Beschluss vom 02.04.2009 -
BVerwG 6 B 83.08ECLI:DE:BVerwG:2009:020409B6B83.08.0

Beschluss

BVerwG 6 B 83.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.06.2008 - AZ: OVG 5 A 2794/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht bleibt ohne Erfolg, soweit sie auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt wird (1.), aber auch soweit eine Verfahrensrüge (2.) erhoben wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 1. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht, weil es nicht auf eine im Revisionsverfahren entscheidungserhebliche und ungeklärte Frage des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gerichtet ist.

3 Der Kläger hält das Verfahren für grundsätzlich bedeutsam, „weil bisher die Interpretation Druckwerk nicht an die neuzeitlichen Herstellungs-, Vervielfältigungs- und Verteilungsverfahren angepasst ist“. Dem Erfolg der darauf gestützten Beschwerde steht entgegen, dass zum einen nicht erkennbar ist, welche bundesrechtliche Frage damit angesprochen sein soll, und zum anderen, dass auf der richtigen Beantwortung dieser Frage bereits die Berufungsentscheidung nicht beruhte und Rechtsfragen, die sich für das Berufungsgericht nicht gestellt haben, regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen können (Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - juris Rn. 3).

4 Das Berufungsgericht hat den auf § 4 Abs. 1 PresseG NRW gestützten Auskunftsanspruch des Klägers abgelehnt, weil er kein „Pressevertreter“ im Sinne dieser Vorschrift sei (BA S. 8). Vielmehr agiere er als presseredaktionelles Hilfsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 PresseG NRW, vergleichbar einer Nachrichtenagentur oder Pressekorrespondenz, und er berufe sich gegenüber der Beklagten lediglich in dieser Eigenschaft auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Dabei komme es im gleichen Maße wie bei den Druckwerken darauf an, ob die Mitteilungen zur Verbreitung bestimmt seien (§ 7 Abs. 1 PresseG NRW) und - zumindest mittelbar - an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkten (vgl. § 3 PresseG NRW); dies lasse sich für die vom Kläger herausgegebenen „Rundfunk-Berichte“ nicht feststellen (BA S. 9). Demgegenüber spielte nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts gerade „die technische Form, in der die Hilfsunternehmen Mitteilungen liefern, keine Rolle“ (BA S. 9). Die angegriffene Entscheidung beruht also tragend nicht auf der vom Kläger für revisionsrechtlich klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage, inwiefern der überkommene Begriff „Druckwerk“ an die „neuzeitlichen Herstellungs-, Vervielfältigungs- und Verteilungsverfahren angepasst“ werden muss. Außerdem verhält sich die Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht ganz wesentlich zum nordrhein-westfälischen Landesrecht; der Kläger hat nicht dargetan, inwiefern Bundesrecht dabei dennoch eine Rolle gespielt haben und deshalb eine Zulassungsfrage im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergeben könnte. Zwar beruft sich der Kläger auf die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3, 5 und 12 GG. Er legt jedoch nicht hinreichend dar, dass die vorliegende Sache hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Grundrechte bisher höchstrichterlich ungeklärte Fragen aufwirft. Seine umfänglichen Ausführungen zur materiellen Unrichtigkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts reichen zur Begründung des Revisionszulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus.

5 2. Soweit dem Beschwerdevorbringen eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu entnehmen ist, bleibt diese ebenfalls ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Daran fehlt es dem Beschwerdevorbringen.

6 Der Kläger rügt zwar mit seiner Beschwerde die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Oberverwaltungsgericht, unterlässt aber eine Substantiierung im Sinne der vorgenannten Darlegungsanforderungen. Allenfalls finden sich nach Art einer Berufungsbegründung Anhaltspunkte dafür, welche Teile der Entscheidungsgründe den Kläger nicht überzeugen. Dabei wird allerdings deutlich, dass er nicht bereit ist, seinen eigenen Mitwirkungspflichten im erforderlichen Umfang nachzukommen. Der wesentliche Grund für die Abweisung seiner Klage lag nämlich darin, dass es dem Oberverwaltungsgericht nicht gelungen ist, den vom Kläger behaupteten Abnehmerkreis der von ihm verbreiteten Informationen festzustellen. Das einschlägige Wissen über diesen Verteilerkreis hat der Kläger selber, verweigert aber die Benennung von Personen bei den entsprechenden Tageszeitungen, Wochenzeitungen usw., die angeblich Pressenachrichten von ihm beziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgehend von seinem materiellrechtlichen Ansatz, wonach es für den geltend gemachten Auskunftsanspruch maßgeblich auf die Verbindung zu einer über den Handel erhältlichen Pressepublikation oder auf anderweitige Medienkontakte ankommt, nachvollziehbar und in der Sache zutreffend begründet, weshalb es unverzichtbar ist, dass der Kläger die Empfänger seiner Mitteilungen benennt. Mit einer bloßen Bestätigung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen Einsichtnahme in Versendungsprotokolle musste und durfte es sich nicht begnügen. Auch das Angebot des Klägers, „im Vier-Augen-Gespräch ... den Wissensdurst der Gerichte zu stillen“, genügt nicht den Regeln über die - zumindest parteiöffentliche - Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsprozess, so dass die von ihm zu vertretende Nichterweislichkeit der entsprechenden Tatsachen zu seinem Nachteil ausgeht, ohne dass darin ein Aufklärungsmangel des Gerichts zu erkennen ist.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.