Beschluss vom 02.05.2003 -
BVerwG 5 PKH 6.03ECLI:DE:BVerwG:2003:020503B5PKH6.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.05.2003 - 5 PKH 6.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:020503B5PKH6.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 PKH 6.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2003 - ausgefertigt am 30. Januar 2003 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Dem Antragsteller kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil diese Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).