Beschluss vom 02.06.2004 -
BVerwG 2 WDB 3.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020604B2WDB3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2004 - 2 WDB 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020604B2WDB3.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 3.04

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 2. Juni 2004
b e s c h l o s s e n :

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

Der 31 Jahre alte Soldat ist als Berufssoldat Angehöriger der .../schweres Pionierbataillon (sPiBtl) ... in M. und war dort bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung als Materialnachweisfeldwebel eingesetzt. Seine Dienstzeit wird bei planmäßigem Verlauf mit Ablauf des 31. August 2026 enden.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2003, die am 20. Februar 2003 ausgehändigt wurde, leitete der Kommandeur Heerestruppenkommando das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Soldaten ein. Er legte ihm dabei folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

„Am 19. und 27. August 2002 ließen Sie sich in ihrer Eigenschaft als Materialnachweisfeldwebel des sPiBtl ... in M. von der Truppenverwaltung ihres Verbandes als Vorschuss für die dezentrale Beschaffung von Batterien für die beim Elbe-Hochwasser eingesetzten Soldaten des sPiBtl ... 5.000 bzw. 6.450,00 Euro als Vorschuss auszahlen. Am 09. und 30. September 2002 beantragten Sie bei der Truppenverwaltung noch einmal die Erstattung von 3.107,90 Euro bzw. 3.741,00 Euro für angeblich darüber hinaus beschaffte Batterien, und bekamen diese Beträge auch auf Ihr privates Girokonto überwiesen.

Tatsächlich haben Sie lediglich am 22.08.2002 beim B. Baumarkt in P.-W. 65 Batterien für 248,62 Euro und am 26.08.2002 beim M. Markt in P.-W. 50 Batterien für 114,50 Euro gekauft. Für weitere 5.640 Batterien ließen Sie sich in der Zeit vom 20. bis 24. August 2002 fingierte Rechnungen und Quittungen von Ihrer in einem ‚Service-Shop’ in S. beschäftigten Lebensgefährtin über 17.973,00 Euro ausstellen, die Sie als Belege für die dezentrale Beschaffung von Batterien bei der Truppenverwaltung des sPiBtl ... in M. einreichten.“

Mit derselben Verfügung enthob der Kommandeur Heerestruppenkommando den Soldaten gemäß § 126 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen. Gemäß § 126 Abs. 2 WDO ordnete er ferner an, dass ab April 2003 30 von Hundert der jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten einbehalten werden.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Februar 2003 beantragte der Soldat die Aufhebung der Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung, das Uniformtrageverbot sowie die Einbehaltung der Dienstbezüge. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2003 begründete er den Antrag und machte insbesondere geltend, er habe während des Hochwassereinsatzes mehr als 10.000 von den eingesetzten Einheiten angeforderte Batterien aus zivilen Beständen ankaufen müssen. Neben den von der Truppenverwaltung dafür bereitgestellten Geldmitteln habe er auch private Geldmittel eingesetzt. Die Originalkaufbelege, die er in einem Aktenordner im Büro des Nachweistruppführers aufbewahrt habe, seien verloren gegangen. Die gekauften Batterien seien tatsächlich in das Einsatzgebiet verbracht worden. Nach dem Hochwassereinsatz seien lediglich fünf bis sechs Kartons zurückgekommen und in das Zimmer des S 4-Offiziers verbracht worden. Damals habe ihm der S 4-Offizier erklärt, man müsse nach Einsatzende eine dienstliche Erklärung schreiben, die als Grundlage für eine Rückerstattung der verauslagten Gelder ausreiche. Dieser Auskunft habe er jedoch nicht vertraut, sondern sich an den Truppenverwaltungsbeamten A. gewandt. Dieser habe geäußert, ihm sei egal, was der Soldat vorlege. Es müssten nur Quittungen sein, die die ausgegebenen Beträge belegten. Dies gelte sowohl für die Batterien, die mit Mitteln der Truppenverwaltung beschafft als auch für diejenigen, die mit Mitteln des Soldaten gekauft worden seien. Er, der Soldat, habe deshalb von seiner Lebensgefährtin über die Kasse des Kiosks, in dem sie damals gearbeitet habe, Quittungen über Batterien beschafft. Die Anzahl der beschafften Batterien habe er noch nachvollziehen können, weil er über sämtliche Beschaffungsmaßnahmen und die dafür angefallenen Gelder eine gesonderte Liste geführt habe, in der er jeden einzelnen Vorgang erfasst habe. Diese Liste habe sich in der Operationszentrale im Büro des Majors M. befunden. Anhand dieser Liste habe er dann Quittungen durch seine damalige Lebensgefährtin ausstellen lassen. Nach Vorlage dieser Quittungen sei das Geld ordnungsgemäß durch die Truppenverwaltung an ihn ausgezahlt worden.

