Beschluss vom 02.05.2017 -
BVerwG 5 PB 29.15ECLI:DE:BVerwG:2017:020517B5PB29.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - 5 PB 29.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:020517B5PB29.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 29.15

  • VG Dresden - 28.06.2013 - AZ: VG 9 K 570/12
  • OVG Bautzen - 20.08.2015 - AZ: OVG 9 A 551/13.PL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob hinsichtlich des Anspruchs eines freigestellten Mitglieds eines Personalrats auf Wegstreckenentschädigung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 1 Abs. 2 SächsRKG und § 5 Abs. 1 oder 2 SächsRKG für Reisen von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretung außerhalb des Dienst- und Wohnorts § 2a Abs. 2 SächsTGV und § 6 Abs. 2 SächsTGV jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach Anwendung finden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 5.17 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.