Beschluss vom 02.09.2002 -
BVerwG 7 B 90.02ECLI:DE:BVerwG:2002:020902B7B90.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.09.2002 - 7 B 90.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:020902B7B90.02.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 90.02
- VG Leipzig - 02.07.2002 - AZ: VG 2 K 314/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juli 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eröffnet. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.