Beschluss vom 02.03.2004 -
BVerwG 4 B 13.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B4B13.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2004 - 4 B 13.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020304B4B13.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 13.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 10.07.2003 - AZ: OVG 1 LB 99/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die begehrte Zulassung der Revision.
Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob "es trotz § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO mit dem Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vereinbar (ist), bei bestehender Gemengelage zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung innerhalb eines faktischen Dorfgebiets der Ausweitung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der geplanten Errichtung eines Boxenlaufstalls ohne immissionsrelevante Auflagen zu genehmigen, wenn die nächstgelegene Wohnbebauung im unmittelbaren Einwirkungsbereich von Emissionen des geplanten Betriebes (hier: Entfernung 20 m) liegt". Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie lässt sich nicht generalisierend beantworten. Wie die Beschwerde selbst nicht verkennt, erfordert die Beurteilung, ob eine bauliche Nutzung mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar ist, regelmäßig die Berücksichtigung "aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls". Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seiner Beurteilung kann der streitige Boxenlaufstall ohne Schutzauflagen zugunsten der benachbarten Wohnbebauung errichtet werden. Dass die Kläger diese Frage anders beantworten, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen, indem es den Beweisantrag der Kläger abgelehnt hat, ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 193 a). Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Soweit die Beschwerde hierzu geltend macht, der Sachverständige Dr. M. sei von falschen Tatsachen ausgegangen, übersieht sie, dass sich das Berufungsgericht hiermit ausdrücklich auseinander gesetzt hat, der Frage des Zeitpunkts der Schweinehaltung auf dem Hof des Beigeladenen aber letztlich keine entscheidende Bedeutung für das Gutachten und für die Berufungsentscheidung beigemessen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.