Beschluss vom 02.06.2005 -
BVerwG 6 PB 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:020605B6PB2.05.0

Beschluss

BVerwG 6 PB 2.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.02.2005 - AZ: OVG 1 A 524/03.PVL

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.
In der Beschwerdebegründung werden die Fragen aufgeworfen, ob der Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 Alternative 1 NWPersVG bereits dann gegeben ist, wenn eine Mehrbelastung verursacht wird, und ob gegebenenfalls Entlastungsmöglichkeiten für die Beschäftigten durch die Dienststelle ausdrücklich vorgesehen werden müssen, um eine Hebung der Arbeitsleistung zu vermeiden, oder ob dies den Beschäftigten konkludent anheim gestellt werden kann. Diese Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Senatsrechtsprechung - im Sinne des Beteiligten - geklärt sind.
Danach kommt es für den Mitbestimmungstatbestand "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an; der Arbeitgeber muss die Hebung der Arbeitsleistung bezwecken. Nur ausnahmsweise erfasst die Mitbestimmung Maßnahmen, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne weiteres feststellbar ist. Der Mitbestimmungstatbestand liegt auch dann vor, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird. Dies kann - abhängig von den Gesamtumständen - auch stillschweigend geschehen, insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden ist (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38, <44 f.> m.w.N.).
2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Nach Auffassung des Beteiligten ist das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Unausweichlichkeit der mit der streitigen Maßnahme verbundenen Mehrbelastung von den Beschlüssen des Senats vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 - (Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34 S. 5 f.) und vom 26. September 1995 - BVerwG 6 P 18.93 - (Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9 S. 16) abgewichen. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat in den zitierten Beschlüssen (ebenda) dargelegt, eine das Mitbestimmungsrecht begründende Unausweichlichkeit der Mehrbelastung sei u.a. dann nicht anzunehmen, wenn eine Kompensation der Mehrbelastung stillschweigend anheim gestellt werde, was auch dann der Fall sei, wenn den betroffenen Dienstkräften tatsächlich ein Gestaltungsspielraum zustehe, der sie in die Lage versetze, die erhöhte Belastung auszugleichen. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist das Oberverwaltungsgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen (Beschlussabdruck S. 9). Im Zusammenhang mit ihrer Anwendung auf den zu entscheidenden Einzelfall hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner den Beschluss selbstständig tragenden (Hilfs-)Begründung angenommen, es sei nichts Näheres dafür ersichtlich, dass den betroffenen Beschäftigten den objektiven Umständen nach ein Gestaltungsspielraum hier habe zukommen sollen, und sich sodann der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu termingebundenen Tätigkeiten zugewandt. Darin kann allenfalls ein Subsumtionsmangel gesehen werden. Ein solcher kann einer zugelassenen Rechtsbeschwerde, nicht aber einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zum Erfolg verhelfen.
Soweit der Beteiligte der Auffassung ist, die Rechtsbeschwerde sei auch deshalb wegen Divergenz zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der ebenfalls selbstständig tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung, die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes lägen vor, weil die streitige Maßnahme auf die Hebung der Arbeitsleistung abziele, von den Beschlüssen des Senats vom 20. Juli 1995 (a.a.O.) und vom 26. September 1995 (a.a.O.) abgewichen sei, verhilft dies der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Insoweit fehlt es schon deswegen an den Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil der Beschluss auch auf der selbstständig tragenden Erwägung zur Unausweichlichkeit der Mehrbelastung beruht und hinsichtlich dieser Erwägung ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Im Fall einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses bedarf es zur Begründetheit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines Zulassungsgrundes, woran es hier fehlt.