Beschluss vom 02.09.2004 -
BVerwG 8 B 30.04ECLI:DE:BVerwG:2004:020904B8B30.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2004 - 8 B 30.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:020904B8B30.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 30.04

  • VG Magdeburg - 20.01.2004 - AZ: VG 5 A 208/03 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 295 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Beigeladenen bleibt erfolglos.
Die von den Beigeladenen geltend gemachte Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine derartige klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht gestellt.
Soweit die Beschwerde auf verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinweist, so hat sie damit schon keine zu klärende Rechtsfrage des Bundesrechts aufgeworfen. Soweit sie Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung anführt, gegen die im Einzelnen durch das Verwaltungsgericht verstoßen sein soll, ist damit keine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgezeichnet worden. Mit ihren Fragen:
"Bestand am 29.09.1990 ein Restitutionsausschlussgrund und besteht dieser noch heute fort?", "In welchem Umfang lag am 29.09.1990 eine Nutzung des Grundstücks für öffentliches Interessen vor?", "Besteht ein besonderes Bedürfnis, durch einen weiteren Entzug des Grundstücks auf das Wohl der Allgemeinheit gesteigerten Einfluss zu nehmen?", "Ist der Restitutionsausschlussgrund auch dadurch entfallen, weil es dem Theater möglich ist, durch angemessene Nutzung der ihm zur Verfügung stehenden Flächen und Gebäude den Werkstattbetrieb am Stammsitz fortzuführen?", "Besteht die gesicherte Prognose, dass die Rückgabe ausschließende Nutzung des Grundstücks nicht in absehbarer Zeit aufgegeben wird?",
wirft die Beschwerde keine Rechtsfragen von fallübergreifender Bedeutung auf; vielmehr bleibt sie den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls verhaftet, ohne abstrakte Rechtsfragen zu stellen, die in einem revisionsgerichtlichen Verfahren geklärt werden könnten.
Soweit die Beschwerde die Zulässigkeit der Klage rügt, ist schon nicht ersichtlich, gegen welche prozessrechtliche Pflicht das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Zurecht hat in diesem Zusammenhang der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klageerhebung im vorliegenden Falle innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt ist, da der Bescheid vom 15. Juni 2001 gegenüber dem Kläger mangels Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung nicht bestandskräftig ergangen ist, und dieser damit innerhalb der genannten Jahresfrist noch zulässigerweise die Klage erheben konnte.
Ohne Erfolg berufen sich die Beigeladenen schließlich auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Beschwerdefrist ist zu entnehmen, dass die Beschwerde sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und auf die mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht beruft. Damit kann die Beschwerde aber nicht durchdringen. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Das ist schon nicht geschehen.
Ferner hätte entweder dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Auch das ist unterblieben. Soweit es um die Aufklärungsrüge bezüglich der Fortdauer des Theaterbetriebes bis zur Wiedervereinigung geht, haben die anwaltlich vertretenen Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung schon keine Beweisanträge gestellt. Dazu hatten sie aber Veranlassung, da bereits eine diesbezügliche Auskunft des ... Städtebundtheaters vom 2. Juli 2002 vorlag und in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers ein Spielplan für die fragliche Zeit vorgelegt wurde, der ebenfalls die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs bestätigte, zu dessen Durchführung die streitbefangenen Teilflächen dienten. Die von der Beschwerde nunmehr gerügte Einbeziehung des Telefongesprächs mit Herrn H. hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung.
Die weiterhin erhobene Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, fordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997 S. 3328). Eine solche Darlegung ist seitens der Beigeladenen nicht erfolgt.
Es kommt hinzu, dass die Beschwerde verkennt, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 47, 182 <187> m.w.N.; Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - NJW 1986, 1125). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis als auch in seiner Erwägung mit einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts lässt sich aber nicht entnehmen, dass das Gericht wesentliches Vorbringen der Beigeladenen nicht zur Kenntnis genommen hat.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.