Beschluss vom 02.03.2005 -
BVerwG 1 B 14.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020305B1B14.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 1 B 14.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:020305B1B14.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 14.05

  • Sächsisches OVG - 20.10.2004 - AZ: OVG A 2 B 273/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2004 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob einem irreversibel homosexuellen iranischen Staatsangehörigen - der sich im Iran überwiegend in unauffälliger Weise homosexuell betätigt hat, unverfolgt ausgereist ist und dessen homosexuelle Neigungen sowie homosexuelle Betätigungen in Deutschland offensichtlich aufgefallen sind und auch fremden Personen nicht unentdeckt blieben - im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
Diese Frage zielt, wie auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde hierzu zeigen, nicht auf eine Frage des revisiblen Rechts, sondern auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Iran. Hierzu gehört auch die Ermittlung des ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO).
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - (BVerwGE 79, 143) ab, zeigt sie nicht - wie erforderlich - einen bestimmten Rechtssatz der Entscheidung des Berufungsgerichts auf, der zu einem ebensolchen Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Allein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit auf der Grundlage der Feststellungen der dortigen Berufungsentscheidung im Falle eines irreversibel homosexuellen iranischen Staatsangehörigen im Ergebnis eine Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr bejaht hat, reicht zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Tatsächlich ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung auch zutreffend von den in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (UA S. 11), hat aber aufgrund seiner Beurteilung der derzeitigen Auskunftslage, insbesondere der Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts an das Verwaltungsgericht Köln vom 15. April 2004, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen praktizierter Homosexualität für Personen, die - wie der Kläger - keinem besonderen Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staates unterliegen, verneint (UA S. 15 ff.). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen diese ihrer Ansicht nach unrichtige tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.