Beschluss vom 02.09.2002 -
BVerwG 7 B 90.02ECLI:DE:BVerwG:2002:020902B7B90.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2002 - 7 B 90.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:020902B7B90.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 90.02

  • VG Leipzig - 02.07.2002 - AZ: VG 2 K 314/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eröffnet. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.