 BGB bedingt, dass das Herstellungsinteresse im Sinne des erstinstanzlichen Urteils als Schadensersatz verlangt werden kann, hilfsweise inwieweit das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, einer unzumutbaren Dauer des Berufungsverfahrens im Urteil selbst Schadensersatz zuzusprechen, sei es dem Grunde nach, sei es dem Grunde oder der Höhe nach."

4 Die Beschwerde bezeichnet schon keine Rechtsnorm(en) des revisiblen Rechts, in Bezug auf die sich eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage in erster Linie die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Voraussetzungen der §§ 3, 4 AsylG nicht allein deswegen positiv festgestellt werden können, weil und wenn das berufungsgerichtliche Verfahren unangemessen lang gedauert haben mag. Auch aus Art. 3 und 4 EMRK folgt - hierauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen - kein "Herstellungsinteresse" im Sinne einer durch die Verfolgungslage sachlich nicht (mehr) gerechtfertigten Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichts, das die Beklagte verpflichtet hatte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung legen insoweit eine mögliche Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen des revisiblen Rechts nicht einmal im Ansatz dar.

5 Die hilfsweise Rüge, dass "das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, einer unzumutbaren Dauer des Berufungsverfahrens im Urteil selbst Schadensersatz zuzusprechen, sei es dem Grunde nach, sei es dem Grunde oder der Höhe nach", führt schon deswegen nicht zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, weil nach den nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger die Verfahrensdauer nicht mit der Verzögerungsrüge (§ 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 3 GVG) beanstandet hat. Aus welchem - klärungsbedürftigen - Rechtsgrund hier auf diese klare gesetzliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG verzichtet werden sollte, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, die insoweit lediglich geltend macht, das Berufungsgericht habe "das gesamte Schadensersatzrecht nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb auch diese prinzipiellen Bedenken gegen den vom VGH Baden-Württemberg eingenommenen Standpunkt bestehen, denn es gibt nicht nur Schadensersatzansprüche in Geld, sondern die verschiedentstartigen Schadensersatzansprüche."

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.