Beschluss vom 02.07.2012 -
BVerwG 6 B 26.12ECLI:DE:BVerwG:2012:020712B6B26.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.07.2012 - 6 B 26.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:020712B6B26.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 26.12

  • VG Köln - 11.04.2012 - AZ: VG 6 K 4124/11
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.05.2012 - AZ: OVG 14 E 421/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2012 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 08.08.2012 -
BVerwG 6 B 32.12ECLI:DE:BVerwG:2012:080812B6B32.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2012 - 6 B 32.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:080812B6B32.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 32.12

  • VG Köln - 11.04.2012 - AZ: VG 6 K 4124/11
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.05.2012 - AZ: OVG 14 E 421/12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich mit seinem als Anhörungsrüge (§ 152a) zu wertenden Schriftsatz vom 5. Juli 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2012 (BVerwG 6 B 26.12 , 6 PKH 6.12 ), mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2012 (OVG 14 E 421/12) mit Rücksicht auf dessen aus § 152 Abs. 1 VwGO folgende Unanfechtbarkeit verworfen und zugleich den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt hat. Der Kläger sieht sich hierin in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (S. 2 des Schriftsatzes vom 5. Juli 2012).

2 Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO legt sie das Vorliegen einer gerichtlichen Gehörsverletzung im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dar. Der Rügeführer muss, um der Anforderung aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO zu genügen, im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss substanziiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 30. September 2004 - IV S 9/03 - BFHE 207, 501 <503>; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 28 m.w.N.). Daran fehlt es hier schon im Ansatz. Der Kläger trägt nicht vor, inwiefern ihm der Senat bei Erlass des angegriffenen Beschlusses das rechtliche Gehör versagt haben soll. Seinen Ausführungen lässt sich lediglich der Vorwurf entnehmen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.