Beschluss vom 02.05.2006 -
BVerwG 3 C 17.06ECLI:DE:BVerwG:2006:020506B3C17.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2006 - 3 C 17.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020506B3C17.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 17.06

  • VG der Freien Hansestadt Bremen - 22.07.2003 - AZ: VG 2 K 769/03
  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 04.03.2004 - AZ: OVG 1 S 51/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die „Revisionen“ des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Juli 2003, gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 4. März 2004 und „gegen das Kassenzeichen 69050 16944 (bei 'Performa Nord' in Bremen)“ werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die ausdrücklich als „Revisionen“ bezeichneten Rechtsmittel sind unzulässig und müssen daher verworfen werden. Gegen keine der drei angefochtenen Entscheidungen steht die Revision offen: Gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wäre - wie die dort beigefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend mitteilt - der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht oder der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht gegeben; gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stand kein weiteres Rechtsmittel offen; und auch das „Kassenzeichen“ unterliegt nicht der Revision.

2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 GKG abgesehen.