Beschluss vom 02.06.2004 -
BVerwG 7 B 50.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020604B7B50.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2004 - 7 B 50.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020604B7B50.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 50.04

  • VG Berlin - 18.12.2003 - AZ: VG 29 A 208.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 291 € festgesetzt.

Die Klägerin beansprucht als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Ehemann die Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an mehreren Grundstücken eines früheren Unternehmens. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil ihr Ehemann im Zeitpunkt der Unternehmensschädigung nicht mehr Gesellschafter des Unternehmensträgers gewesen sei und eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes - VermG - wegen des Ausscheidens ihres Ehemannes aus der Gesellschaft nicht in Betracht komme.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat keinen Erfolg. Die Klägerin wendet sich in der Art einer Berufung gegen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise Gründe zu benennen, die geeignet sind, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu rechtfertigen. Zwar beruft sie sich unter anderem auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und damit auf einen Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; sie unterlässt es jedoch, diese Rüge ordnungsgemäß zu begründen, indem sie unsubstantiiert beanstandet, "die vorgelegten Schriftstücke und Beweisangebote" seien bei der Feststellung des Ausscheidens ihres Ehemannes aus dem Unternehmen nicht berücksichtigt und bewertet worden. Abgesehen davon verkennt sie, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur gebietet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihn in der Weise zu bewerten, wie es die Beteiligten wünschen. Ebenfalls unsubstantiiert ist die Rüge der Klägerin, es hätten weitere Ermittlungen zu ihrer Behauptung durchgeführt werden müssen, dass die von ihrem Ehemann angeblich unterschriebene Urkunde echt sei; denn sie trägt nicht vor, welche Beweismittel dafür in Betracht gekommen wären.
Weitere Revisionszulassungsgründe i.S. des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nennt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.