Beschluss vom 02.05.2006 -
BVerwG 4 B 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:020506B4B2.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2006 - 4 B 2.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020506B4B2.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 2.06

  • Hessischer VGH - 13.10.2005 - AZ: VGH 4 UE 3311/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es Aufgabe der Raumordnung sein kann, für die nachfolgende Bauleitplanung auch Vorgaben über zulässige Nutzungsarten in einzelnen Baugebieten zu treffen, würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn die angegriffene Entscheidung betrifft lediglich die Beschränkung der Einrichtung von Verkaufsflächen innerhalb von Industrie- und Gewerbeflächen. Im Übrigen ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es ein zulässiges Ziel der Raumordnung darstellen kann, die Erhaltung von Flächenreserven für die gewerblich-industrielle Entwicklung sicherzustellen. Ob die Aufstellung eines derartigen Ziels im Einzelfall gerechtfertigt ist, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären.

4 Soweit die Beschwerde ferner die „Entmündigung“ der kommunalen Planungshoheit rügt, wirft sie keine Frage beispielsweise zu Art. 28 Abs. 2 GG auf, die - zumal vor dem Hintergrund der hierzu umfangreich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfte.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.