Der Kommandeur Heerestruppenkommando setzte nach Eingang dieser Einlassung mit Verfügung vom 2. Juli 2003 das eingeleitete gerichtliche Disziplinarverfahren nach §  83 Abs. 1 WDO bis zum Abschluss des beim Amtsgericht M. anhängigen sachgleichen Strafverfahrens aus.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 wies er den Antrag auf Aufhebung der Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung, das Uniformtrageverbot sowie die Einbehaltung von 30 von Hundert der Dienstbezüge zurück. Zur Begründung führte der Kommandeur Heerestruppenkommando im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft Bielefeld habe in der gleichen Angelegenheit Anklage wegen Untreue und Betrug beim Amtsgericht M. gegen den Antragsteller erhoben, sodass der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens bestehe.

Gegen diesen am 17. Juli 2003 zugestellten Bescheid hat der Soldat durch seine Verteidiger mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003, der am selben Tage bei der ... Kam-mer des Truppendienstgerichts ... einging, die gerichtliche Entscheidung beantragt. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 19. Juni 2003 bezogen. Zum weiteren hat er ausgeführt, die angeordneten vorläufigen Maßnahmen seien im dienstlichen Interesse der Bundeswehr nicht zwingend geboten. Eine Abwägung zwischen der Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens sowie Art und Umfang der Existenzgefährdung andererseits müsse zu Gunsten des Soldaten ausfallen, weil ein dringender Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen nicht feststellbar sei. Das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht M. sei noch nicht eröffnet. Das Amtsgericht werde den umfangreichen Beweisantritten nachgehen müssen. Der erhobene Tatvorwurf werde sich dann nicht mehr aufrechterhalten lassen.

Das Amtsgericht Minden - ... Ds ... Js .../03 .../03 - ließ durch Beschluss vom 3. Dezember 2003 die Anklage der Staatsanwaltschaft B. zu und eröffnete das Hauptverfahren. Mit der Anklageschrift war dem Antragsteller vorgeworfen worden,

„vom 19.08.2002 bis 02.10 .2002

in M.

durch 4 Handlungen

1. bis 2.

in zwei Fällen

die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt zu haben und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zugefügt zu haben.

3. bis 4.

In 2 Fällen

in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspielung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte.

Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:

Der Angeschuldigte ist Oberfeldwebel beim schweren Pionierbataillon ... in M. Während des Hochwassereinsatzes in Ostdeutschland hatte der Angeschuldigte als Beschaffer von Nachschub für die dort eingesetzten Soldaten den Auftrag, Einsatzmittel von zivilen Firmen als Nachschub zu erwerben.

1.

Am 19.08.2002 ließ sich der Angeschuldigte von der Truppenverwaltung in M. für die dezentrale Beschaffung von Batterien für die beim Elbehochwasser eingesetzten Soldaten seines Bataillons 5.000,00 € als Vorschuss auszahlen. Tatsächlich kaufte der Angeschuldigte davon lediglich am 22.08.2002 65 Batterien für 248,62 € beim B.-Baumarkt in P. W. und am 26.08.2002 50 Batterien für 114,50 € beim M. Markt in P. W. Den Rest des Geldes behielt er für sich.

2.

Am 27.08.2002 ließ sich der Angeschuldigte in seiner Eigenschaft als Materialnachschubfeldwebel für denselben Zweck nochmals 6.450,00 € als Vorschuss von der Truppenverwaltung auszahlen. Auch dieses Geld verwendete er nicht für die Nachschubbesorgung, sondern behielt es für sich.

3.

