Beschluss vom 02.10.2012 -
BVerwG 6 KSt 4.12ECLI:DE:BVerwG:2012:021012B6KSt4.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2012 - 6 KSt 4.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:021012B6KSt4.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 4.12

  • VG Köln - 11.04.2012 - AZ: VG 6 K 4124/11
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.05.2012 - AZ: OVG 14 E 421/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Hecker als
Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 28. August 2012 (Kassenzeichen 1180 0111 6107) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen die erteilte Kostenrechnung vom 28. August 2012 zu wertenden Einwände, die der Kläger mit Schreiben vom 30. August 2012 erhoben hat, sind unbegründet.

2 Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152 a VwGO) bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5400 eine Gebühr i.H.v. 50 €. Diese Gebühr wurde mit der Kostenrechnung vom 28. August 2012 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG. Prozesskostenhilfe war dem Kläger nicht gewährt worden.

3 Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 8. August 2012, in dem dem Kläger die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt worden sind.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.