Beschluss vom 02.03.2006 -
BVerwG 5 B 15.06ECLI:DE:BVerwG:2006:020306B5B15.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2006 - 5 B 15.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020306B5B15.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 15.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 05.01.2006 - AZ: OVG 2 LB 21/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2006 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig. Sie ist entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts hingewiesen worden.

2 Dem Kläger kann für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch einen Rechtsanwalt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) nicht Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der Vortrag des Klägers enthält keinen nach § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision ausreichenden Grund (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung, Verfahrensfehler); ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.

3 Der Umstand, dass die Ausfertigungen des die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschlusses das Beschlussdatum versehentlich mit 6. statt richtig mit 5. Januar 2006 ausweisen (vgl. Nichtabhilfebeschluss des Berufungsgerichts vom 26. Januar 2006 <Bl. 503 der Gerichtsakte>), ist kein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

4 Schwere Rechtsverstöße, die der Kläger dem Berufungsgericht vorwirft, rechtfertigen, wenn sie nicht zugleich einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO erfüllen, die Zulassung der Revision nicht. Der Kläger rügt zwar die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen Verfahrensmangel, verkennt aber, dass Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht umfassende Ansprüche aus einem nach Auffassung des Klägers bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten waren, sondern dass nur noch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Bezug auf vermögenswirksame Leistungen und die Umlage zur Zusatzversorgung für die Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 im Streit stand (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004). Vom Kläger nicht bestritten, hat die Beklagte angeboten, dem Kläger für die streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen zu zahlen und den Umlagebetrag an die umlagefinanzierte Zusatzversorgung (VBL) abzuführen bzw., wenn der Kläger die Wartezeit dafür nicht erfüllt haben sollte, diesen Betrag direkt an den Kläger zu zahlen. Der Darstellung in den Beschlussgründen, der Kläger habe nicht vorgetragen, "dass die Berechnung der Beklagten und das daraus folgende Angebot aus anderen Gründen unzutreffend sein könnte", kann nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in seinen Schreiben vom 18. Oktober 2005 (Seite 8 ff. bzw. Seite 7 ff.), die von der Beklagten ihrer Berechnung zugrunde gelegten Monatsbezüge entsprächen nicht dem durch Urteil des Berufungsgerichts vom 12. September 2001 - 2 L 46/01 - zugesprochenen Betrag und auch nicht den Angaben der Beklagten in deren Schriftsatz vom 30. August 2001, nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Frage, ob das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers insoweit richtig gewürdigt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein darauf gerichteter Angriff ist kein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO.

5 Die vom Kläger "schon jetzt" beantragte Wiedereinsetzung ist abzulehnen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt worden.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Beschluss vom 14.09.2006 -
BVerwG 5 B 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:140906B5B34.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2006 - 5 B 34.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140906B5B34.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 34.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 05.01.2006 - AZ: OVG 2 LB 21/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 - BVerwG 5 B 15.06 - wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Sie ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden.

2 Die vom Kläger im Schreiben vom 18. April 2006 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt worden.

3 Dem Kläger kann für die Beantragung der Wiedereinsetzung und für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens durch einen Rechtsanwalt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht Prozesskostenhilfe gewährt werden.

4 Die Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge von zwei Wochen (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) war bereits abgelaufen, als der Kläger, der zuvor mit Schreiben vom 18. März 2006 zwar Anhörungsrüge erhoben und die Verletzung von Grundrechten gerügt, nicht aber diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt hatte, erst mit Schreiben vom 18. April 2006 beantragte, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, ist vom Gericht am 13. März 2006 abgesandt worden. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht entgegen, dass der Kläger nicht in der für die Anhörungsrüge noch offenen Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat. Auch wenn der Kläger meint, dem Gericht sei „ohne jeden Zweifel bekannt, dass ich meinen und meiner Ehefrau Lebensunterhalt aus den Bezügen von ALG II bestreite und über keine weiteren finanziellen Mittel verfüge, die es mir erlaubten, meine Interessen durch einen Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen oder einen solchen beauftragen zu können“, kann er Prozesskostenhilfe nur auf Antrag erhalten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

5 Zudem ergeben die Rügen des Klägers nicht, dass das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

6 Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass ihm der Nichtabhilfebeschluss des Berufungsgerichts vor der Beschwerdeentscheidung vom 2. März 2006 nicht zugesandt worden ist. Denn es ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, was er bei vorheriger Kenntnis vom Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses anderes gerügt hätte, als dass er nur eine Ausfertigung des die Berufung zurückweisenden Beschusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Datum 6. Januar 2006, nicht aber mit Datum 5. Januar 2006 erhalten habe. Dem Kläger ist aber bereits im Beschluss vom 2. März 2006 dargelegt worden, dass das Datum des seine Berufung zurückweisenden Beschlusses für die Frage, ob dagegen die Revision zuzulassen ist, nicht erheblich ist.

7 Indem der Kläger in seinem Schreiben vom 18. März 2006 den Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 2. März 2006 auf Seite 2 unter 1. (Rn. 1 des Beschlusses) widerspricht, rügt er keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Indem er dem Gericht weiter vorhält, es habe ihm zu Unrecht nicht Prozesskostenhilfe gewährt, greift er die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung an, zeigt aber nicht auf, dass diese Entscheidung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Die Berufung auf die Verletzung von Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG genügt für die Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht. Soweit der Kläger meint, aufgrund des vorangegangenen Handelns des 5. Senats habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihm wie in früheren Verfahren auch jetzt ein Rechtsanwalt durch das Gericht unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet würde, fehlt es zum einen bereits an der Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und verkennt der Kläger zum anderen, dass Prozesskostenhilfe nur bezogen auf den jeweils konkreten Streitgegenstand bewilligt werden kann.

8 Der Angriff des Klägers gegen die Feststellung im angegriffenen Beschluss vom 2. März 2006 auf Seite 3 ab Zeile 3: „Vom Kläger nicht bestritten, hat die Beklagte angeboten, dem Kläger für die streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen zu zahlen und den Umlagebetrag an die umlagefinanzierte Zusatzversorgung (VBL) abzuführen bzw., wenn der Kläger die Wartezeit dafür nicht erfüllt haben sollte, diesen Betrag direkt an den Kläger zu zahlen“ belegt keinen Gehörsverstoß. Vielmehr greift er diese Feststellung nicht in Bezug auf die in der Feststellung angegebene, nach Auffassung des Gerichts maßgebliche streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 an, sondern hält ihr entgegen, dass die Beklagte dem Kläger „nicht angeboten hat, ihm für 260 Monate die Vermögenswirksamen Leistungen und für 260 Monate die Umlage finanzierte Zusatzversorgung zahlen zu wollen“. Damit bezieht sich der Kläger mit seiner Darstellung auf eine wesentlich längere Zeit, nämlich die, für die er meint, dass ihm dafür Leistungen der Beklagten zustünden. Das Angebot der Beklagten für die streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986, auf das allein sich die Feststellung im Beschluss vom 2. März 2006 bezieht, wird durch das eine Zeit von 260 Monaten umfassende Bestreiten des Klägers nicht in Frage gestellt.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtkostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.