Am 09.09.2002 beantragte er mit einer dienstlichen Erklärung gegenüber der Truppenverwaltung die Auszahlung von weiteren 3.107,90 €. Hierbei gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass ihm dieses Geld noch zustünde, da er dafür Nachschub in Form von Batterien, Ersatzteilen sowie Folien gekauft und das Geld dafür vorgelegt habe. Zum Nachweis hierfür legte der Angeschuldigte diverse fingierte Quittungen des ‚Ihr Service Shop’ in Stadthagen vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um inhaltlich gefälschte Quittungen, was dem Angeschuldigten auch bewusst war. Ein Kauf von Batterien oder ähnlichen Ersatzteilen hat tatsächlich nicht stattgefunden.

Aufgrund der falschen Angaben des Angeschuldigten kam es zu einer Auszahlung des Geldes durch die Truppenverwaltung.

4.

Am 30.09.2002 machte der Angeschuldigte gegenüber der Truppenverwaltung eine Restforderung in Höhe von 3.740,00 € für bereits von ihm besorgten und bezahlten Nachschub geltend. Im Rahmen der persönlichen Abrechnung bei der Truppenverwaltung legte er am 02.10. 2002 gegenüber Hauptmann W. erneut fingierte Quittungen zum Nachweis dafür vor, dass er das Geld zum Kauf von Batterien ausgelegt hat.

Aufgrund der unrichtigen Angaben des Angeschuldigten kam es hier zu einer Auszahlung in Höhe von 3,741,10 €.

Vergehen nach §§ 266, 263, 53 StGB“

Die Truppendienstkammer hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 den Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung vom 31. Juli 2003 zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe unter II wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 30. Januar 2004 verurteilte das Amtsgericht M. den Soldaten hinsichtlich des Anklagepunktes 4 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 55 € und sprach ihn hinsichtlich der Anklagepunkte 1, 2 und 3 frei. In der Begründung des Urteils wird ausgeführt, der Soldat habe sich eines Betruges schuldig gemacht, weil „zumindest der am 30.09.2002 beantragten Restzahlung vom 3.750,00 Euro ... keine Beschaffung von Materialien mit entsprechenden Kosten zugrunde“ liege; ordnungsgemäße Quittungen als einfachste Nachweismöglichkeit könne der Soldat nicht vorweisen. Aufgrund der Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, dass tatsächlich Material im Wert von über 15,498 € über und durch den Soldaten beschafft worden sei. Es habe sich lediglich ergeben, dass über die Quittungen der Firmen B. und M. Markt hinaus aller Wahrscheinlichkeit nach zivile Batterien in nicht unerheblicher Anzahl angeschafft worden seien; die Zeugenaussagen legten aber nicht nahe, dass die Materialbeschaffungen im vom Soldaten behaupteten Umfange erfolgt seien. Nach alledem spreche zwar „eine Menge“ dafür, dass der Antragsteller auch bei der zweiten Vorschusszahlung und bei der ersten Abrechnung vom 9. September 2002 zumindest teilweise zu Unrecht Gelder erhalten habe. Angesichts der schweren Nachvollziehbarkeit des Umfangs des tatsächlich zivil beschafften Nachschubs könne dies jedoch letztlich nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Zudem bestehe die nicht wahrscheinliche, aber auch nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Antragsteller die Abrechnungsmöglichkeiten mittels der falschen Quittungen zunächst anhand der tatsächlichen Ausgaben getestet habe, um sich bei Entdeckung auf sicherem Boden bewegen zu können und erst nach erfolgreichem Test eine betrügerische Forderung geltend zu machen.

Zur Begründung seiner gegen den seinem Verteidiger am 19. Dezember 2003 und ihm am 9. Januar 2004 zugestellten Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 11. Dezember 2003 eingelegten Beschwerde, die am 2. Januar 2004 beim Truppendienstgericht ... eingegangen ist, hat der Antragsteller am 16. Februar 2004 im Wesentlichen vorgetragen, er habe gegen das Urteil des Amtsgerichts M. vom 30. Januar 2004 Rechtsmittel eingelegt. Die Begründung des Urteils des Amtsgerichts, mit dem er lediglich hinsichtlich der Anklagepunkte 1 bis 3 freigesprochen worden sei, hätte auch hinsichtlich des Anklagepunktes 4 zu einem Freispruch führen müssen. Zumindest „hätte es für eine Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen können, wenn ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten hinsichtlich der ersten drei Tathandlungen nicht zugrunde gelegt werden kann“. Warum „im vierten Fall“ zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass er, der Soldat, sich strafbar verhalten habe, bleibe unerfindlich. Damit bestehe gegen ihn nicht mehr der hinreichende Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens.

