Beschluss vom 02.10.2003 -
BVerwG 9 A 56.03ECLI:DE:BVerwG:2003:021003B9A56.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2003 - 9 A 56.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:021003B9A56.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 56.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.

Die Klägerin und Antragstellerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 30. September 2003 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG.