Beschluss vom 02.07.2009 -
BVerwG 7 B 9.09ECLI:DE:BVerwG:2009:020709B7B9.09.0

Leitsatz:

Hat der Landesgesetzgeber davon abgesehen, eine eigene Vollregelung des Umweltinformationsrechts zu treffen, sondern in seinem Landesumweltinformationsgesetz die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes angeordnet, finden diese Vorschriften nicht als Bundesrecht, sondern als irrevisibles Landesrecht Anwendung.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 137 Abs. 1
    LUIG BW § 3 Abs. 1
    UIG § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 2

  • VGH Mannheim - 25.11.2008 - AZ: VGH 10 S 2702/06 -
    VGH Baden-Württemberg - 25.11.2008 - AZ: VGH 10 S 2702/06

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2009 - 7 B 9.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:020709B7B9.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 9.09

  • VGH Mannheim - 25.11.2008 - AZ: VGH 10 S 2702/06 -
  • VGH Baden-Württemberg - 25.11.2008 - AZ: VGH 10 S 2702/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt von der beklagten Landesanstalt Umweltinformationen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, dem Kläger die begehrten Informationen in Form einer Datei zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Der Kläger habe gemäß § 3 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) vom 7. März 2006 (GBl S. 50) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3704) einen Anspruch darauf, dass ihm die erbetenen Informationen in Dateiform übermittelt würden. Der Anspruch auf Zugang zu den erbetenen Informationen sei nicht gemäß § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 2 UIG ausgeschlossen, weil private Dritte die begehrten Umweltinformationen der Beklagten übermittelt hätten und eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II

3 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4 Die Beklagte möchte Fragen geklärt wissen, die sich zur Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG und des § 9 Abs. 2 UIG stellen. Die hierzu aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie sind in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Antwort auf sie richtet sich nach irrevisiblem Landesrecht, an dessen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren gebunden wäre.

5 Das Umweltinformationsgesetz des Bundes gilt nur für die informationspflichtigen Stellen des Bundes. Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat davon abgesehen, für die informationspflichtigen Stellen des Landes, zu denen die beklagte Landesanstalt gehört, eine eigene Vollregelung des Umweltinformationsrechts zu treffen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 1 LUIG für den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes angeordnet.

6 Die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes kommen hier deshalb nicht aufgrund bundesrechtlicher Anordnung, sondern allein deswegen zur Anwendung, weil Landesrecht hierauf verweist (§ 3 LUIG). Diese landesrechtliche Verweisung ist für die Geltung des Umweltinformationsgesetzes sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach maßgeblich. Ist aber eine Vorschrift des Bundesrechts ausschließlich kraft eines Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers anzuwenden, handelt es sich insoweit um irrevisibles Landesrecht. Irrevisibles Landesrecht liegt vor, wenn eine Vorschrift des Bundesrechts nicht kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur kraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung des Landes Geltung beansprucht (Beschlüsse vom 7. Juni 2002
- BVerwG 9 B 30.02 - juris; und vom 10. August 2007 - BVerwG 9 B 19.07 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.