Beschluss vom 02.02.2006 -
BVerwG 3 B 4.06ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B3B4.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 4.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B3B4.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 4.06

  • Thüringer OVG - 14.09.2005 - AZ: 2 KO 109/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und zuletzt in der prozessleitenden Verfügung vom 18. Januar 2006 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.