Beschluss vom 02.07.2009 -
BVerwG 4 BN 27.09ECLI:DE:BVerwG:2009:020709B4BN27.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2009 - 4 BN 27.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:020709B4BN27.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 27.09

  • Niedersächsisches OVG - 25.02.2009 - AZ: OVG 1 KN 1/06

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die vorgetragenen Grundsatzrügen werden diesen Anforderungen nicht gerecht.

2 Die Beschwerde formuliert vier Fragen und trägt zur Begründung vor, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass das Normenkontrollgericht von der im Urteil zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2008 abweiche (- 8 C 10128/08 - juris sowie dort nur mit Leitsatz NVwZ-RR 2009, 60). Die Antragstellerin beschreibt indes selbst wesentliche Unterschiede der beiden Fallkonstellationen. Insofern genügt es nicht vorzutragen, die Urteile seien in bestimmten Punkten "vom Sachverhalt her identisch", die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2008 beigefügten drei Leitsätze wörtlich wieder zu geben und vier Fragen zu formulieren. Abgesehen davon, dass zwei Fragen lediglich eine negative Umformulierung der entsprechenden Leitsätze des Oberverwaltungsgerichts Koblenz darstellen, fehlt es bei allen vier Fragen an der Darlegung des Klärungsbedarfs und der Entscheidungserheblichkeit.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.