Der Vorsitzende der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... hat mit Verfügung vom 18. März 2004 der Beschwerde des Soldaten nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei der Soldat hinreichend verdächtig, sich unter Ausnutzung der durch das Hochwasser geschaffenen Notlage zu Lasten des Dienstherrn zu Unrecht bereichert und dadurch seine Dienstpflichten im Kernbereich verletzt zu haben. Die durch die Einleitungsbehörde angeordneten Maßnahmen erschienen auch nach dem - noch nicht rechtskräftigen - Strafurteil weiter als erforderlich und angemessen.

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für zulässig, jedoch für nicht begründet.

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und mit Beschluss des Vorsitzenden der Truppendienstkammer dem Senat ohne Abhilfegewährung ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 WDO). Der Umstand, dass der Verteidiger des Soldaten bereits vor der am 9. Januar 2004 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den Soldaten mit Schreiben vom 2. Januar 2004 Beschwerde eingelegt habe, steht deren Zulässigkeit nicht entgegen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 8. Juni 1973 - BVerwG 2 WDB 9.73 - sowie Beschluss vom 26. September 2003 - BVerwG 2 WDB 3.03 - <DÖV 2004, 299> m.w.N. [zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung vor Zustellung des Urteils]). Hieran hält der Senat fest.

2. Das Begehren des Antragstellers nach Aufhebung der von der Einleitungsbehörde getroffenen Anordnungen vom 14. Februar 2003 ist jedoch unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und das Uniformtrageverbot sowie die vorläufige Einbehaltung von 30 von Hundert der jeweiligen Dienstbezüge liegen vor.

a) Nach § 126 Abs. 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist; mit der vorläufigen Dienstenthebung kann - unter denselben Voraussetzungen - das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden. Diese Anordnungen setzen demzufolge die rechtswirksame Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen den Soldaten und eine pflichtgemäße Ermessensausübung der zuständigen Einleitungsbehörde voraus. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Soldaten ist mit der ihm am 20. Februar 2003 ausgehändigten Einleitungsverfügung des Kommandeurs Heerestruppenkommando vom 14. Februar 2003 rechtswirksam eingeleitet worden. Vor Ergehen der Einleitungsverfügung ist dem Soldaten ausweislich der Niederschrift vom 28. Januar 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 2 WDO). Desgleichen ist die Vertrauensperson nach § 27 Abs. 2 SBG am 28. Januar 2003 angehört worden.

Die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbotes lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Behörde sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz erteilten Ermächtigung gehalten oder wenn sie von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Ermessensausübung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, die diese Maßnahme ausdrücklich vorsieht. Sie widerspricht auch nicht dem gesetzlichen Regelungssinn.

