Beschluss vom 02.07.2012 -
BVerwG 6 B 26.12ECLI:DE:BVerwG:2012:020712B6B26.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.07.2012 - 6 B 26.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:020712B6B26.12.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 26.12
- VG Köln - 11.04.2012 - AZ: VG 6 K 4124/11
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.05.2012 - AZ: OVG 14 E 421/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2012 wird verworfen.
- Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.