Beschluss vom 02.10.2002 -
BVerwG 5 B 238.02ECLI:DE:BVerwG:2002:021002B5B238.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2002 - 5 B 238.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:021002B5B238.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 238.02

  • Hessischer VGH - 27.08.2002 - AZ: VGH 1 UZ 772/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt der in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Vertretungszwang auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Auf den Vertretungszwang ist der Kläger im Schreiben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2002 hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache selbst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Gründe, die nach § 132 Abs. 2 VwGO eine Revisionszulassung rechtfertigen könnten, sind weder den Schreiben des Klägers vom 4., 7. und 25. September 2002 zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.