Die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat - ebenso wie das Uniformtrageverbot - nach der gesetzlichen Regelung ersichtlich zum Ziel, im Falle des hinreichenden Verdachts eines schwerwiegenden Dienstvergehens einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren, insbesondere für die Disziplin und die Ordnung in den Streitkräften, abzuwehren oder zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Endentscheidung ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, <BVerfGE 46, 17 [ff.] = NJW 1978, 152 = DÖV 1977, 274>; BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB 3.91 - <BVerwGE 93, 69 = DokBer B 1991, 289> und vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2.03 - m.w.N.). Die im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde stehenden Anordnungen, für die allein disziplinare Gesichtspunkte maßgeblich sein dürfen, setzen einen besonderen rechtfertigenden Grund voraus; sie müssen im dienstlichen Interesse geboten sein und dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit genügen. Das ist nur dann der Fall, wenn ohne sie der Dienstbetrieb durch den vom gerichtlichen Disziplinarverfahren Betroffenen empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfordert insbesondere, dass die Behörde dem Betroffenen mit ihrer Ermessensentscheidung keine Nachteile zufügt, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schwerwiegenden Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen. Es bedarf deshalb regelmäßig einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung des Dienstbetriebes und den nachteiligen Auswirkungen und Belastungen für den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1997 -2BvR 80/77 - <a.a.O.> und BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2.03 -). Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Anordnungen kommt es mithin in erster Linie darauf an, ob bei einem Verbleiben des Soldaten im Dienst mit einer Störung oder jedenfalls Gefährdung der militärischen Ordnung und des Dienstbetriebes in seinem Verwendungsbereich zu rechnen ist, ob durch das in Rede stehende pflichtwidrige Verhalten das Ansehen der Bundeswehr so beeinträchtigt worden ist oder wird, dass bei einem Verbleiben im Dienst ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten könnte, oder ob Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührt sind (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 2 WDB 2.92 - m.w.N. und vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2.03 -). Bei der gerichtlichen Entscheidung darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Einleitungsbehörde erfüllt sind, muss auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - BVerwG 2 WDB 1.02 - <Buchholz 235.01 § 126 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2003, 79 = DokBer 2003, 29> m.w.N. und vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2.03 -). Die Sachprüfung in diesem vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 114 Abs. 3 Satz 2 WDO, das durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, muss sich hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen seinem Wesen nach auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 -, vom 22. Juli 2002 - BVerwG 2 WDB 1.02 - <a.a.O.> und vom 18. No-vember 2003 - BVerwG 2 WDB 2.03 -). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann ein hinreichend begründeter Verdacht für ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Soldaten bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage in einem sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) oder aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) folgen (vgl. zuletzt Beschluss vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2.03 - m.w.N.).

Im vorliegenden Falle ergibt sich ein hinreichend begründeter Verdacht für ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Soldaten nicht nur aus dem Vorliegen einer Anklageschrift in dem sachgleichen Strafverfahren und aus der erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens. Vielmehr ist ein solcher Verdacht zusätzlich durch das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts M. vom 30. Januar 2003 erhärtet worden. Dieses Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig; auch macht der Soldat im vorliegenden Verfahren geltend, er rechne damit, das von ihm eingelegte Rechtsmittel werde „zwingend ... zum Freispruch“ führen. Dies räumt den hinreichenden Verdacht auf ein schwerwiegendes Dienstvergehen jedoch nicht aus.

Es ist nicht ersichtlich, worauf der Soldat seine Prognose eines im Strafverfahren zu erwartenden Freispruchs konkret stützt. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, wodurch der durch die strafgerichtlichen Feststellungen jedenfalls hinsichtlich des Anklagepunktes 4 (Betrug im Zusammenhang mit der am 30. September 2002 beantragten Restzahlung von mehr als 3.700 Euro) gegen den Soldaten bestehende hinreichende Tatverdacht ausgeräumt werden sollte. Der Soldat hat weder zusätzliche oder neue Beweismittel angeführt noch nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung jedenfalls hinsichtlich des Anklagepunktes 4 in einem so weitreichenden Maße fehlerhaft sein sollte, dass ihm die vorgeworfene Straftat und mithin insoweit auch das schwerwiegende Dienstvergehen nicht nachgewiesen werden könnten. Das Amtsgericht hat den Nachweis eines Betruges auf die Vorgänge hinsichtlich der vom Soldaten am 30. September 2002 beantragten und später auch erhaltenen Restzahlung (von über 3.700 €) beschränkt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Soldat insoweit keine ordnungsgemäßen Quittungen vorlegen können. Zudem stellte das Amtsgericht in dem Strafurteil fest, dass der Soldat die Erstattung mit fingierten Quittungen erreichte, die aus dem Geschäft „Ihr Service-Shop“ stammten, in dem seine damalige Lebensgefährtin beschäftigt war. Tatsächlich waren nach den Feststellungen des Amtsgerichts in diesem Geschäft insoweit keine Batteriekäufe getätigt worden; zudem wurden die (fingierten) Einnahmen in der Betriebskasse des „Service-Shops“ nach Erstellung der „Quittungen“ wieder storniert. Diese auf vorliegende Beweismittel gestützten konkreten Feststellungen werden von dem Soldaten letztlich auch nicht bestritten. Angesichts dessen spricht - nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand - alles dafür, dass der Soldat jedenfalls die ihm vorgeworfene Straftat im Zusammenhang mit dem Erstattungsantrag vom 30. September 2002 begangen hat.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ihn das Amtsgericht in dem Urteil vom 30. Januar 2003 hinsichtlich weiterer Beträge (Anklagepunkte 1 bis 3) nach dem Zweifelssatz („in dubio pro reo“) nicht verurteilt hat. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus hinsichtlich des Anklagepunktes 4 die Prognose eines Freispruches ableiten ließe. Das Beschwerdevorbringen des Soldaten beschränkt sich insoweit letztlich auf die Mitteilung, er halte die durch das Amtsgericht M. erfolgte Verurteilung „für unrichtig“ und die Begründung des Urteils könne „für eine Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen“. Dem vermag der Senat angesichts der getroffenen Einzelfeststellungen nicht zu folgen. Angesichts dessen besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der Soldat vorsätzlich gegen zentrale Dienstpflichten, insbesondere gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) sowie gegen die Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen hat.

