Beschluss vom 02.03.2011 -
BVerwG 6 B 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:020311B6B4.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.03.2011 - 6 B 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:020311B6B4.11.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 4.11
- VG Köln - 27.10.2010 - AZ: VG 21 K 3164/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Bier
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Oktober 2010 ist wirkungslos.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.