Beschluss vom 02.08.2012 -
BVerwG 5 B 17.12ECLI:DE:BVerwG:2012:020812B5B17.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.08.2012 - 5 B 17.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:020812B5B17.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 17.12

  • VG Chemnitz - 22.08.2008 - AZ: VG 5 K 721/06
  • Sächsisches OVG - 12.01.2012 - AZ: OVG 1 A 466/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Januar 2012 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung beitragen, wie die erbrachten Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei einer rechtsfehlerhaften Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zu bestimmen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 24.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.