Ein solches Dienstvergehen ist für einen Berufssoldaten gerade in der Funktion eines Materialnachweisfeldwebels deshalb besonders schwerwiegend, weil es bei der Wahrnehmung zentraler dienstlicher Aufgaben unter Ausnutzung der ihm durch den Dienstherrn eingeräumten Befugnisse erfolgte. Ein Materialnachweisfeldwebel hat die zentrale Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des ihm anvertrauten Vermögens des Dienstherrn in seinem Zuständigkeitsbereich. Nimmt er dabei vorsätzlich Zugriff auf Vermögen seines Dienstherrn, versagt er im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben in besonders gravierender Weise. Er erschüttert damit das Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit und damit eine zentrale Grundlage des Dienstverhältnisses in besonders grobem Maße und zerstört dieses letztlich, sodass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ist. Davon könnte nur bei Vorliegen von Milderungsgründen in den Umständen der Tat abgesehen werden (vgl. u.a. Urteile vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - <BVerwGE 103, 265 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 4 = NZWehrr 1996, 164 = NVwZ-RR 1996, 213 = ZBR 1996, 58, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - <BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 106 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 = NVwZ-RR 2004, 46 = DokBer 2004, 1>). Solche Milderungsgründe in den Umständen der Tat (vgl. dazu u. a. Urteile vom 6. Mai 2003 - 2 WD 29.02 - <a.a.O.> und vom 17. September 2003 - 2 WD 49.02 - <NVwZ-RR 2004, 264> jeweils m.w.N.), die die Schuld des Soldaten deutlich mindern würden, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch vom Soldaten nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Soldat in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war (vgl. dazu u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - <a.a.O.> m.w.N.), handelte. Dies macht er auch selbst nicht geltend. Es fehlt auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 1 = NZWehrr 1995, 61 >, vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) oder für eine körperliche oder seelische Ausnahmesituation (vgl. Urteile vom 14. November 1996 - 2 WD 31.96 - <BVerwGE 113, 19 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 22 = NJW 1997, 1520>, vom 13. Februar 2003 - 2 WD 33.02 - <Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 1 = NVwZ-RR 2003, 374 = DokBer 2003, 232> und vom 6. Mai 2003 - 2 WD 29.02 - <a.a.O.>). Diesbezügliche Umstände hat der Soldat nicht dargetan. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten unverschuldet in einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrages gegenübersah (vgl. dazu u.a. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - <Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 8 = DokBer 1999, 255> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - <a.a.O.>). Die ordnungsgemäße Abrechnung und Verwaltung von Material zählte zu seinem zentralen Aufgabengebiet. Hierfür wurde er ausgebildet. Hierin verfügte er über ein erhebliches Maß an dienstlicher Erfahrung. Der Soldat hat auch nicht dargetan, dass der Tatmilderungsgrund eines ihn entlastenden Mitverschuldens von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht - (vgl. dazu u.a. Urteile vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.04 - <Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NVwZ-RR 2003, 366> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - <a.a.O.> m.w.N.) zu seinen Gunsten eingreift. Eine Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen von Vorgesetzten erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Die anhand der strafgerichtlichen Feststellungen und der Akten ersichtlichen Abläufe namentlich bei der Beschaffung der fingierten Quittungen, sprechen vielmehr gerade eher dafür, dass der Soldat mit einer hohen kriminellen Energie handelte. Demgegenüber fallen mögliche Nachlässigkeiten von Vorgesetzten oder Dienststellen nicht entscheidend - zu Gunsten des Soldaten - ins Gewicht. Mögliche Milderungsgründe in der Person des Soldaten - z. B. ansprechende dienstliche Leistungen - können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen (stRspr.: vgl. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - <a.a.O.>).

