Beschluss vom 02.10.2012 -
BVerwG 6 B 43.12ECLI:DE:BVerwG:2012:021012B6B43.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2012 - 6 B 43.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:021012B6B43.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 43.12

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 17.08.2012 - AZ: OVG 4 MR 2/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antragsteller, ein nicht eingetragener Verein, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung eines Vereinsverbots, das der Antragsgegner, das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, gegen ihn ausgesprochen hat.

2 Das Oberverwaltungsgericht bat den Antragsgegner im zugehörigen Klageverfahren, zur Vollständigkeit der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner teilte darauf mit, der von ihm vorgelegte Verwaltungsvorgang enthalte nicht alle Erkenntnisquellen für das ausgesprochene Vereinsverbot; die weiter benutzten Erkenntnisse seien aber in den Strafverfahrensakten enthalten, die das Gericht beiziehen könne. Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen das Vereinsverbot bis zur vollständigen Vorlage der Verwaltungsvorgänge wiederherzustellen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

3 Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können nach § 152 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Einer der dort genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Fall des § 99 Abs. 2 VwGO gegeben. Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Beschluss, den der nach § 189 VwGO gebildete Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO getroffen hat, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 99 Abs. 2 Satz 12 und 13 VwGO). Hier hat weder der nach § 189 VwGO gebildete Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts entschieden noch handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag eines Beteiligten, wenn das Gericht den Beklagten - regelmäßig durch Beweisbeschluss - zur Vorlage von Akten aufgefordert hat, der Beklagte sich weigert, diese Akten vorzulegen, und die oberste Aufsichtsbehörde eine sogenannte Sperrerklärung abgibt. Diese Voraussetzungen liegen hier sämtlich nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffen, die nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.