Beschluss vom 02.03.2004 -
BVerwG 4 A 7.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B4A7.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2004 - 4 A 7.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B4A7.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 7.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2004 und 25. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.