Die getroffenen Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung sowie das Uniformtrageverbot sind auch geeignet und erforderlich, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für die Disziplin und die dienstliche Ordnung in den Streitkräften - sowie eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit abzuwehren. Ein Soldat, der in der Dienststellung eines Materialnachweisfeldwebels in erheblichen Umfange im Kernbereich seiner dienstlichen Verpflichtungen versagt und sich zu Lasten des Vermögens des Dienstherrn persönlich bereichert, überwindet nicht nur eine besonders hohe Hemmschwelle, sondern beweist damit zugleich ein besonders auffälliges Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den ihm im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr obliegenden dienstlichen Kernpflichten, die seine weitere dienstliche Verwendungsfähigkeit grundsätzlich ausschließt. Der hierdurch in den Augen eines den Sachverhalt objektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. zu diesem Maßstab u.a. Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - <a.a.O> und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 WD 6.03 -) bewirkte allgemeine Verlust des Vertrauens in seine persönliche und dienstliche Integrität kann auch durch eine ansonsten tadelfreie Führung sowie durch ansprechende dienstliche Leistungen nicht in einer Weise ausgeräumt werden, die eine weitere dienstliche Verwendung ermöglichte. Denn die Bundeswehr kann, worauf der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung immer wieder hingewiesen hat (vgl. u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - <a.a.O.> m.w.N.), ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen. Eine lückenlose und zeitlich ununterbrochene Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht weiter verwendet werden. Die Bundeswehr muss sich auf das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und Redlichkeit ihrer Soldaten verlassen können. Sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, uneingeschränkt auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten vertrauen können. Anderenfalls lässt sich gerade im Bereich der Materialverwaltung und der Erledigung von Kassengeschäften ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb schlechthin nicht gewährleisten. Die Einlassungen des Soldaten im vorliegenden Falle lassen zudem nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein oder ein Bedauern über sein Fehlverhalten erkennen. Den daraus resultierenden schwerwiegenden Risiken und Gefahren für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb ist die Einleitungsbehörde mit den getroffenen Anordnungen in rechtsfehlerfreier Weise entgegen getreten.

Mit den getroffenen Anordnungen werden dem Soldaten auch keine Nachteile zugefügt, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines solch schwerwiegenden Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der weiteren Dienstausübung auszuschließen. Zwar kann durch die sofortige Wirkung dieser Anordnungen in seinem privaten und beruflichen Umwelt der Eindruck begründet und möglicherweise gefestigt werden, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien zutreffend, obwohl das gerichtliche Disziplinarverfahren insoweit eine abschließende Klärung noch nicht erbracht hat. Diese Folgen sind jedoch angesichts der sonst drohenden erheblichen Nachteile für den Dienstbetrieb sowie das Ansehen der Bundeswehr und ihrer Angehörigen unvermeidbar. Der Soldat muss sie hinnehmen, zumal er für diese Situation angesichts seines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgten Fehlverhaltens auch selbst verantwortlich ist.

b) Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die getroffene Anordnung, 30 von Hundert der jeweiligen Dienstbezüge einzubehalten, sind erfüllt (§ 126 Abs. 2 WDO). Für die erforderliche Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme genügt die Feststellung, dass der Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen, das geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn unheilbar zu zerstören, mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat. Das ist - wie vorstehend dargelegt - hier der Fall. Daher ist es - auch in Ansehung der dienstlichen Leistungen des Soldaten während seiner bisherigen Dienstzeit - nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Einleitungsbehörde gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO die vorläufige Einbehaltung von 30 von Hundert der Dienstbezüge angeordnet hat. Die Entscheidung hält sich in den gesetzlichen Grenzen und ist erkennbar am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgerichtet. Sie genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot, da sie für den Soldaten wirtschaftlich tragbar erscheint und nicht außer Verhältnis zu dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten steht. Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Schlussfolgerung nahe legen könnten, sind von dem Soldaten weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

3. Da das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO ein Nebenbestandteil des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten (§ 141 Abs. 1 und 2 WDO).